Umsatzsteuererklärung
Innerhalb der Umsatzsteuererklärung werden sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres zusammengefasst. Wurden im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung Rechnungen vergessen oder zu spät eingereicht, müssen diese in die Umsatzsteuererklärung eingefügt werden.
In dem Fall ist es ratsam, dass keine weiteren Diskrepanzen zwischen den Angaben der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuererklärung bestehen. Etwaige Unstimmigkeiten werden durch das Finanzamt äußerst schnell aufgedeckt und können eine Steuerprüfung zur Folge haben.
Genauso wie die Umsatzsteuervoranmeldung muss auch die Umsatzsteuererklärung online abgewickelt und bis zum 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt worden sein.
Zeitpunkt zur Zahlung der Umsatzsteuer
Wer im Laufe seiner unternehmerischen Tätigkeit Umsätze mit entsprechender Umsatzsteuer erwirtschaftet, muss je nach Höhe eine entsprechende Voranmeldung entweder monatlich oder vierteljährlich abgeben. Anmelde- und Zahlungstermin der entstandenen Umsatzsteuerlast ist stets der 10. Tag nach Quartalsende (oder bei monatlicher Abgabe der 10. Tag nach Monatsende), so beispielsweise der 10. Juli.
Wobei eine vierteljährliche Abgabe die schriftliche Erlaubnis des Finanzamts bedarf. Erscheinen Ihnen zehn Tage zu knapp, um die Umsatzsteuerzahllast zu begleichen, haben Sie die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Dadurch wird Ihnen stets ein Monat länger Zeit gegeben, um die Voranmeldung abzugeben und die Zahllast zu begleichen.
Jedoch wird dir diese Option nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Damit Sie in den Genuss einer späteren Zahlung kommen, müssen Sie ein Elftel der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres zahlen.
Wann die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zur Pflicht wird
Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung findet ihren Ursprung in dem Beginn der Umsatzsteuerpflicht. Führen Sie gemäß § 2 UstG in Ihrer Funktion als Unternehmer:in Lieferungen und Leistungen im Inland aus und erhalten dementsprechend auch ein Entgelt dafür, gelten Sie als umsatzsteuerpflichtig.
Aufgrund dessen werden Sie zu den festgelegten Fristen zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung gebeten. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Prozentsatz Sie für Ihre unternehmerische Tätigkeit veranschlagen, ob 7 oder 19 %.
Einzuhaltende Form zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung
Seit 2011 schreibt das Finanzamt eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung vor. In Extremsituationen und auf Antrag mag das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten können. Jedoch sinken dadurch die Chancen, dass dein Antrag auch tatsächlich genehmigt wird.
Einer Genehmigung wird das Finanzamt nur zustimmen, wenn es Ihnen aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war, die Erklärung elektronisch zu übermitteln, beispielsweise weil Sie keinen Internetzugang oder gar Computer besitzen.
Des Weiteren haben sich im Rahmen der Übermittlung weitere Veränderungen eingeschlichen, sodass seit August 2013 zusätzlich ein elektronisches Zertifikat zur Authentifizierung des Steuerpflichtigen vonnöten ist.
Wer ist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet?
Wie bereits erwähnt, fällt jeder Unternehmer und jede Unternehmerin, der oder die Waren oder Dienstleistungen gegen ein Entgelt verkauft, unter die Umsatzsteuerpflicht.
Was häufig im Laufe des Unternehmerdaseins untergeht: Auch Unternehmer:innen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Auch dann, wenn sie ihre Rechnungen nicht mit der Umsatzsteuer ausgezeichnet haben.
Jedoch stellt die Abgabe der Erklärung keinen großen Aufwand für Kleinunternehmer:innen dar. Schließlich müssen sie lediglich allgemeine Unternehmensangaben machen und die Umsätze der letzten beiden Jahre preisgeben. Bei ihrer Preisgabe dürfen die Umsätze des Vorjahres nicht höher als 22.000 € sein und im aktuellen Jahr nicht höher sein als 50.000 €.
Auch Kleinunternehmer:innen und Freelancer:innen müssen Umsätze offenlegen
Neben Kleinunternehmer:innen müssen auch Freiberufler:innen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Inwieweit ein Freiberufler oder eine Freiberuflerin umsatzsteuerpflichtig ist, hängt von der Art der selbstständigen Tätigkeit ab. Geht der Freiberufler oder die Freiberuflerin eine Selbstständigkeit in Form eines Versicherungsvertreters nach, genießt er oder sie nach § 4 UstG eine Steuerbefreiung.
Unternehmer:innen, die wegen ihrer Tätigkeit umsatzsteuerbefreite Umsätze erzielen, wie zum Beispiel Ärzt:innen, müssen ebenso eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Jedoch können Sie sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.
Fazit
- Die Umsatzsteuererklärung ist eine Zusammenfassung aller Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres.
- Sie bietet die Möglichkeit der Ergänzung von vergessenen Rechnungen sowie zu spät eingereichter Belege und muss dem Finanzamt spätestens am 31. Mai des Folgejahres elektronisch vorliegen.
- Der Zeitpunkt zur Zahlung der Umsatzsteuer-Zahllast ist normalerweise der 10. Tag nach Quartalsende. Wer einen längeren Aufschub der Zahlung wünscht, erhält diese unter Antrag einer Dauerfristverlängerung.
- Grundsätzlich ist jeder Unternehmer und jede Unternehmerin, der oder die Waren und Dienstleistungen im Inland gegen ein Entgelt ausführt, zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Auch Kleinunternehmer:innen und Freiberufler:innen müssen ihre Umsätze offenlegen.
- Seit 2011 akzeptiert das Finanzamt die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausschließlich in elektronischer Form.