Bei einem Geschenk oder einer Schenkung denkt man als Erstes an eine freiwillige Zuwendung, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Jemand will Ihnen einfach aus freien Stücken eine Freude machen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Bei höheren Geldsummen oder bei der Schenkung einer Immobilien kommt der Schenkungsvertrag ins Spiel, der die Bedingungen der Schenkung für beide Seiten festlegt.
Schenken statt vererben
Wer sein Vermögen bereits zu Lebzeiten weitergeben möchte, kann durch stufenweise Schenkungen seine Steuerlast reduzieren. Zwar ist die Höhe der fälligen Steuern für Schenkungen und Erbschaften nahezu gleich. Aber der Freibetrag kann bei Schenkungen alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.
Bei einer Erbschaft ist dies naturgemäß nur einmal möglich. Durch Schenkungen können Sie also mehr von Ihrem Vermögen steuerfrei weitergeben als über Ihr Testament. Sie versteuern bei einer Schenkung nur den Betrag, der über dem Freibetrag liegt. Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.
Wenn Sie es geschickt anstellen, bietet Ihnen die Schenkung also Steuervorteile. Allerdings müssen Sie bedenken, dass Schenkungen Auswirkungen auf Erbpflichtteile haben. Darüber hinaus müssen Sie bei Schenkungen natürlich so kalkulieren, dass Sie selbst zu Lebzeiten ausreichend abgesichert sind und Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Was ist ein Schenkungsvertrag?
Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Der Schenkende verpflichtet sich mit dem Schenkungsvertrag, dem Beschenkte eine bestimmte Summe, einen Wertgegenstand oder eine Immobilie zu übergeben. Der Beschenkte sichert sich über den Schenkungsvertrag ab, rechtmäßig in den Besitz des Geschenkes gekommen zu sein. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Schenkung sind in §§ 516 – 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Parteien sind sich einig, dass eine Schenkung unentgeltlich erfolgt. Sofern sie durch den Schenkungsvertrag nicht an Auflagen gebunden ist, spricht man von einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, das allerdings nur einseitig verpflichtend ist, da nur der Schenkende eine Leistung erbringen muss. Der Schenkungsvertrag wird wirksam, sobald der Schenker dem Beschenkten das Geschenk übergibt bzw. überträgt.
Wie lange muss die letzte Schenkung her sein?
Da der Steuerfreibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden kann, ist ein Schenkungsvertrag zehn Jahre lang gültig. So können persönliche Steuerfreibeträge mehrfach genutzt werden.
Wann wird ein Schenkungsvertrag benötigt?
Kleine Summen können Sie grundsätzlich auch im Rahmen einer Handschenkung ohne Schenkungsvertrag verschenken. Bei höheren Summen, wertvollen Gegenständen, Schenkungsversprechen oder der Schenkung von Immobilien, ist es sinnvoll bzw. verpflichtend, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen.
Die unterschiedlichen Schenkungsarten
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Schenkungsarten wie der einfachen Schenkung, der gemischten Schenkung, Schenkungen unter Auflage, Schenkungen unter Ehegatten, Schenkungen an Minderjährige, Ausstattung aus dem Elternvermögen sowie dem Schenkungsversprechen von Todes wegen.
Zur einfachen Schenkung zählen die Handschenkung und das Schenkungsversprechen. Bei der Handschenkung wird das Geschenk sofort und in der Regel ohne einen Schenkungsvertrag übergeben. Beispielsweise im Rahmen eines Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenkes.
Mit einem Schenkungsversprechen verspricht der Schenkende dem Beschenkten den Erhalt eines Schenkungsgegenstands zu einem späteren Zeitpunkt. Für den Fall, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand entgegen des Versprechens nicht erhält, hat er das Recht, seinen Anspruch einzuklagen. Damit das Schenkungsversprechen gültig wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Als rechtliche Grundlage gilt der Schenkungsvertrag. Die Form des Schenkungsversprechens ist in § 518 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Sofern eine Schenkung mit einem bestimmten Zweck verbunden sein soll, wird dieser im Schenkungsvertrag als Schenkung unter Auflagen festgelegt. Diese ist in § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Verschenken Sie eine Summe, die für den Kauf eines Autos verwendet werden soll, und der Beschenkte kauft sich davon eine Immobilie, verstößt er gegen den Schenkungsvertrag und handelt widerrechtlich. Erfüllt der Beschenkte diese Auflage also nicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht zu.
