Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt zwischen zwei Vertragsparteien zustande – häufig sogar unbewusst, beispielsweise beim Einkauf im Supermarkt oder beim Tanken. Damit gilt er als der wirtschaftlich bedeutendste Vertragstyp im Alltag.
Ein Kaufvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, dem Käufer und dem Verkäufer. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Verkäufer, eine bestimmte Sache oder Dienstleistung zu liefern, während der Käufer sich im Gegenzug verpflichtet, einen vereinbarten Preis dafür zu zahlen.
Kaufverträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, doch für eine bessere Rechtssicherheit ist die schriftliche Form zu empfehlen. Sie regeln nicht nur den Austausch von Waren und Geld, sondern können auch Gewährleistungsansprüche, Lieferzeiten und andere Konditionen festlegen.
Verstöße gegen einen Kaufvertrag können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Daher ist es wichtig, alle Bedingungen sorgfältig zu prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen.
Wie entsteht ein Kaufvertrag?
Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn ein Verkäufer oder eine Verkäuferin einen Kaufgegenstand anbietet und ein Käufer oder eine Käuferin diesen Kaufgegenstand annimmt.
Dabei handelt es sich um eine übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien, bei der sich der Verkäufer oder die Verkäuferin dazu verpflichtet, der kaufenden Partei den Vertragsgegenstand dauerhaft zu überlassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer oder die Käuferin dazu, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen.
Kaufvertrag: Gesetzliche Grundlage
Der Kaufvertrag dient der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes. Veräußern bedeutet die Übertragung des Eigentums an Sachen oder die Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten. Als Vermögensgegenstände gelten alle materiellen und immateriellen bilanzierungsfähigen Sachen und Rechte.
Laut Vertragsrecht handelt es sich beim Kaufvertrag um ein sogenanntes Schuldverhältnis und die Rechte und Pflichten der Verkäufer:innen und Käufer:innen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des BGB im Speziellen den Bestimmungen des Vertragsrechts nach §§ 433 – 453 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Vermögensgegenstand muss dem Käufer oder der Käuferin frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden. Ist das nicht der Fall, hat er oder sie das Recht:
- Nacherfüllung zu verlangen
- vom Kaufvertrag zurückzutreten
- den Kaufpreis zu mindern
- Schadensersatz zu verlangen
Der Käufer oder die Käuferin kann sich mit einer Anzahlung den Erwerb einer Ware zu einem späteren Zeitpunkt sichern. Die Anzahlung stellt aber noch keinen Kaufvertrag dar.
Der Zahlungsanspruch des Verkäufers oder der Verkäuferin verjährt innerhalb von drei Jahren ab seiner Entstehung. Die Verjährung des Kaufvertrages beginnt aber erst zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Kaufvertrag wird meist formlos geschlossen und muss nicht notariell beglaubigt werden. Bei Grundstücksverkäufen, Immobilien, oder der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH schreibt der Gesetzgeber allerdings einen schriftlichen Kaufvertrag in bestimmter Form sowie eine notarielle Beglaubigung vor, damit ein Kaufvertrag zustande kommt. Hier entstehen Ihnen Notarkosten.
Ein rechtsgültiger Kaufvertrag entsteht in der Regel in fünf Schritten:
Schritt 1: Die Anfrage
Die Anfrage dient dem unverbindlichen und formlosen Austausch von Information über einen Kaufgegenstand zwischen Verkäufer:in und Käufer:in.
Schritt 2: Das Angebot
Das Angebot ist die Willenserklärung des Verkäufers oder der Verkäuferin, einen Kaufvertrag zu bestimmten Vertragsbedingungen abschließen zu wollen.
Schritt 3: Die Bestellung
Mit der Bestellung erklärt der Käufer oder die Käuferin seinen oder ihren Willen, das Angebot zu den entsprechenden Bedingungen annehmen zu wollen. Sobald die Bestellung beim Verkäufer oder der Verkäuferin eingegangen ist, gilt sie als rechtswirksam.
Schritt 4: Abweichende Angebote
Im Rahmen der Bestellungsannahme kann der Käufer oder die Käuferin der verkaufenden Person ein vom ursprünglichen Angebot abweichendes Angebot machen. Akzeptiert die verkaufende Partei dieses Angebot, kommt der Kaufvertrag zustande.
