Für Kleinunternehmer:innen gilt bei der Steuererklärung eine steuerrechtliche Besonderheit: Sie sind in der Regel von dem Ausweis und der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Das befreit sie aber nicht von der Pflicht, jährlich eine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Auf welche Besonderheiten Sie als Kleinunternehmer:in achten müssen, haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst.
Müssen Kleinunternehmer:innen eine Steuererklärung abgeben?
Unabhängig von der Rechtsform ihres Unternehmens sind alle Selbstständigen in Deutschland dazu verpflichtet, Steuern auf die Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit zu zahlen. Entsprechend sind auch Kleinunternehmer:innen einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.
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Unterschied Kleinunternehmen und Kleingewerbe
Kleingewerbe sind Gewerbebetriebe, die aufgrund ihres eingeschränkten Geschäftsumfangs keinen kaufmännischen Betrieb im Sinne des HGB erfordern. Das Kleingewerbe wird nicht im Handelsregister eingetragen, unterliegt nicht der Pflicht zur doppelten Buchführung und der Erstellung einer Bilanz. Die Bezeichnung Kleinunternehmen stammt aus dem Steuerrecht. Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigt, sind gemäß§ 19 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig.
Relevante Steuerarten für Kleinunternehmer:innen bei der Steuererklärung
Kleinunternehmer:innen sind grundsätzlich einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Allerdings zahlen Sie häufig aufgrund der geltenden Freibeträge keine Einkommen- und Gewerbesteuer.
Einkommensteuer
Auch als Kleinunternehmer:in müssen Sie die im Einkommensteuergesetz und der Abgabenordnung festgelegten Steuerpflichten erfüllen. Dazu gehört, dass Ihr Gewinn, also Ihre Einnahmen minus Ihrer Ausgaben, besteuert werden. Für die Gewinnermittlung ist bei Kleinunternehmer:innen die einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend. Als Kleinunternehmer:in füllen Sie die Anlage EÜR aus und legen sie Ihrer Einkommensteuererklärung bei.
Gewerbesteuer
Kleinunternehmer:innen, die ihre Erträge mit einem Gewerbebetrieb erzielen, sind verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Ausnahme sind Kleinunternehmer:innen, die freiberuflich tätig sind: Sie gelten nicht als Gewerbetreibende und sind von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.
Wie bei der Einkommensteuer können Sie auch bei der Gewerbesteuer von Freibeträgen profitieren. Der Gewerbesteuerfreibetrag liegt bei 24.500 €. Liegt der Gewerbeertrag Ihres Kleinunternehmens unter dem Freibetrag, sind Sie von der Gewerbesteuer befreit.
Nullmeldung
Umsatzsteuer
Voraussetzung für den Status Kleinunternehmen ist ein Umsatz, der im Vorjahr unter 22.000 € lag und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Unternehmen, auf die das zutrifft, gelten als Kleinunternehmen und sind umsatzsteuerbefreit. Als Kleinunternehmer:in weisen Sie die Umsatzsteuer nicht in Ihren Rechnungen aus. Ihre Rechnung enthält aber einen Hinweis für Ihre Kund:innen und Geschäftspartner:innen, dass Ihr Unternehmen gemäß § 19 UStG von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit ist.
Im Gegensatz zu Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, sind Sie nicht verpflichtet, eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Eine Umsatzsteuererklärung geben Sie als Kleinunternehmer:in ebenfalls nicht ab. Der Status als Kleinunternehmen spart Ihnen also eine Menge Arbeit. Gleichzeitig können Sie Ihren Kund:innen Ihre Leistungen günstiger anbieten und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
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Wie geben Kleinunternehmer:innen ihre Steuererklärung ab?