Zusätzlich können Sie mit dem Schenkungsvertrag weitere Bedingungen an die Schenkung knüpfen. Beispielsweise können Eltern in den Schenkungsvertrag schreiben, dass ihre Kinder oder auch ihre Enkelkinder sich im Gegenzug zur Schenkung verpflichten, sie im Alter zu pflegen.
Bei der gemischten Schenkung wird ein Teil entgeltlich und ein anderer Teil unentgeltlich übergeben. Der Anteil der unentgeltlichen Leistung sollte dabei größer sein als der Anteil der entgeltlichen Leistung. Bei einer gemischten Schenkung handelt es sich häufig um einen Verkauf, bei dem ein Gegenstand deutlich unter Wert an Verwandte oder Freunde übergeben wird.
Was kostet ein Schenkungsvertrag?
Die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Schenkung entstehen, hängen von der Schenkungsart, der Höhe der Schenkungssumme sowie dem Schenkungsgegenstand ab. Die einfache Handschenkung ist meist kostenlos. Bestehen die Parteien auf einem Schenkungsvertrag, können sie dazu ein kostenloses Muster aus dem Internet verwenden.
Eine notarielle Beglaubigung des Schenkungsvertrags ist nicht notwendig. Ein Schenkungsversprechen muss allerdings zwingend vom Notar oder der Noratin beglaubigt werden. Die Kosten für den Notar richten sich nach der Höhe der Schenkung und sind in der Gebührentabelle für Gerichts- und Notarkosten gemäß GNotKG geregelt.
Was muss man beim Schenkungsvertrag für Immobilien beachten?
Handelt es sich bei einem Schenkungsgegenstand um eine Immobilie, ist zwingend ein Schenkungsvertrag notwendig, der notariell beurkundet werden muss. Für die Beurkundung wird ein aktueller Grundbucheintrag benötigt.
Bei der Schenkung einer Immobilie können im Schenkungsvertrag verschiedene Auflagen vereinbart werden. So können Sie als Schenker beispielsweise von Ihrem Nießbrauchrecht Gebrauch machen. Mit einer entsprechende Auflage im Schenkungsvertrag sichern Sie sich beispielsweise das Recht zur weiteren Nutzung einer Immobilie. Der Beschenkte verfügt nicht über die Rechte des Eigentümers, sondern ist lediglich Besitzer oder Besitzerin. Sie dürfen als Nutznießer:in weiterhin in der Immobilie wohnen oder sie vermieten, sie aber nicht verkaufen.
Das Nießbrauchrecht
Schenkung von Gesellschaftsanteilen
Die Anteile einer GmbH, aber auch das gesamte Unternehmen können ebenfalls Gegenstand eines Schenkungsvertrag sein. Um zu gewährleisten, dass ein Unternehmen weitergeführt und somit Arbeitsplätze erhalten bleiben, sieht der Gesetzgeber die Entlastung des Beschenkten durch den sogenannten Verschonungsabschlag vor.
Dieser sieht eine Begünstigung von Betriebsvermögen im Umfang von 85 % bzw. 100 % vor. Zur Gewährung müssen grundsätzlich die Zahlung einer bestimmte Mindestlohnsumme sowie die Weiterführung der GmbH für eine bestimmte Dauer gewährleistet werden. Damit Sie von dem Verschonungsabschlag profitieren können, darf die GmbH maximal zu 90 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Liegt der Wert einer GmbH nicht über 26 Millionen Euro, kann bei Anwendung des Abschlags von 85 % zusätzlich ein Freibetrag von maximal 150.000 € vom Restwert abgezogen werden.
Wie schreibt man einen Schenkungsvertrag?
Der Schenkungsvertrag enthält mindestens Angaben zu den beiden Parteien (Namen, Wohnort und Geburtsdatum), genaue Angaben zum Schenkungsgegenstand sowie ein Schenkungsversprechen des Schenkenden und die Annahme durch den Beschenkten.
Darüber hinaus ist es ratsam, bei Schreiben des Schenkungsvertrages weitere Punkte vertraglich zu regeln.
- Den Transport eines Wertgegenstandes
- Rücktritts- und Widerrufsrecht
- Mögliche Schenkungsauflagen
- Die Erbanrechnung
Entsprechende Muster oder Vorlagen für den Schenkungsvertrag finden Sie im Internet.
