Die meisten Selbstständigen besitzen ein Auto, das für berufliche Reisen und oft auch für private Zwecke genutzt wird. Damit fahren sie zur Arbeit, zu Kunden und Geschäftsfreunden, nicht selten aber auch zu privaten Einkäufen oder Treffen. Der Firmenwagen unterliegt ebenso der Steuer wie alle anderen Einnahmen und das Firmenvermögen. Dabei sind bestimmte Regeln zu beachten, die sich danach richten, wie oft der Wagen für betriebliche Fahrten und wie oft zu privaten Fahrten genutzt wird.
Auto kaufen oder leasen?
Zunächst entscheiden Sie sich für:
- Kauf oder
- Leasing
Jede Entscheidung zieht andere Konsequenzen nach sich.
Wenn Sie einen Firmenwagen kaufen
Es steht Ihnen frei, einen Neuwagen, ein Gebrauchtfahrzeug oder einen Jahreswagen zu kaufen. Auch die Art des Verkaufs bleibt Ihnen überlassen (Fahrzeuganbieter vor Ort oder Suche im Internet). In jedem Fall gehört der Wagen anschließend zum Anlagevermögen bzw. zur Geschäftsausstattung und Sie können ihn nach Belieben nutzen. Auf der anderen Seite wird das Eigenkapital belastet, wenn Sie den Wagen per Unternehmenskredit bezahlen – beispielsweise mit dem ING Firmenkredit. Stoßen Sie den Wagen eines Tages ab, kaufen Sie sich anschließend einfach einen neuen.
Wenn Sie einen Firmenwagen leasen
Bei einem Leasingfahrzeug bleibt das Kapital unbelastet, dafür kommen neue monatliche Ausgaben und strenge Anforderungen auf Sie zu. Sie richten sich nach einem Vertrag, in dem unter anderem die jährliche Fahrleistung und die Vorgaben zur Rückgabe des Fahrzeugs festgehalten sind. Dafür belasten die Leasingraten meist weder Ihre Liquidität noch das Eigenkapital. Beim Leasing stellen sich viele Fragen, zum Beispiel
- ob und zu welchen Konditionen Sie den Wagen am Ende der Leasingzeit übernehmen,
- ob Sie einen neuen Wagen leasen und
- wie lang der Vertrag überhaupt läuft.
Kosten steuerlich absetzen
Firmenwagen steuerlich abschreiben nach Kauf
Nach dem Kauf wird der Wagen über sechs Jahre abgeschrieben, abhängig vom Anschaffungspreis plus Kosten für Extras. Nutzen Sie das Fahrzeug zu mehr als 90 Prozent beruflich, kommt im ersten Jahr (oder verteilt über die Jahre) unter bestimmten Voraussetzungen (Höhe des Betriebsvermögens beziehungsweise Höhe des Gewinns) noch eine Sonderabschreibung von 20 Prozent hinzu.
Die Betriebskosten
Neben Kaufpreis oder Leasingraten gibt es zahlreiche weitere Betriebskosten:
- Benzin
- Wartungskosten
- Reparaturkosten
- Park- und Mautgebühren
- Kfz-Steuer und -Versicherung
Was lässt sich absetzen?
Um die Kosten steuerlich abzusetzen, muss der Anteil der betrieblichen Fahrten geklärt werden.
Dafür gibt es drei mögliche Voraussetzungen:
1. berufliche Nutzung über 50 Prozent
2. berufliche Nutzung unter zehn Prozent
3. berufliche Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent
Fall 1
Wird der Wagen zu mehr als 50 Prozent für Geschäftszwecke eingesetzt, gehört er zum Betriebsvermögen. Die Nutzung belegen Sie mit einem einfachen Fahrtenbuch, in dem drei Monate lang alle Fahrten aufgelistet werden, oder mit Terminkalender und sonstigen Belegen/Quittungen.
Alle Betriebsausgaben geltend machen Sie entweder mit der 1-Prozent-Regelung (siehe unten) oder Sie beweisen die beruflichen Kosten anhand eines Fahrtenbuchs; in letzterem Fall wird der private Anteil als geldwerter Vorteil versteuert.
Fall 2
Liegen die Geschäftsreisen bei unter zehn Prozent, gilt der Wagen als Privatvermögen und alle Betriebskosten gehen zu Ihren Lasten. Eventuelle Dienstreisen werden als Reisekosten steuerlich abgesetzt.
Fall 3
Liegt die Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent, entscheiden Sie selbst, ob das Fahrzeug Betriebs- oder Privatvermögen ist. Als Dienstauto stellt es ein sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen dar. Ein Fahrtenbuch ist dann unerlässlich, um auch privat genutzte Fahrten ermessen zu können. Die Betriebskosten werden anteilig abgesetzt.
1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?
Bei der 1-Prozent-Regelung wird pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert. Ist der Preis nicht feststellbar, wird er geschätzt. Hinzu kommen die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die pro Kilometer mit 0,03 Prozent des Listenpreises berechnet werden. Auch dieser geldwerte Vorteil wird versteuert.
Alternativ müssen Sie ein genaues Fahrtenbuch führen. Dies bildet die Grundlage, um den privaten Anteil korrekt zu ermitteln. Hier werden nicht nur die gefahrenen Kilometer aufgelistet, das Fahrtenbuch der betrieblichen Nutzung muss auch eine buchähnliche Gestalt haben, fälschungssicher sein (Excel-Tabellen und lose Blätter sind nicht erlaubt) und folgende Inhalte aufweisen:
- Datum der Fahrt
- Ziel der Fahrt
- Grund der Fahrt bzw. Angaben zum Geschäftspartner
- Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt
Übrigens: Für Elektrofahrzeuge gelten aufgrund der Förderung besondere Kfz Kosten, steuerliche Möglichkeiten und Regeln.