Schritt 5: Der Abschluss
Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer oder die Verkäuferin die bestellte Ware fristgerecht, in einwandfreiem Zustand zum vereinbarten Kaufpreis zu liefern. Der Käufer oder die Käuferin verpflichtet sich zur Annahme und zur fristgerechten Zahlung der Ware.
Die Form des Kaufvertrags
Ein Kaufvertrag unterliegt keiner besonderen Form. Er kann sowohl schriftlich, aber auch mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden.
Beim konkludenten Handeln spricht man von einer stillschweigenden Willenserklärung. So eine Erklärung liegt beispielsweise beim Tanken vor. Der Verkäufer oder die Verkäuferin stellt Tanksäulen zur Verfügung und erklärt damit den Willen, Benzin zu verkaufen. Der Käufer oder die Verkäuferin betankt das Fahrzeug und erklärt den Willen, das Benzin zu bezahlen.
Muster und Vorlagen für schriftliche Kaufverträge stehen in unterschiedlichen Formen für unterschiedliche Vermögensgegenstände im Internet zur Verfügung. Hierzu zählen beispielsweise Musterkaufverträge für
- Autos
- Motorräder
- Boote
- Möbel
- Haustiere
Ein einfacher, formloser Kaufvertrag in Form eines PDF oder einer Word-Vorlage ist bereits ausreichend.
Beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken hingegen, ist ein notarieller Kaufvertrag gesetzlich vorgeschrieben. Die Notarkosten orientieren sich an der Höhe des Kaufpreises und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) detailliert festgelegt. Sie belaufen sich etwa auf 1,5 bis 2 % des vereinbarten Kaufpreises.
Inhalte des Kaufvertrags
Zwar sind auch mündliche Kaufabschlüsse juristisch bindend. Allerdings steht hier im Streitfall Aussage gegen Aussage. Daher ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert, um Streit oder Missverständnisse zu vermeiden.
Ein schriftlicher Kaufvertrag sollte vollständige Angaben zu Käufer:in und Verkäufer:in enthalten:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Adresse
- Telefon
- Personalausweisnummer
- Austellungsbehörde
Darüber hinaus enthält er Angaben über:
- den Vermögensgegenstand (Waren, Dienstleistungen oder Rechte)
- den Kaufpreis
- die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Kaufpreisfälligkeit)
- den Erfüllungsort
- den Gerichtsstand
- Gewährleistungspflichten im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln
- Hinweise über vorhandene Mängel
- mündliche Nebenabsprachen
- Ort und Datum
Privater oder gewerblicher Kaufvertrag
Ob ein Kaufvertrag zwischen Privatpersonen oder gewerblich zustande kommt, hat enormen Einfluss auf die Rechtslage. Handelsunternehmen sind verpflichtet, die Vorschriften des Fernabsatzrechts beachten. Private Verkäufer:innen sind nicht an das Fernabsatzrecht gebunden.
Ebenso finden die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf wie der Rechtsmangel oder die Rechte des Käufers oder der Käuferin bei Mängeln nur bei gewerblichen Verkäufen an Verbraucher Anwendung. So tragen gewerbliche Verkäufer:innen das Risiko bei Transportschäden, private Verkäufer:innen hingegen nicht.
Darüber hinaus haben Käufer:innen bei Privatkäufen, beispielsweise über Kleinanzeigen, kein Widerrufsrecht und Verkäufer:innen müssen keine Nacherfüllungs- oder Besserungspflichten erfüllen.
Rücktritts- und Widerrufsrecht beim Kaufvertrag
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien rechtlich an den Kaufvertrag gebunden. Ein grundsätzliches Widerrufsrecht besteht nicht, sondern ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und als Ausnahme zu verstehen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei im Geschäft gekauften Waren besteht nicht und Verbraucher:innen sind auf die Kulanz der Händler:innen angewiesen.
Ein online geschlossener Kaufvertrag hingegen kann gemäß § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Verbraucher:innen ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen gelöst werden. Dieses Widerrufsrecht ersetzt die Möglichkeit, sich im Laden die Ware genauer anzusehen und aus- oder anzuprobieren.
Grundvoraussetzung für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der zwischen gewerblichen Anbieter:innen und Verbraucher:innen geschlossen wurde, ist das Vorliegen eines Mangels. Ein Mangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn die Ware nicht der im Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit entspricht, also der Istzustand der Ware vom Sollzustand negativ abweicht.
