Schenkungssteuer
Vergleichbar mit der Erbschaftssteuer erhebt der Staat auch auf Geschenke, die zu Lebzeiten gemacht werden, Steuern. Ob und in welcher Höhe die Schenkungssteuer fällig wird, hängt davon ab, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Schenkende:r und Beschenkte:r zueinander stehen.
Der Verwandtschaftsgrad ist entscheidend für die Zuordnung zu einer Steuerklasse. Von der Steuerklasse wiederum hängen die Steuersätze und der Freibetrag, den ein:e Begünstigte:r geltend machen kann, ab. Während Steuerklasse I mit den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen bedacht wird, sind die Freibeträge für Angehörige der Steuerklasse III entsprechend niedrig und die Steuersätze hoch.
Was ist eine Schenkung?
Das Steuerrecht versteht unter einer Schenkung freiwillige Zuwendungen, für die die oder der Schenkende keine Gegenleistung erwartet. Was genau zu den Schenkungen unter Lebenden zählt, regelt § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Wie wird die Schenkungssteuer berechnet?
Um die Schenkungssteuer zu berechnen, wird zunächst der Verwandtschaftsgrad zwischen dem oder der Schenkenden und dem oder der Beschenkten festgestellt. Auf dieser Basis werden Begünstigte einer bestimmten Steuerklasse zugeordnet. Für die jeweiligen Steuerklassen gelten unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze, die zur Berechnung der Schenkungssteuer herangezogen werden. Rechner, um die Schenkungssteuer zu ermitteln, gibt es im Internet.
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Die Steuerklassen
Es gibt laut § 15 ErbStG drei unterschiedliche Steuerklassen, denen die begünstigte je nach Verwandtschaftsgrad zugeordnet werden:
- Steuerklasse I: Ehepartner:innen, eingetragene Lebenspartner:innen, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern
- Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Eltern und Großeltern (sofern sie nicht Steuerklasse I angehören), geschiedene Ehepartner oder ehemalige eingetragene Lebenspartner
- Steuerklasse III: Nichtverwandte
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer?
Die Begünstigten einer Schenkung können einen gewissen Freibetrag geltend machen. Die Höhe des Freibetrages hängt vom Verwandtschaftsgrad von Schenkenden und Beschenkten sowie der entsprechenden Steuerklasse ab und liegt gemäß § 16 ErbStG zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Der Freibetrag für Schenkungen kann alle zehn Jahre geltend gemacht werden.
Verwandschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehepartner:innen, eingetragene Lebenspartner:innen |
I | 500.000 |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind | I | 400.000 |
Enkelkinder, deren Eltern noch leben | I | 200.000 |
Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern und Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner:innen |
II | 20.000 |
Nichtverwandte | III | 20.000 |
Die Schenkungssteuer wird erst fällig, wenn der Wert eines Geschenkes den in der Tabelle aufgeführten Freibetrag überschreitet. Für den zu versteuernden Anteil gelten unterschiedliche Steuersätze.
Freibetrag der Schenkungssteuer beeinflussen
Es gibt legale Möglichkeiten, den Freibetrag für Schenkungen zu beeinflussen. Während der Freibetrag für ein Erbe nur einmalig geltend gemacht werden kann, steht der Freibetrag bei der Schenkungssteuer nach Ablauf der 10-Jahresfrist wieder komplett zur Verfügung. Das heißt, mit stufenweisen Schenkungen kann die Steuerlast im Vergleich zur Erbschaftssteuer erheblich reduziert werden. So kann durch Schenkungen mehr Vermögen steuerfrei weitergegeben werden als über ein Testament. Allerdings haben Schenkungen zu Lebzeiten Auswirkungen auf Erbpflichtteile.
Zum anderen besteht die Möglichkeit der Kettenschenkung. Das bedeutet, das Schenkungen über mehrere Personen vorgenommen werden, um Freibeträge maximal zu nutzen.
