Reisekostenrichtlinie: Kostenlose Vorlage zum Download
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Reisekostenrichtlinien sind unternehmensinterne Regeln, die festlegen, wie Geschäftsreisen gebucht, genehmigt und abgerechnet werden. Sie definieren erstattungsfähige Kosten, Buchungskanäle, Freigaben, Klassen (z. B. Economy), Höchstbeträge, Fristen und benötigte Belege.
Ziel ist es, Kosten transparent, rechtssicher und einheitlich zu steuern, Missbrauch zu vermeiden und Prozesse für Mitarbeitende und Buchhaltung zu vereinfachen. Gut gemachte Richtlinien regeln zudem Sonderfälle wie private Verlängerungen, Bonusprogramme, Mietwagen/Taxi, Auslandsreisen, Verpflegungspauschalen, Nicht-Erstattbares sowie Zuständigkeiten bei Notfällen.
Reisekosten werden steuerlich vor allem durch das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) geregelt, insbesondere §§ 9, 3 Nr. 13/16 EStG sowie R 9.4 ff. LStR zu Reisekosten, Verpflegungspauschalen und erster Tätigkeitsstätte.
Für Arbeitgeber gelten zudem § 41 EStG, § 4 Abs. 5 EStG (Abzugsverbote) und die GoBD für ordnungsgemäße Aufzeichnungen. Arbeitsrechtlich können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und individuelle Arbeitsverträge ergänzen oder konkretisieren. Bei Auslandsreisen sind länderspezifische Pauschbeträge des BMF maßgeblich.
Ja, in Betrieben mit Betriebsrat ist eine Reisekostenrichtlinie regelmäßig mitbestimmungspflichtig, wenn sie Verhalten und Ordnung im Betrieb oder Entgeltfragen berührt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 BetrVG). Erstattungsgrundsätze, Pauschalen, Buchungswege und Freigabeprozesse betreffen Vergütung und betriebliche Ordnung.
In der Praxis wird die Richtlinie daher per Betriebsvereinbarung eingeführt. Ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen, sollte aber Transparenz und Gleichbehandlung sicherstellen.
Das Finanzamt prüft Reisekosten in Lohnsteuer-Außenprüfungen und Betriebsprüfungen auf formelle Ordnung und materielle Zulässigkeit. Entscheidend sind nachvollziehbare Reisedaten (Zweck, Ort, Datum, Teilnehmer), Genehmigungen, korrekte Einordnung der ersten Tätigkeitsstätte, richtige Verpflegungspauschalen und belegmäßiger Nachweis.
Elektronische Belege sind zulässig, wenn sie GoBD-konform archiviert sind. Unplausible Routen, fehlende Belege, private Anteile oder nicht genehmigte Upgrades führen zu Kürzungen, Lohnversteuerung oder Versagung des Betriebsausgabenabzugs.
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Reisekosten umfassen üblicherweise Fahrtkosten (Bahn, Flug, Pkw, Taxi, ÖPNV), Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen) sowie Reisenebenkosten wie Parkgebühren, Maut, Gepäck, Visa oder Auslandsgebühren.
Bei Nutzung des privaten Pkw gilt eine Kilometerpauschale oder der Einzelnachweis. Trinkgelder, WLAN im Hotel und Sitzplatzreservierungen sind oft erstattungsfähig, Luxusleistungen und private Ausgaben nicht.
Steuerlich sind die Einordnung der ersten Tätigkeitsstätte und die korrekte Anwendung der inländischen bzw. ausländischen Pauschbeträge entscheidend.
Ja, sofern Dienstreisen vom arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbild umfasst sind oder vertraglich vereinbart wurden, dürfen Arbeitgeber Dienstreisen anordnen. Grenzen setzt das Direktionsrecht: Zumutbarkeit, Fürsorgepflicht, Gesundheitsschutz, Mitbestimmung und ggf. familiäre Belange sind zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche Einsatzorte, Dauer oder Risiken bedürfen besonderer Abwägung und ggf. zusätzlicher Vereinbarungen. Fehlt eine vertragliche Grundlage, kann eine Anordnung unzulässig sein. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Details regeln.
Arbeitszeit ist die tatsächliche Arbeitsleistung während der Reise (z. B. Meetings, Telefonate, produktive Tätigkeiten). Reine Reisezeiten sind arbeitszeitrechtlich nicht durchgängig gleichgestellt; bei aktiver Tätigkeit oder beim Führen eines Fahrzeugs zählen sie als Arbeitszeit.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Regelungen können Reisezeiten ganz oder teilweise vergüten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten und Sonn-/Feiertagen bleibt anwendbar; Ausgleichs- und Dokumentationspflichten sind zu beachten.
Eine feste Obergrenze gibt es nicht; die Dauer richtet sich nach betrieblicher Notwendigkeit, vertraglichen Regelungen und Zumutbarkeit. Arbeitgeber müssen das Arbeitszeitgesetz einhalten, ausreichende Ruhezeiten sicherstellen und Gesundheitsschutz wahren.
Bei längeren Einsätzen sind Reisetage, Arbeitszeiten vor Ort, Ausgleichszeiten, Wochenenden und Rückreise zu planen. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder konzerninterne Policies definieren häufig Maximaldauern, Eskalationsstufen oder zusätzliche Genehmigungen ab bestimmten Reisedauern.




