Kooperationsvertrag

Der Kooperationsvertrag regelt die organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Diese Vertragsart für Rechtsgeschäfte wird häufig für die projektbezogene Zusammenarbeit von Wirtschaftsunternehmen oder beispielsweise auch zwischen Unternehmen und Forschungs- oder Bildungseinrichtungen geschlossen. Bei dem Kooperationsvertrag handelt es sich um einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Das bedeutet, dass sich beide Vertragsparteien dazu bereit erklären, Leistungen zu erbringen, die in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB spricht bei derartigen Verträgen auch von gegenseitigen Verträgen oder von einem vollkommenen zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in den §§ 320 – 326 BGB geregelt.Zu den gegenseitigen Verträgen zählen beispielsweise 
  • der Kooperationsvertrag
  • der Kaufvertrag
  • der Mietvertrag
  • Pachtverträge
  • Dienstverträge

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