Auswirkungen einer Schenkung auf den Erbanteil
Schenkungen und der Schenkungsvertrag werden häufig genutzt, um den Erbanspruch unliebsamer Angehöriger zu umgehen. Um zu vermeiden, dass Erblasser:innen bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen verschenken, sodass am Ende nichts mehr übrig bleibt, steht Erbberechtigten gemäß Erbrecht § 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Schenkungen, die zu Lebzeiten gemacht wurden, werden im Erbfall bei der Ermittlung des Pflichtteils angerechnet, sofern sie nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
Wer Schenkungen zu Lebzeiten vornimmt, sollte wissen, dass diese Schenkungen in den meisten Fällen auf das Erbe angerechnet werden. Entschließen Sie sich zum Beispiel dazu, per Schenkungsvertrag nur einem Ihrer Kinder etwas zu schenken, können alle weiteren pflichtteilsberechtigten Angehörigen im Falle Ihres Todes vor Ablauf der Gültigkeit einer Schenkung Anspruch auf Ausgleichszahlungen erheben. Ihre Erben können den Geldbetrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks zum Nachlass zugerechnet wird. Dabei verringert sich der pflichtteilsrelevante Wert einer Schenkung mit jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall.
Eine Möglichkeit, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu umgehen, ist die frühzeitige Schenkung: Hier kommt das sogenannte Abschmelzungsmodell ins Spiel. Schenkungen reduzieren den Pflichtteilsergänzungsanspruch umso mehr, je weiter sie zurückliegen und werden nach zehn Jahren in der Regel gar nicht mehr berücksichtigt.
Steuerfreibeträge für Schenkungen
Ab einer bestimmten Höhe der Schenkung erhebt der Staat Steuern auf Schenkungen, die sogenannte Schenkungssteuer. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten gemäß § 16 ErbStG unterschiedliche Freibeträge für steuerfreie Schenkungen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind Schenkungen in Höhe von bis zu 500.000 € steuerfrei. Bei Kindern liegt die Grenze bei 400.000 €. Ihren Geschwistern dürfen Sie nur noch 20.000 € steuerfrei schenken.
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Wann muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Überschreitet eine Schenkung den Freibetrag, ist der Beschenkte verpflichtet, Schenkungssteuern zu zahlen. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen innerhalb von drei Monaten nach Übergabe bzw. Erhalt einer Schenkung ihr zuständiges Finanzamt informieren. Sofern eine Schenkung der Schenkungssteuer unterliegt, wird der Beschenkte vom Finanzamt angewiesen, die sogenannte Schenkungssteuererklärung abzugeben.
Entsprechend ist es ratsam, bei hohen Summen, wertvollen Gegenständen oder Immobilien einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Zum einen, um dem Finanzamt gegenüber die Höhe der Schenkungen nachzuweisen, zum anderen um sich im Streitfall abzusichern.
Rücktritt und Widerruf vom Schenkungsvertrag
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die Rückforderung einer Schenkung grundsätzlich möglich, es ist allerdings ratsam, sich im Rahmen des Schenkungsvertrags Rückforderungsmöglichkeiten festzulegen.
Beim Schenkungsvertrag wird zwischen dem Widerrufs- und Rücktrittsrecht unterschieden. Gründe für den Widerruf sind beispielsweise die Nichterfüllung von Auflagen oder grober Undank des Beschenkten. In diesen Fällen kann der Schenker sein Geschenk zurückverlangen. Übt der Schenker sein vereinbartes Widerrufsrecht aus, muss der Beschenkte das Geschenk herausgeben. Eventuell gezogene Nutzungen werden bei der Rückabwicklung nicht erfasst. Das Widerrufsrecht ist pfändbar, d. h. Gläubiger des Schenkers dürfen auf den verschenkten Gegenstand zugreifen.
Das Rücktrittsrecht kann der Schenker in Anspruch nehmen, wenn ihm durch die Schenkung nachweislich die Verarmung droht und er nicht mehr in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen, sowie seinen weiteren Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann. Bei der Rückabwicklung muss neben dem Geschenk auch der daraus gezogene Nutzen herausgegeben werden. Das vertragliche Rücktrittsrecht ist nicht pfändbar. Der Beschenkte kann die Herausgabe umgehen, in dem er die Unterhaltszahlungen übernimmt. Kommt er durch die Rückzahlung ebenfalls in die Lage, seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können, kann er die Rückzahlung verweigern.
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