Kleinunternehmer:innen sind wie alle Selbstständigen dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch über das Online Finanzportal ELSTER einzureichen (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies gilt für sämtliche Einkünfte aus den folgenden Bereichen:
- der Land- und Forstwirtschaft
- einem Gewerbebetrieb
- selbstständiger Arbeit
- nichtselbstständiger Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
Steuererklärung offline
Ausgenommen von der Pflicht, die Steuererklärung online einzureichen, sind Kleinunternehmer:innen, die mit ihrer selbstständigen Tätigkeit lediglich Nebeneinkünfte unter 410 € im Jahr erzielen, wenn Gewinneinkünfte einmalig erzielt werden oder es einen nachvollziehbaren Grund gibt, keinen Computer zu nutzen und dieser dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt wurde.
Welche Formulare brauchen Kleinunternehmer:innen für ihre Steuererklärung?
Neben dem Mantelbogen und der Anlage EÜR müssen Kleinunternehmer:innen weitere Formulare für ihre Steuererklärung ausfüllen.
- Anlage G: Wer als Kleinunternehmer:in einen Gewerbebetrieb führt, gibt in der Anlage G seine Umsätze und Ausgaben an.
- Anlage S: Analog zur Anlage G nutzen Freiberufler:innen, die nicht zu den Gewerbetreibenden zählen, die Anlage S.
- Anlage N: Wer sein Kleinunternehmen nur als Nebenerwerb führt und zusätzlich Einnahmen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit von einem Arbeitgebenden bezieht, gibt diese in der Anlage N an.
- Anlage KAP: Hier geben Sie Einkünfte aus Kapitalanlagen und Zinsen auf Sparguthaben an.
- Anlage AV: Als selbstständige Kleinunternehmerin oder selbstständiger Kleinunternehmer sind Sie selbst für Ihre Altersvorsorge verantwortlich. Die entsprechenden Ausgaben geben Sie in der Anlage AV an.
Welche Belege und Aufzeichnungen sind wichtig?
Als Kleinunternehmer:in müssen Sie eigentlich keine laufenden Aufzeichnungen machen. Theoretisch genügt es, wenn Sie Ihre Ein- und Ausgangsrechnungen sowie Ihre Zahlungsnachweise chronologisch sortieren und aufbewahren. So fällt Ihnen die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) am Ende des Jahres wesentlich leichter.
Sollten Sie irgendwelche Korrespondenz haben, die zur Nachverfolgung Ihrer EÜR benötigt wird, sollten Sie auch diese sorgfältig aufbewahren. Zwar reichen Sie diese Dokumente nicht mit Ihrer Steuererklärung ein, müssen aber auf Nachfrage vom Finanzamt in der Lage sein, Ausgaben und Einnahmen entsprechend belegen zu können.
- eingegangene Geschäftsbriefe
- Kopien der Ausgangspost
- alle zur Nachverfolgung notwendigen Dokumente bezüglich der Anbahnung, Durchführung und Abrechnung von Geschäftsvorgängen
Diese Dokumente müssen sogar zehn Jahre lang aufbewahrt werden:
- alle Belege über betriebliche Einnahmen und Ausgaben sowie dazugehörige Verträge
- Jahresabschlüsse
- Steuererklärungen und Steuerbescheide
Kleinunternehmer:innen und ihre Steuererklärung: Welche Fristen gelten bei der Abgabe?
Die Frist für die Steuererklärung ist der 31. Juli des folgenden Jahres. Kleinunternehmer:innen, die ihre Steuererklärung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater machen lassen, haben bis Ende des Folgejahres Zeit. Wenn Sie sich unsicher sind, dann schauen Sie in einen Steuerkalender, um keine Frist zu verpassen.
- Kleinunternehmer:innen sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.
- Gemäß § 19 UStG können sich Kleinunternehmer:innen von der Umsatzsteuer befreien lassen.
- Ihre Einnahmen müssen Kleinunternehmer:innen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben.
- Unter bestimmten Umständen sind sie zudem auch von der Gewerbesteuer befreit.
- Sie sind nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet, ist die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung ausreichend.
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