Die Geschäftsführung im Einzelunternehmen wird von der Gründerin oder dem Gründer übernommen. Streng genommen dürfen sie sich jedoch nicht als Geschäftsführer:in ausgeben. Warum, erfahren Sie hier.
Geschäftsführung und im Einzelunternehmen: Was ist zu beachten?
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vertreter:innen einer juristischen Person (GmbH oder UG) werden als Geschäftsführer:in bezeichnet.
- Es gibt kein generelles Verbot, sich als Einzelunternehmer:in Geschäftsführer:in zu nennen.
- Um Außenstehender nicht irrezuführen, werden Einzelunternehmer:innen als Inhaber:innen bezeichnet.
- Wer den Titel Geschäftsführer:in missbräuchlich verwendet, muss mit einer Abmahnung sowie weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen
Rein rechtlich handelt es sich bei Geschäftsführern um natürliche Personen, die eine juristische Person vertreten. Um zu vermeiden, dass Kunden und Geschäftspartner glauben, Geschäfte mit einem haftungsbeschränkten Unternehmen statt mit persönlich haftenden Unternehmern zu machen, wird hier die Bezeichnung Inhaber:in verwendet.
Klare Trennung: Inhaber:in oder Geschäftsführer:in im Einzelunternehmen?
Umgangssprachlich wird häufig der Begriff Geschäftsführerin oder Geschäftsführer für die Gründerinnen oder Gründer von Einzelunternehmen verwendet. Die Gründer leiten die Geschäfte eines Einzelunternehmens, vertreten das Unternehmen nach innen und außen, planen Ziele und strategische Maßnahmen.
Obwohl sich die Aufgaben durchaus ähneln, gibt es aber entscheidende Unterschiede zwischen der Geschäftsführung eines haftungsbeschränkten Unternehmens und den Inhabern von Einzelunternehmen, die haftungsrechtliche Auswirkungen haben.
Ein Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person gegründet und befindet sich in deren alleinigen Besitz. Sie führt die Geschäfte unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Das heißt, sie haftet auch alleine für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten – unbeschränkt, persönlich und auch mit ihrem Privatvermögen.
Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer ist zwar auch eine natürliche Person. Im Unterschied zu Einzelunternehmer:innen vertritt er aber eine juristische Person – beispielsweise eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt). Die Geschäftsführung ist an die Weisungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden und übernimmt in ihrem Auftrag die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach außen. Die Haftung bei juristischen Personen ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Prokura in Einzelunternehmen
Einzelunternehmen Geschäftsführung: Was ist zu vermeiden?
Zwar ist es nach Einschätzung des OLG München (vgl. OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13) Einzelunternehmern nicht generell verboten, sich Geschäftsführer:in zu nennen. Schließlich sind sie für die Geschäftsführung und Vertretung des Einzelunternehmens verantwortlich. Allerdings ist bei der Verwendung des Titels – insbesondere im Impressum – Vorsicht geboten.
Der Titel Geschäftsführer:in ist haftungsbeschränkten Gesellschaften vorbehalten. Entsteht durch entsprechende Angaben der Eindruck, dass es sich um eine juristische Person handelt, können sich Einzelunternehmer der Irreführung von Kunden und Geschäftspartnern oder unlauterem Wettbewerb schuldig machen – selbst wenn der Titel der Geschäftsführung in einem Einzelunternehmen ohne betrügerische Absicht verwendet wurde.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Vorsicht bei der Bezeichnung Geschäftsführer:in im Einzelunternehmen
Entsprechend sind Einzelunternehmer gut damit beraten, auf den Titel Geschäftsführer:in zu verzichten. Alternativ können sie die Bezeichnung Inhaber:in verwenden. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Der Begriff Inhaber:in wird häufig mit der Firmengründerin oder dem Firmengründer in Verbindung gebracht. Freiberufler:innen gilt zwar als Einzelunternehmen, führen nach geltendem Handelsrecht aber keine Firma. Entsprechend ist in diesem Fall der Begriff Inhaber:in ebenfalls irreführend.
Fazit: Geschäftsführung und Vertretung in Einzelunternehmen
Einzelunternehmen müssen sicherstellen, dass Kunden und Geschäftspartnern eindeutig klar ist, dass sie mit einem Unternehmen Geschäfte machen, dessen Inhaber:in uneingeschränkt persönlich und auch mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet.
Aus allen Geschäftspapieren, auf Rechnungen, Visitenkarten und im Impressum der Unternehmenswebsite muss klar hervorgehen, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt, wer Inhaber:in und damit juristischer Ansprechpartner:in ist. Kunden und Geschäftspartner können so frei entscheiden, ob sie das Risiko eingehen wollen, dass ein Einzelunternehmen im Schadensfall keinen Zugriff auf Gesellschaftsvermögen hat, mit dem es seine Gläubiger befriedigen kann.
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