Die Kosten und Gebühren für das Geschäftskonto können Unternehmerinnen und Unternehmer unabhängig von der Rechtsform ihres Unternehmens steuerlich absetzen. Dabei gibt es ja nach Rechtsform unterschiedliche Vorgaben zu beachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausgaben für ein Geschäftskonto gelten als Betriebsausgaben.
- Sofern das Konto ausschließlich geschäftlich genutzt wird, sind die Ausgaben in voller Höhe steuerlich absetzbar.
- Als Nachweis ist der Kontoauszug bei einem Geschäftskonto ausreichend.
- Unternehmer:innen, die kein separates Geschäftskonto führen, können die Kosten für ein gemischtes Konto nur anteilig geltend machen.
- Als Nachweis für die betriebliche Nutzung sind neben Kontoauszügen weitere Belege erforderlich.
Welche Bankgebühren für ein Geschäftskonto sind steuerlich absetzbar?
Das Angebot an Geschäftskonten ist groß. Es gibt sie bei traditionellen Banken, bei Direktbanken, aber auch bei Zahlungsinstituten wie Qonto. Einige dieser Angebote sind sogar ohne monatliche Kontoführungsgebühren erhältlich. Kostenlos sind diese Konten meist aber auch nicht. Statt einer monatlichen Grundgebühr werden hier häufig Gebühren für bestimmte Leistungen erhoben. Zu diesen gebührenpflichtigen Leistungen zählen beispielsweise
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- Kontoauszüge
- beleghafte oder beleglose Buchungen wie SEPA-Überweisungen, Daueraufträge oder SEPA-Lastschriften und Rücklastschriften
- Auslandsüberweisungen und Zahlungen in Fremdwährungen
- die Girocard
- Kreditkarten
- Bargeldabhebungen am Geldautomat
- Bargeldabhebungen in Fremdwährungen
- Bargeldeinzahlungen
- das Einreichen von Schecks
- Zinsen für einen Kontokorrentkredit
In unserem Artikel finden Sie alle Informationen zu Kosten und Gebühren eines Geschäftskontos.
Unternehmen können sowohl die monatlichen Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung geltend machen als auch Gebühren für kostenpflichtige Dienstleistungen, Zinsen und Gebühren für Bank- und Kreditkarten für das Geschäftskonto und Zinsen für Unternehmerkredite absetzen.
Wer kann die Kosten für ein Geschäftskonto von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich können alle Unternehmerinnen und Unternehmer die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Konto für Selbstständige und Unternehmen entstehen, als Betriebskosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung, damit Kontoführungsgebühren und weitere Kosten steuerlich absetzbar sind, ist, das die Ausgaben tatsächlich betrieblich veranlasst sind.
Wie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden und in welcher Höhe das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, hängt zudem von der Rechtsform eines Unternehmen und der damit verbundenen gesetzlichen Pflicht, ein Geschäftskonto zu führen, ab.
Wie viel Kontoführungsgebühren kann man absetzen?
Die Höhe der Kontoführungsgebühren, die für Geschäftskonten erhoben werden, variieren von Bank zu Bank. Diese Gebühren werden dazu verwendet, die Verwaltungskosten, die Banken bei der Eröffnung und Verwaltung der Konten entstehen, zu begleichen. Die Gebühren für ein Geschäftskonto, das ausschließlich dem geschäftlichen Zweck eines Unternehmens dient, können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr privates Girokonto auch für geschäftliche Zwecke nutzen, dürfen nur den Anteil von der Steuer absetzen, der eindeutig dem Geschäftsbetrieb zugeordnet ist. Entsprechend müssen sie diese anteiligen Ausgaben anhand von Belegen dem Finanzamt nachweisen.
Geschäftskonto: Nicht nur für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen. Die Nutzung dieses Kontos für private Zwecke ist untersagt. Entsprechend erübrigt sich hier der Nachweis der betrieblichen Nutzung. Die Kontoauszüge des Unternehmens reichen aus, um die Gebühren für das Geschäftskonto in der Steuererklärung geltend zu machen.
Um sich den Aufwand zu sparen und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, lohnt sich ein Geschäftskonto auch für Unternehmerinnen und Unternehmer, die per Gesetz nicht dazu verpflichtet sind, ein Geschäftskonto zu führen. Zu dieser Gruppe zählen Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie
- eingetragene Kaufleute (e. K.)
