Leihvertrag
Der Leihvertrag verpflichtet Verleihende einer Sache dazu, der entleihenden Person den Gebrauch dieser Sache unentgeltlich zu gestatten. Dabei kann es sich um bewegliche Gegenstände wie ein Auto oder ein Fahrrad, um unbewegliche Gegenstände wie eine Wohnung, aber auch um Tiere handeln.
Der Verleih von Rechten ist ausdrücklich nicht Gegenstand eines Leihvertrages oder einer Leihe. Der Verleihende überlässt der entleihenden Person den Gegenstand für einen vereinbarten Zeitraum. Für diesen Zeitraum befindet sich der Gegenstand im Besitz der entleihenden Person, wird damit aber nicht Eigentümer:in des Leihgegenstandes.
Die entleihende Person verpflichtet sich dazu, den Leihgegenstand sach- und ordnungsgemäß zu behandeln und ihn nach Ablauf der Leihfrist unversehrt zurückzugeben.
Rechtlich betrachtet entsteht mit dem Leihvertrag ein Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Zwar müssen sich die Parteien über Dauer und Nutzung des Gegenstandes einigen. Da der Verleihende aber keine Gegenleistung von der Entleiherin erhält, handelt es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Die gesetzliche Grundlage des Leihvertrags bilden die §§ 598 – 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Leihvertrag – Abgrenzung zum Mietvertrag und Sachdarlehen
Umgangssprachlich wird der Begriff Verleih häufig synonym für die Vermietung verwendet. Beispiele hierfür sind der Autoverleih, Werkzeugverleih, Möbelverleih oder der Verleih von Geschirr. Im Unterschied zum Leihvertrag ist der Mietvertrag aber an eine entgeltliche Leistung gebunden. Der Mieter zahlt der Vermieterin für die Dauer der Überlassung eine vereinbarte Miete. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei den genannten Beispielen also um Mietverträge.
Beim Leihvertrag ist die entleihende Person verpflichtet, dem Verleiher dieselbe Sache zurück zu gewähren. Im Gegensatz dazu ist der Darlehensnehmende bei einem unentgeltlichen Sachdarlehen verpflichtet, dem Darlehensgebenden lediglich Sachen gleicher Art und Güte zurückzugeben.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Per Definition dürfen Entleihende beim Leihvertrag für die vereinbarte Dauer ordentlichen Gebrauch von einem Leihgegenstand machen. Typische Beispiele für den Leihvertrag sind das Verleihen eines Autos, von Werkzeug oder eines Autos. Die Entleihenden nutzen den Leihgegenstand im Rahmen des Vertrages für den Zweck, für den er geschaffen wurde. Einfach gesagt: Die entleihende Person darf mit einem geliehenen Auto fahren, eine geliehene Wohnung bewohnen oder Arbeiten mit einem geliehenen Werkzeug vornehmen.
Grundsätzlich wird im Leihvertrag vorausgesetzt, dass der Entleihende sorgsam mit dem geliehenen Gegenstand umgeht. Die Parteien können aber auch näher bestimmen, wie der Umgang zu erfolgen hat. Der geliehene Gegenstand darf nur von der entleihenden Person benutzt und nicht an Dritte weiterverliehen werden.
Sind Schäden an dem Gegenstand entstanden, haftet die entleihenden Person gemäß § 599 BGB nur, wenn der Schaden durch fahrlässiges Handeln entstanden ist. Für Schäden, die unverschuldet oder durch Abnutzung entstanden sind, haftet der Verleiher bzw. die Verleiherin.
Ersatzansprüche der Parteien verjähren bereits nach Ablauf von sechs Monaten.
Zwar wird der entleihenden Person mit dem Leihvertrag ein Gegenstand unentgeltlich überlassen. Sie trägt aber dennoch die Kosten für die Nutzung. Ist ein Auto Vertragsgegenstand, zahlt der Entleihende also beispielsweise die Benzinkosten oder auch übliche Wartungskosten wie einen Ölwechsel. Werden Tiere verliehen, trägt die entleihende Person die Futterkosten.
Rückgabepflichten beim Leihvertrag
Ein Leihvertrag kann über einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit getroffen werden. Endet der Leihvertrag zu einem vereinbarten Zeitpunkt, muss der Gegenstand fristgerecht und ordnungsgemäß an den Verleihenden zurückgegeben werden. Entleihende können den Gegenstand aber auch früher zurückgeben.
Wurde kein Zeitpunkt für die Rückgabe vereinbart, geben Entleihende den Gegenstand zurück, sobald sie ihn für ihre Zwecke gebraucht haben. Handelt es sich beispielsweise um ein Werkzeug, gibt die entleihende Person es also zurück, sobald eine Reparatur durchgeführt wurde. Hatte der Entleihende ausreichend Zeit, den geliehenen Gegenstand für seine Zwecke zu benutzen, kann die Verleiherin ihren Gegenstand auch zurückfordern, obwohl die entsprechende Reparatur noch nicht durchgeführt wurde.
Wurde kein Rückgabezeitpunkt vereinbart und es lässt sich nicht bestimmen, wann die entleihende Person einen Gegenstand nicht mehr benötigt, kann der Verleiher ihn jederzeit zurückfordern.
Was ist eine Dauerleihgabe?
Bei einer Dauerleihgabe handelt es sich um eine unbefristete Leihgabe. Diese Art der Leihgabe entsteht üblicherweise bei der Überlassung von Kulturgütern: Der Künstler oder die Künstlerin stellt als verleihende Partei Werke beispielsweise einem Museum als entleihende Partei für eine Ausstellung zur Verfügung. Um die Dauerleihgabe zu beenden, gelten die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsregelungen.
Hat der Verleiher ein Kündigungsrecht?
Der Verleiher kann den Gegenstand in der Regel vor Ende der vereinbarten Laufzeit nicht einfach zurückfordern. Gemäß § 605 BGB wird dem Verleiher aber ein außerordentliches Kündigungsrecht gewährt, das unabhängig von den Voraussetzungen gemäß § 604 BGB zur Beendigung der Leihe und damit zur Herausgabepflicht führt. Dieses Kündigungsrecht wird wirksam, wenn der Leihgegenstand vom Verleiher selbst dringend benötigt, der Entleiher den Leihgegenstand nicht ordnungsgemäß behandelt, ihn an Dritte verleiht oder der Entleiher stirbt. Die Kündigung kann formfrei mit oder ohne Frist erklärt werden. Die Erklärung wird mit Zugang beim Entleiher wirksam.
Welche Inhalte gehören in den Leihvertrag?
Der Leihvertrag zählt zu den einfachen Vertragsarten und muss nicht zwingend schriftlich verfasst werden. Die Leihe kann auch durch die einfache Willenserklärung beider Parteien zustande kommen. Dennoch ist es empfehlenswert, eine schriftliche Vereinbarung zu reffen, um Ärger und Missverständnissen insbesondere bei Haftungsfragen vorzubeugen.
Der Leihvertrag sollte die folgenden Vertragsinhalte enthalten:
- Namen und vollständige Daten von Verleiher und Entleiher
- eine präzise Beschreibung der Leihsache (z. B. vorhandene Schäden)
- Vereinbarungen zur Dauer der Leihe
- Vereinbarungen zur Rückgabe der Leihe
- Bestätigung der Unentgeltlichkeit
- Rücktritts- und Kündigungsrechte
Kostenlose Leihvertrag Muster und Vorlagen für einen einfachen Leihvertrag gibt es im Internet.