Um die Holding rechtswirksam zu gründen, werden im letzten Schritt die Tochtergesellschaften unter dem Dach der Muttergesellschaft zusammengeführt. Dazu ist ein Notartermin erforderlich, um die Neustrukturierung der beteiligten Unternehmen bestätigen zu lassen. Die Holding wird als Gesellschafter der Tochtergesellschaften eingetragen. Dabei gehen die Anteile der Tochtergesellschaften in Höhe mindestens zehn auf die Mutter über. Abschließend wird Name der entstandenen Holding zum Schutz beim Marken- und Patentamt angemeldet.
Die wirtschaftlich Beteiligten einer Gesellschaft werden seit Einführung des Geldwäschegesetzes von 2017 mit Vor- und Nachname, Geburtsdaten, Wohnort sowie Art und Umfang ihrer wirtschaftlichen Beteiligung im Transparenzregister festgehalten. Der Eintrag erfolgt im Anschluss an die Beurkundung der Holding durch einen Notar. Gesellschaften, bei denen die notwendigen Informationen bereits aus dem Handelsregister, oder einem anderen öffentlich einsehbaren Register entnommen werden können, sind von der Eintragungspflicht befreit.