Worauf Einzelunternehmen beim Firmennamen achten müssen, welcher Name korrekt ist und wie viel Spielraum Gründerinnen und Gründer haben, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Hier erfahren Sie mehr.
Firmenname von Einzelunternehmen: Worauf Sie achten müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Namensgebung von Einzelunternehmen wird zwischen Firma, Unternehmensbezeichnung und Geschäftsbezeichnung unterschieden.
- Ein Einzelunternehmen führt rechtlich deinen bürgerlichen Namen, kann jedoch zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung für Werbezwecke nutzen.
- Diese Geschäftsbezeichnung dient als Ergänzung zu deinem Namen und verleiht dem Unternehmen eine individuelle Identität.
- Bei Kleingewerben muss aus dem Firmennamen hervorgehen, wer Inhaber:in ist.
- Freiberufler:innen dürfen nur mit dem Nachnamen und einer Unternehmensbezeichnung auftreten.
- Für alle gilt: Firmennamen dürfen Kunden und Geschäftspartner nicht in die Irre oder zu Verwechslungen führen.
Unterschied Firma, Unternehmensbezeichnung und Geschäftsbezeichnung
Um bei der Namensgebung eines Einzelunternehmens gegen keine Vorschriften zu verstoßen, ist zunächst der Unterschied zwischen den Begriffen Firma, Unternehmensbezeichnung und Geschäftsbezeichnung relevant.
Was ist eine Firma?
Das Handelsgesetzbuch versteht unter dem Begriff Firma den Namen eines Unternehmens, der beim Handelsregistereintrag angegeben wurde. Die Firma dient dem Zweck, eingetragene Kaufleute eindeutig zu identifizieren und sorgt gleichzeitig dafür, dass es sich durch seinen Namen von anderen Unternehmen unterscheidet.
Kunden und Geschäftspartner können über den Handelsregistereintrag feststellen, wer hinter einer Firma steht. Entsprechend sind bei der Namensgebung auch Fantasienamen erlaubt.
Was ist die Unternehmensbezeichnung?
Im Gegensatz dazu spricht man bei Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht von der Firma, sondern von einer Unternehmensbezeichnung.
Hierzu zählen Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, Betreibende eines Kleingewerbes und Freiberufler:innen. Da sie über keinen Handelsregistereintrag verfügen, müssen die Inhaber:innen eindeutig aus der Unternehmensbezeichnung hervorgehen. Damit sind der Fantasie und der Kreativität deutliche Grenzen gesetzt.
Was ist die Geschäftsbezeichnung?
Die Geschäftsbezeichnung wird zu Marketingzwecken verwendet. Sie übernimmt eher eine schmückende Funktion und unterliegt daher weniger strengen Vorschriften. Allerdings darf sie nicht irreführend sein. Zudem muss sie sich deutlich von allen anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen sowie Geschäftsbezeichnungen am Unternehmensstandort unterscheiden.
Firmenname Einzelunternehmen: Was ist beim Namen zu beachten?
Die Firmierung eines Einzelunternehmens kann aus Sachbezeichnungen, einer Fantasiebezeichnung, dem Namen der Kauffrau oder des Kaufmanns oder aber auch aus einem Mix der unterschiedlichen Bezeichnungen bestehen. Unter der Bedingung, dass die Firmenbezeichnung eines Einzelunternehmens sich zur Kennzeichnung eingetragener Kaufleute eignet und Unterscheidungskraft zu anderen Firmen besitzt, sind der Fantasie kaum Grenzen gesetzt.
Entsprechend sind Namen, die beispielsweise nur aus Abkürzungen bestehen, ähnlich wie der Firmenname eines anderen Einzelunternehmens klingen oder Verwechslungen provozieren, nicht zulässig. Ob ein Markenname geschützt ist, lässt sich mithilfe einer Markenrecherche in den Datenbanken der DPMA, der EUIPO und der WIPO überprüfen.
Ebenfalls nicht zulässig sind Zusätze, die eine andere Rechtsform und damit nicht zutreffende Haftungsverhältnisse suggerieren. Entsprechend sind Einzelunternehmen, die als kaufmännisches Gewerbe betrieben werden, dazu verpflichtet, die Firma um den Zusatz Bezeichnung e. Kfr. (eingetragene Kauffrau) bzw. e. K. oder e. Kfm. (eingetragener Kaufmann) zu ergänzen.
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Beispiel Name Einzelunternehmen
Die Unternehmens- und Geschäftsbezeichnung für Kleingewerbe
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, verwenden die Unternehmensbezeichnung. Hierbei müssen Vor- und Nachname der Inhaberin oder des Inhabers ausgeschrieben im Namen erscheinen. Abkürzungen sind nicht zulässig.
Die Unternehmensbezeichnung kann wie die Firma ebenfalls ergänzt werden. Erlaubt sind hier Branchenbezeichnungen, Sachbezeichnungen, Fantasienamen oder eine entsprechende Kombination daraus. Auch hier gilt, dass der Unternehmensname eines Einzelunternehmens Kunden und Geschäftspartner nicht in die Irre oder zu Verwechslungen führt oder den Eindruck erweckt, es handle sich um ein Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist.
Bei der Geschäftsbezeichnung können Kleingewerbetreibende auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers zu Werbezwecken verzichten. Dagegen ist es nicht zulässig, ausschließlich die Geschäftsbezeichnung in der Rechnung zu verwenden. Hier muss wieder der vollständige Name der Inhaberin oder des Inhabers bzw. die Unternehmensbezeichnung auftauchen.
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Firmenname von Einzelunternehmen: Geschäftsbezeichnung für Freiberufler:innen
Für Freiberufler:innen gelten die gleichen Vorschriften wie für Kleingewerbetreibende – mit dem Unterschied, dass hier der Nachname ausreichend ist. Zudem muss aus der Unternehmensbezeichnung klar ersichtlich sein, welcher Tätigkeit sie nachgehen. Eine Fantasiebezeichnung ist nur möglich, wenn der Name direkt unter den Fantasienamen, neben ein Logo mit dem Fantasienamen oder eine Buchstabenkombination gesetzt wird.
Mehr Wissenswertes zum Thema Firmenname bei Einzelunternehmen:
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