- Kleingewerbetreibende
- Freiberufler:innen
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
- Aktiengesellschaft & Compagnie Kommanditgesellschaft (AG & Co. KG)
- Stille Gesellschaft
Zinsen für einen Überziehungskredit von der Steuer absetzen
Vergleichbar mit dem Dispositionskredit für ein privates Girokonto, dem Dispo, können Unternehmen für ihr Geschäftskonto ebenfalls einen Überziehungskredit bei ihrer Bank beantragen. Der Überziehungskredit bei einem Geschäftskonto wird Kontokorrentkredit genannt. Die Höhe des Betrages, den das Unternehmen sich sozusagen bei der Bank leihen kann, wird von der Kontokorrentlinie festgelegt. Für dieses kurzfristige Darlehen erhebt die Bank Zinsen in Höhe von zwischen etwa 6 und 12 %.
Der Kontokorrentkredit ist eine gute Möglichkeit, finanzielle Engpässe kurzfristig auszugleichen. Zumal diese Gebühren bei einem Geschäftskonto zu hundert Prozent als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden können.
Zinsen eines Privatkontos absetzen
Wird ein Privatkonto auch geschäftlich genutzt, wird es schwierig, Überziehungszinsen steuerlich geltend zu machen. Hier muss ein eindeutiger Nachweis erbracht werden, dass der Dispo aufgrund betrieblicher Ausgaben genutzt wurde.
Pauschalversteuerung von Zinsen
Pauschal können Einzelunternehmen oder Personengesellschaften maximal 2.050 € an Überziehungszinsen geltend machen. Für Beträge, die darüber hinausgehen, muss für die Erstattung ein entsprechender Beleg vorgewiesen werden. Aber selbst dann kann das Finanzamt die Anerkennung bei einem gemischt genutzten Konto ablehnen: Die Überziehung aus betrieblichem Anlass hätte ja vielleicht durch den Verzicht auf private Abhebungen vermieden werden können.
Zinsen für Unternehmenskredite von der Steuer absetzen
Viele Betriebe, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder auch Einzelunternehmen, können größere Investitionen beispielsweise für die Materialbeschaffung, den Wareneinkauf, neue Maschinen oder Firmenwagen meist nicht mit eigenen Mitteln finanzieren. Sie benötigen ein Darlehen, um diese Ausgaben bezahlen zu können.
Die Zinsen, die von der Bank auf einen Unternehmerkredit erhoben werden, können ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier gilt, dass der Kredit ausschließlich für betriebliche Zwecke eingesetzt werden darf, um die Zinsen von der Steuer absetzen zu können. Erfolgt die Rückzahlung der Raten sowie der Zinsen über das Geschäftskonto, sind die Kontoauszüge als Nachweis vor dem Finanzamt ausreichend.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Unternehmerkredit aufnehmen, müssen zum einen die betriebliche Nutzung einer Anschaffung nachweisen. Das Finanzamt will hier genau wissen, wofür der Kredit verwendet wurde. Ein gutes Beispiel ist die Anschaffung eines Pkw. Wird dieser rein beruflich als Firmenwagen genutzt, können die Zinsen bei einer Ratenzahlung in voller Höhe abgesetzt werden. Wird der Wagen privat und beruflich genutzt, kommt es auf den Grad der betrieblichen Nutzung an.
Ratenzahlung vom Privatkonto
Werden die Raten für einen Unternehmerkredit, der eindeutig für eine betriebliche Ausgabe verwendet wird, von einem privaten Konto gezahlt, werden die Zinsen zwar erstattet. Ein Kontoauszug ist hier als Nachweis allerdings nicht ausreichend. Auch hier sind wieder weitere Belege wie der Kreditvertrag und die Rechnungen für die entsprechende Anschaffung erforderlich.
Fazit: Ein Geschäftskonto erleichtert die Steuerrückzahlung
Unabhängig davon, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird: Ein Geschäftskonto macht Unternehmen die Steuerklärung um vieles leichter.
Private und geschäftliche Ausgaben werden sauber voneinander getrennt. Damit behalten Unternehmerinnen und Unternehmer nicht nur den Überblick über ihre Finanzen, sondern haben es auch leichter, die Kontoführungsgebühren sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Geschäftskonto entstehen, steuerlich in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend zu machen. Die Ausgaben müssen allerdings eindeutig einem geschäftlichen Zweck zuzuordnen sein.
Andernfalls erfolgt die Erstattung durch das Finanzamt nur anteilig oder im Zweifel sogar gar nicht. Zudem ist der Aufwand bei einem gemischten Konto, private von geschäftlichen Ausgaben zu trennen, enorm hoch und erfordert neben der Vorlage der Kontoauszüge weitere Belege, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.
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