Wird eine Leistung von einem der Vertragspartner oder Vertragspartnerinnen trotz wiederholter Mahnung nicht erbracht oder ist einer der Vertragspartner:innen nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen, kann der Käufer oder die Käuferin vom Rücktrittsrecht oder der Wandlung des Kaufvertrags Gebrauch machen und vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt formlos.
Nach § 346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen erbrachte Leistungen und Gegenstände zurückgegeben werden. Ist die Rückgabe einer Leistung nicht möglich, wird ihr Wert erstattet.
Arten von Kaufverträgen
Bei Kaufverträgen wird nach Art, Beschaffenheit und Güte der Ware sowie nach Liefer- und Zahlungszeit unterschieden.
Gattungskauf
Beim Gattungskauf kommen Art, Beschaffenheit und Güte eines Verkaufsgegenstands zum Tragen. Der Verkaufsgegenstand wird aufgrund seiner Gattungsmerkmale bestimmt. Der Käufer oder die Käuferin wählt den Verkaufsgegenstand nach Merkmalen wie Farbe, Form oder Gewicht aus einer entsprechenden Gattung aus.
Stückkauf
Beim Stückkauf erwirbt der Käufer oder die Käuferin einen individuell bestimmten Gegenstand, der einzigartig ist, sich von anderen Gegenständen gleicher Art unterscheidet und nicht wiederbeschafft werden kann.
Kauf auf Probe und Kauf zur Ansicht
Beim Kauf auf Probe oder Kauf zur Ansicht wird ein Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart. Der Verkäufer oder die Verkäuferin überlässt dem Käufer oder der Käuferin die Ware für eine bestimmte Zeit, um die Ware anzuschauen, auszuprobieren und zu prüfen.
Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn Käufer:innen die Ware billigen. Widersprechen Käufer:innen nicht oder nicht rechtzeitig, kommt ein Kaufvertrag zustande. Akzeptieren sie die Ware nicht, können sie sie innerhalb der festgesetzten Billigungsfrist ohne Angabe von Gründen zurückgeben und es kommt kein Kaufvertrag zustande.
Bestimmungs- oder Spezifikationskauf
Beim Bestimmungs- oder Spezifikationskauf wird eine genau festgelegte Gesamtmenge bestellt. Der Käufer oder die Käuferin hat das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die zu liefernden Waren nach Mengen, Maßen, Formen usw. nach seinen Wünschen näher zu bestimmen. Weitere Formen der Bestimmung sind Kaufverträge mit Bestimmung der Lieferzeiten oder der Zahlungszeiten.
Beim Kaufvertrag mit Bestimmung der Lieferzeiten wird zwischen dem Sofortkauf, dem Terminkauf, dem Fixkauf und dem Kauf auf Abruf unterschieden:
- Beim Sofortkauf erfolgt die Lieferung der Waren unmittelbar nach ihrer Bestellung.
- Beim Terminkauf wird die Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart. Beim Fixkauf erfolgt die Lieferung zu einem fest vereinbarten Termin erfolgen. Mit Einverständnis des Käufers oder der Käuferin kann die Lieferung auch bereits vor dem vereinbarten Termin erfolgen.
- Beim Kauf auf Abruf wird die Abnahme einer bestimmten Menge im Kaufvertrag vereinbart. Der Zeitpunkt der Lieferung kann noch später vom Käufer oder der Käuferin festgelegt werden. Zusätzlich kann vereinbart werden, Teilmengen zu bestimmten Zeitpunkten abrufen zu können.
Bei Kaufverträgen mit Bestimmung der Zahlungszeit wird zwischen Kauf gegen Vorauszahlung, Barkauf und Kauf auf Ziel unterschieden:
- Der Kauf gegen Vorauszahlung ist üblich bei Verkaufsgegenständen mit einer langen Fertigungsdauer.
- Im Kaufvertrag wird die gesamte Zahlung oder eine Teilzahlung vor Lieferung vereinbart. Beim Barkauf muss der Käufer oder die Käuferin die Ware bei Erhalt bar oder per EC-Karte bezahlen.
- Beim Kauf auf Ziel räumen Verkäufer:innen den Käufer:innen einen Kredit ein, der spätestens zum Ablauf des vereinbarten Termins beglichen werden muss.