Beispiel 1: Ein Vater möchte seiner Tochter 600.000 Euro schenken. Die Tochter zahlt in diesem Fall Schenkungssteuer auf die 200.000 Euro, die über dem Freibetrag von 400.000 Euro liegen. Man spricht von einer Kettenschenkung, wenn der Vater seiner Ehefrau beispielsweise zunächst 300.000 Euro schenken würde. Dieser Betrag bleibt steuerfrei. Schenken jetzt beide Elternteile der Tochter jeweils 300.000 Euro, kann die Tochter den Freibetrag geltend machen und die Zahlung der Schenkungssteuer vermeiden.
Beispiel 2: Eine Großmutter möchte ihrem Enkelkind, dessen Eltern noch leben, 400.000 Euro schenken. Nimmt sie die Schenkung direkt vor, zahlt der Enkel Schenkungssteuer auf den Betrag von 200.000 Euro, der seinen Freibetrag von ebenfalls 200.000 Euro übersteigt. Schenkt die Mutter zunächst ihrem eigenen Sohn, dem Vater ihres Enkels, 400.000 Euro bleiben diese aufgrund des engen Verwandtschaftsgrades steuerfrei. Verschenkt der Vater die 400.000 Euro weiter an seinen Sohn erhält der Enkel die 400.000 Euro seiner Oma auf legalen Umwegen, aber damit steuerfrei.
Welche Steuersätze gelten bei der Schenkungssteuer?
Je nach Höhe des Wertes eines Geschenks und dem Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Schenkenden liegen die Steuersätze, die auf eine Schenkung erhoben werden wischen 7 und 50 Prozent. Die Höhe der Steuersätze ist in § 19 ErbStG geregelt.
Wert des Geschenks in € | Steuersätze in den jeweiligen Steuerklassen in Prozent | ||
---|---|---|---|
I | II | II | |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
Über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Schenkungssteuer und die eigene Nutzung einer Immobilie
Bei der Schenkung einer Immobilie gelten besondere Vorschriften. Bei einem Haus oder einer Wohnung, die bis zur Schenkung von dem Schenkenden selbst bewohnt wurde und nach der Schenkung von dem Begünstigten mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt wird, wird unabhängig vom Wert der Immobilie keine Schenkungssteuer erhoben.
Wer zahlt die Schenkungssteuer?
Jeder, der ein Geschenk erhält, dessen Wert die jeweiligen geltenden Freibeträge überschreitet, muss Schenkungssteuer zahlen.
Anzeigepflicht beim Finanzamt
Wer eine Schenkung gemäß § 7 ErbStG erhält, ist unabhängig von der Höhe der Schenkung dazu verpflichtet, das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Übergabe bzw. Erhalt zu informieren.
Die Meldung kann formlos erfolgen und sollte dabei aber mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- Persönliche Daten von Schenkenden und Begünstigten
- Verwandtschaftsgrad der beiden Parteien
- Wert der Schenkung
- Beschreibung des Geschenks (Geldsumme, Immobilie, Sachwert etc.)
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für Schenkende als auch für den Beschenkte. Überschreitet eine Schenkung den Freibetrag, ist der oder die Beschenkte verpflichtet, Schenkungssteuern zu zahlen. In diesem Fall wird die beschenkte Person vom Finanzamt angewiesen, innerhalb einer festgesetzten Frist eine Schenkungssteuererklärung einzureichen.
Wird eine Schenkung über einen Schenkungsvertrag abgewickelt und notariell oder vor einem Gericht beglaubigt, werden die notwendigen Informationen vom Notar oder vom Gericht an das zuständige Finanzamt weitergegeben.
Um zu verhindern, dass begünstigte die Schenkungssteuer umgehen, sind Banken zudem ebenfalls dazu verpflichtet, das Finanzamt über Schenkungen zu informieren.
Unterschied Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer
Obwohl die Höhe der fälligen Steuer nahezu gleich ist, kann mithilfe von Schenkungen mehr Vermögen steuerfrei weitergegeben werden als bei einer Erbschaft. Während Freibeträge bei einem Erbe nur einmalig geltend gemacht werden können, ist es möglich, die Steuerfreibeträge bei einer Schenkung alle zehn Jahre zu nutzen.
Auf der anderen Seite können Ehepartner:innen, Kinder und Stiefkinder im Falle einer Erbschaft neben den persönlichen Freibeträgen gemäß § 17 ErbStG zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Dieser Versorgungsfreibetrag steht ihnen bei Schenkungen nicht zu.