Jahressteuerbescheinigung
Die Angaben, die in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt werden, können je nach Art der Kapitalanlage variieren.
Sie enthält beispielsweise Angaben über:
- die Höhe der Kapitalerträge
- den Zeitraum, in dem sie erwirtschaftet wurden
- die Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrages
- die einbehaltene Kapitalertragsteuer
- den einbehaltenen Solidaritätszuschlag
- die einbehaltene Kirchensteuer
- die Summe der angerechneten ausländischen Steuer
- die Summe der anrechenbaren, noch nicht angerechneten ausländischen Steuer
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Wer benötigt die Jahressteuerbescheinigung?
Gewinne aus Kapitalanlagen, die in Deutschland erzielt werden, werden pauschal besteuert und automatisch abgegolten. In der Regel werden sie nicht gesondert in der Steuererklärung angegeben und Steuerzahler benötigen keine Jahressteuerbescheinigung. Allerdings gibt es Möglichkeiten, die Pauschale unter bestimmten Voraussetzungen zu mindern. In diesen Fällen ist die Ausstellung der Bescheinigung durchaus sinnvoll.
Was ist die Kapitalertragssteuer?
Die Kapitalertragssteuer (KapESt) ist eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer bei Privatpersonen und der Körperschaftsteuer bei Unternehmen. Sie wird fällig, wenn mithilfe einer Investition Profit erwirtschaftet wird. Hierzu zählen beispielsweise:
- Zinsen
- Dividenden
- Gewinne aus Wertpapiergeschäften
- private Veräußerungsgewinne ab 600 € pro Jahr
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer. Dieser gesonderte Steuertarif ist in § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Abgeltungssteuer
In Deutschland wird die Steuer auf diese Kapitalerträge bei Privatpersonen automatisch von den Finanzdienstleistern und Kreditinstituten an das Finanzamt weitergereicht. Daher spricht man bei der Kapitalertragsteuer auch von der Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige ihre Kapitalerträge in der Regel nicht gesondert in ihrer Steuererklärung angeben müssen.
Bei Unternehmen werden Kapitalerträge im Rahmen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu den Erträgen, die es erwirtschaftet, zugerechnet. Das bedeutet, dass Unternehmen auch Gewerbesteuer auf ihre Gewinne aus Kapitalanlagen entrichten müssen.
Ausländische Kapitalerträge
Werden Gewinne durch Investitionen im Ausland erzielt, sind Steuerzahlende dazu verpflichtet, diese Gewinne selbst dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu melden. Allerdings bleiben 30 % dieser Gewinne in Deutschland steuerfrei. Die Kapitalertragsteuer wird nur auf die verbleibenden 70 % entrichtet.
Zur Erklärung der Einkünfte aus Kapitalerträgen wird der Steuererklärung die Anlage KAP beifügt.
Freistellungsaufträge
Steuerzahlende können mithilfe des Freistellungsauftrages einen Freibetrag in Höhe von 801 € auf Kapitalerträge geltend machen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren liegt der Freibetrag bei 1.602 €. Bis zu diesen Beträgen wird keine Steuer auf die Kapitalerträge erhoben. Die Steuer wird ausschließlich auf Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, fällig.
Wer mehrere Konten oder Depots besitzt, kann diesen Betrag auch aufteilen. Dazu muss jeweils jeder Bank und jedem Finanzdienstleister ein eigener Freistellungsauftrag vorliegen. Insgesamt dürfen die Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
Besteht kein Freistellungsauftrag oder wurde dieser in zu geringer Höhe beantragt, weist die steuerpflichtige Person mithilfe der Jahresbescheinigung die Kapitalerträge nach und kann sich im Rahmen ihrer Steuererklärung die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Solange das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag in Höhe von 9.984 € nicht übersteigt, bleibt es steuerfrei. Entsprechend wird auch keine Kapitalertragssteuer erhoben. Steuerpflichtige, die unter diese Grenze fallen, können beim Finanzamt die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Hierzu zählen beispielsweise Minijobber:innen, Student:innen oder Rentner:innen.
Die Bescheinigung wird der Bank oder dem Finanzdienstleister vorgelegt, damit diese die Steuer nicht von den Kapitalerträgen abzieht. Die Bescheinigung ist bis zu drei Jahre gültig. Änderungen der Vermögensverhältnisse müssen dem Finanzamt entsprechend mitgeteilt werden.
Steuerzahlende, die ihrer Bank keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt haben, können sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer über ihre Steuererklärung erstatten lassen.