Angebot
Angebot und Annahme sind die Grundlage eines jeden Vertrages: Eine Partei unterbreitet ein Angebot, die andere Partei nimmt an.
Die Definition vom Angebot beziehungsweise vom Antrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ganz eindeutig.
Allerdings wird eine Aussage oder ein Schriftstück nach aktueller Auslegung dann als ein solches gewertet, wenn alle vertragswesentlichen Bestandteile enthalten sind und die Annahme des Angebots mit einem einfachen „Ja“ möglich ist. Klingt relativ kompliziert – und ist es in der Praxis auch.
Wichtig ist juristisch gesehen besonders, dass ein Angebot bindend ist. Heißt: Wenn Sie ein Angebot unterbreitet haben und dieses angenommen wurde, müssen Sie die Leistung genauso wie angeboten erbringen (Ausnahmen sind durch die Freizeichnungsklausel möglich, siehe weiter unten).
Die Frist zur Annahme kann übrigens erheblich variieren: Laut Gesetz muss eine anwesende Person (also bei einem persönlichen Gespräch, Telefonanruf, etc.) ein Angebot sofort annehmen, damit es seine Gültigkeit behält. Bei der Zustellung bei Post oder E-Mail gilt das Angebot so lange, wie der „Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen“ zu erwarten ist (§ 147 BGB).
Alternativ können Sie natürlich auch selbst eine Annahmefrist vorgeben – dies machen die meisten Unternehmer:innen.
Angebot und Annahme sind also ein weites rechtliches Themengebiet, das durchaus Interpretationsspielraum bietet. Um sich abzusichern, sollte in jedem Fall immer die Schriftform gewählt werden.
Das ist besser für deine Buchhaltung und auch für den Kunden oder die Kundin, die so klar vor Augen haben, was sie erwarten können und was sie bezahlen müssen.
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Angebot: Diese Daten sollte es enthalten
Wie bereits erwähnt muss ein Angebot alle vertragswesentlichen Bestandteile umfassen. Es kommt also – wie so oft bei Unternehmen – auf den Einzelfall an. In der Regel lässt sich jedoch relativ gut einschränken, welche Angaben gemacht werden müssen:
- Name und Adresse beider potenzieller Vertragsparteien
- Bezeichnung, Beschreibung, Menge und Preis der zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Dienstleistungen
- Allgemeine Vertragsbedingungen, z. B. betreffend die Lieferung und Zahlung
- Angebotsfrist
Schreiben können Sie ein Angebot entweder selbst oder mit Hilfe einer Angebotssoftware. Auch, wenn eventuell für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Branchen weitere Angaben als die hier angegebenen nötig sind: Wenn diese Daten aufgeführt sind, ist es normalerweise bereits rechtsbindend.
Heißt auch: Der Preis bleibt. Bei einem Angebot können nicht im Nachhinein einfach so die Kosten variiert werden. Allerdings können sich Unternehmen dagegen in der Praxis absichern, und zwar durch eine sogenannte Freizeichnungsklausel.
Durch den kurzen Vermerk „unverbindliches Angebot“ oder „Angebot so lange der Vorrat reicht“ können Firmen ihre Rechtsbindung aufheben und auch im Nachhinein dies begründet verändern – meistens bezieht sich die Klausel auf den Preis.
In der Praxis ist die Freizeichnungsklausel deshalb ein häufig verwendetes Mittel. Doch natürlich kann sich die Freizeichnungsklausel auch als Nachteil erweisen, besonders wenn Sie Kund:in sind. Es kann durchaus sein, dass aufgrund einer Freizeichnungsklausel ein Angebot nicht angenommen wird – jeder Unternehmer und jede Unternehmerin sollte sich also zweimal überlegen, ob sie wirklich die Verbindlichkeit eines solchen Dokumentes aufheben möchten.
Angebot und Kostenvoranschlag: Was ist der Unterschied?
Angebot und Kostenvoranschlag? Ist das nicht das Gleiche? Nur fast. Der einzige große Unterschied zwischen diesen beiden Dokumenten, ist die rechtliche Bindung. Ein einfacher Kostenvoranschlag ist nämlich in keinem Fall bindend, die angegeben Kosten können nach aktueller Rechtslegung um bis zu 20 % von den tatsächlichen Kosten abweichen – wenn vorher über diese möglicherweise auftretende Differenz aufgeklärt wird.
Normalerweise enthält ein Kostenvoranschlag ansonsten die gleichen oder ähnliche Daten wie ein Angebot. So wird ersichtlich, für was wie viel bezahlt werden muss.
In der Regel ist übrigens die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder eines Angebots kostenlos. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Kunde oder die Kundin ausdrücklich zustimmt, es zu bezahlen.
Fazit: Angebot für potenzielle Geschäftspartner:innen unerlässlich
Es lässt sich festhalten, dass das Angebot im Rahmen einer gesunden Geschäftsbeziehung ein wichtiges Instrument ist. Vor allem, um die Kosten abzuschätzen, ist es (oder ein Kostenvoranschlag) quasi unersetzbar. Potenzielle Vertragspartner:innen können sich vor allem durch ein verbindliches Angebot absichern und wissen, woran sie sind.
Durch ein Angebot kann so eine gewisse Struktur in Projekte kommen. Der oder die Ausstellende des Angebots sieht so schriftlich, was genau geleistet werden muss und der Interessent oder die Interessentin ist über alle Kosten und Leistungen auf dem Laufenden.
Allerdings sollten Sie sich die rechtliche Bedeutung des Angebots vor Augen führen und nicht unterschätzen, was die Rechtsbindung für Sie und Ihre Vertragspartner:innen bedeutet.