Als Unternehmer:in haben Sie viele Möglichkeiten, Verträge mit Ihren Kund:innen abzuschließen. Eine davon ist der Werkvertrag.
Beim Werkvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen. Per Definition verpflichten sich Hersteller:innen, die auftragnehmende Partei, im Werkvertrag ein Werk gegen Zahlung durch eine Besteller:in, die auftraggebende Partei, herzustellen. Bei der Zahlung spricht man vom Werklohn.