Differenzbesteuerung
Sicherlich, nicht jedem sagt der Begriff „Differenzbesteuerung“ etwas. Doch gerade Gründer:innen oder Unternehmenschef:innen sollten wissen, was es damit auf sich hat: Dank der Differenzbesteuerung fällt die Umsatzsteuer nur auf den Unterschied zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis an.
Dieses Konzept bieten Händler:innen einen großen Vorteil, denn ohne die Differenzbesteuerung müsste der volle Verkaufspreis versteuert werden. Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen, damit die Differenzbesteuerung angewendet werden kann.
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Grundlage für die Differenzbesteuerung: § 25a UstG
Genau geregelt wird die Differenzbesteuerung in Paragraf 25a des Umsatzsteuergesetzes. Hier wird exakt festgehalten, wer in welchen Fällen von der Steuererleichterung profitieren darf.
Die erste Bedingung zur Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Händler oder die Händlerin ein sogenannter „Wiederverkäufer“ ist. Heißt: Er oder sie muss gewerblich handeln und Waren ein- und wieder verkaufen.
Ebenso wichtig ist die zweite Voraussetzung: Auf den Kauf der Ware darf keine Vorsteuer geltend gemacht worden sein. Im Endeffekt bedeutet dies, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin eine Privatperson sein muss – oder zumindest ein Kleinunternehmer oder eine Kleinunternehmerin, der oder die nicht den Pflichten der doppelten Buchführung unterliegt und damit auch für Käufer:innen keine Möglichkeit besteht, die Vorsteuer abzuziehen.
Dritte Voraussetzung ist, dass die Transaktion innerhalb des sogenannten „Gemeinschaftsgebietes“ stattfindet. Hierzu zählen so gut wie alle Territorien in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Differenzbesteuerung in der Praxis
Das klingt sicherlich alles recht kompliziert, doch die Differenzbesteuerung ist eben ein komplexes Themengebiet. Um das Ganze etwas anschaulicher zu gestalten, schauen wir uns das klassische Beispiel zur Differenzbesteuerung an: einen Auto-Gebrauchtwagenhändler.
Dieser erfüllt im Normalfall alle Bedingungen, um die steuerliche Erleichterung in Anspruch nehmen zu können. Er ist eindeutig ein Wiederverkäufer und er kauft bei Privatpersonen ein, arbeitet also nicht mit der Vorsteuer und dem Vorsteuerabzug. Deshalb kann er bedenkenlos die Differenzbesteuerung anwenden.
Natürlich können nicht nur Gebrauchtwagenhändler:innen die Möglichkeit nutzen. Prinzipiell ist jeder, der die Bedingungen erfüllt, zur Differenzbesteuerung berechtigt. Auch bei Smartphones, Antiquitäten oder Büchern ist die Vorgehensweise beliebt und erlaubt. Es muss sich nach Paragraf 25a des Umsatzsteuergesetzes lediglich um einen „beweglichen, körperlichen Gegenstand“ handeln.
Übrigens: Dass die Waren gebraucht sind, ist keine Voraussetzung für die Differenzbesteuerung. Theoretisch kann auch bei neuwertigen Produkten die Differenzbesteuerung angewendet werden, auch wenn dies in der Praxis der Ausnahmefall ist.
Beispiel: So wirkt die Differenzbesteuerung
Welchen Sinn die Differenzbesteuerung für Unternehmer:innen ergibt, wird am besten durch ein Beispiel deutlich. Bleiben wir beim Gebrauchtwagenhändler, der alle Voraussetzungen erfüllt. Er kauft bei einem Bekannten ein Cabrio für 8.000 €. Einige Wochen später verkauft er das Cabrio weiter, und zwar für einen Preis von 10.000 €.
Die Differenz zwischen den beiden Werten beträgt also 2.000 € – und genau auf diesen Betrag fällt nun die Umsatzsteuer an. Momentan liegt diese in Deutschland bei 19 %. Demnach müssen 319,33 € an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Die Formel für die angefallene Steuer lautet wie folgt:
- zu zahlende Steuer = (Verkaufspreis – Einkaufspreis) x 19/119
- im Beispiel: zu zahlende Steuer = (10.000 € – 8.000 €) x 19/119 = 319,33 €
Ohne die Differenzbesteuerung sähe die Situation ganz anders aus: Dann müsste die Umsatzsteuer an Hand des gesamten Verkaufspreises kalkuliert werden. Bei dem im Beispiel genannten Verkaufspreis von 10.000 € wären das 1.596,64 €. Der Erlös des Gebrauchtwagenhändlers würde demnach erheblich zusammenschrumpfen und er müsste knapp 1.300 € mehr an Steuern zahlen.
Daran können Sie bereits erkennen: Die Differenzbesteuerung ist für Händler:innen enorm wichtig und ermöglicht quasi erst ihr Geschäft. Ohne Nutzung der Differenzbesteuerung würde kein Unternehmen, das viel mit Privatpersonen handelt, am Markt bleiben können. Die Gewinnmargen wären dann schlichtweg zu klein.
Die Buchführung mit Differenzbesteuerung
Um von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen zu können, muss eine Anmeldung beim Finanzamt erfolgen. In der Regel geschieht das im Rahmen der ersten Voranmeldung im Jahr. Was die Buchführung angeht, verkompliziert die Differenzbesteuerung die Situation etwas. Durch diese Regelung müssen nämlich in den meisten Fällen neue Konten geschaffen werden, neben dem normalen Konto „Umsatzerlöse“.
Unternehmer:innen benötigen neben diesem Konto noch ein weiteres Konto, zum Beispiel „Erlöse Einzeldifferenz ohne Umsatzsteuer“. Hierbei gibt es allerdings zahlreiche Optionen, wie genau die Buchhaltung mit Differenzbesteuerung gelöst werden kann. Sprechen Sie sich einfach mit Ihrer Buchhaltungsabteilung oder Ihrem Steuerbüro ab, um die passende Lösung für Ihren Betrieb zu finden.
Auf Rechnungen ändert sich bei Anwendung der Differenzbesteuerung ebenfalls ein Detail. Anders als bei „normalen“ Rechnungen darf die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen werden, und ein kleiner Vermerk zur Differenzbesteuerung muss abgedruckt sein.
Fazit: Das Wichtigste zur Differenzbesteuerung
In Bezug auf die Differenzbesteuerung sollten Sie sich merken, dass diese Möglichkeit für Händler:innen enorm wichtig ist. Die Umsatzsteuer fällt dadurch nämlich nur auf den Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis an. Bedingung hierfür ist, dass der Händler oder die Händlerin ein „Wiederverkäufer“ ist und der Verkäufer oder die Verkäuferin keine Vorsteuer angibt.
Prinzipiell kann bei allen Arten von Waren (außer Edelsteine und Edelmetalle) die Differenzbesteuerung angewendet werden – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn dem der Fall ist, dann können Unternehmer:innen dank dieser Möglichkeit ihre Steuerlast erheblich senken.