Säumniszuschlag
Wenn Steuerzahlende der Pflicht, Steuern an den Kreditoren oder die Kreditorin zu zahlen, nicht rechtzeitig nachkommen, kann das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag berechnen. Dies kann sowohl bei monatlichen, aber genauso bei ganzjährlichen Steuerzahlungen passieren. Wichtig hierbei ist, dass erst nach Anmeldung der Steuer ein Säumniszuschlag erhoben werden kann.
Dieser Betrag soll dazu dienen, die entstandenen Kosten in der Verwaltung zu decken und dem Finanzamt einen Ausgleich für das Herauszögern der Steuerzahlung zu gewährleisten. Dieses Verfahren ist nur staatlichen Institutionen erlaubt.
Natürlich gibt es auch gewisse Regeln, auf welche Art von Zahlungen überhaupt Säumniszuschläge berechnet werden dürfen. Diese Normen legen fest, dass Säumniszuschläge nur auf steuerliche Leistungen erhoben werden dürfen.
Auf Leistungen, die nicht steuerlicher Natur sind, wie zum Beispiel Zinsen oder Säumniszuschläge selbst, darf kein Säumniszuschlag erhoben werden. Ebenso darf auf die Haftungsschuld kein Säumniszuschlag erhoben werden. Eine eigene Regelung pro Bundesland gibt es in Deutschland bei der Kirchensteuer.
Wie berechnet man den Säumniszuschlag?
Der Betrag des Säumniszuschlages ergibt sich aus einer festen Berechnung, die gesetzlich vorgegeben ist: Nach dem Ablaufen der Zahlungsfrist wird den Debitor:innen pro angefangenen Monat, in welchem das Geld nicht gezahlt wird, jeweils 1 % des zu zahlenden Betrags berechnet. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass der geforderte Betrag nicht mehr von einem oder einer Mitarbeitenden des Finanzamtes überprüft werden muss.
Der Säumniszuschlag gilt nur für neu angefangene Monate. Zum Beispiel ist die Zahlungsfrist am 23.08., und der Steuerzahler oder die Steuerzahlerin geht der Zahlungspflicht am 26.09. nach. Da der Monat Oktober noch nicht angefangen hat, zahlt der oder die Betroffene nur einen Säumniszuschlag von 1 %.
Zur Verdeutlichung: Nehmen wir an, der Steuerzahler oder die Steuerzahlerin muss 2.000 € an Steuern nachzahlen. Somit beläuft sich der Betrag des Säumniszuschlages im ersten Monat auf 20 €, im zweiten Monat allerdings schon auf 40 € und so weiter.
Wenn der Steuerzahler oder die Steuerzahlerin weiterhin nicht zahlt, läuft diese Erhöhung bis zum Ausgleich der Steuerschuld und Säumniszuschlages fort. Zur Beibehaltung der Grundlage, auf der dieser Betrag berechnet wird, werden größere Beträge auf 50 € abgerundet.
Bei einem längeren Zeitraum, in dem sich die Summe der Zuschläge häuft, gilt die Regelung von 1 % nicht mehr. Das Gleiche gilt für Wochenendtage: Wenn die Frist auf einen Samstag fällt, wird der nächste Zuschlag erst am Montag berechnet.
Bis Montag kann die Rechnung also noch beglichen werden. Bei wiederholter Nichtzahlung endet jedoch auch hier die Frist bereits am Samstag oder Sonntag.
Ein Ausgleich kann genauso aber rückwirkend geschaffen werden, wenn der oder die Steuerpflichtige die Rechnung innerhalb des laufenden Monats begleicht. Der Tag der Zahlung wird erfasst und der Steuerzahler oder die Steuerzahlerin hat die Chance darauf, Geld zurückzubekommen.
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Ab wann wird der Säumniszuschlag berechnet?
Es gibt eine sogenannte Schonfrist, welche einen Zeitraum von drei Tagen nach der Zahlungsfrist beinhaltet, bevor dem oder der Steuerschuldenden ein Säumniszuschlag berechnet wird.
Diese wird nur für jene berücksichtigt, welche ihre Zahlung direkt bei der Bank, per Überweisung oder elektronisch ausführen. Bei einer anderen Zahlungsmethode, wie zum Beispiel über Scheck, gilt die Schonfrist nicht.
Wenn ein ausreichender Beweis vorliegt, dass dem Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin die Zahlung aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich war, kann der Säumniszuschlag zurückgenommen werden.
In der Zeit, in welcher das Finanzamt den Erlass, fachsprachlich auch Billigung genannt, prüft, können keine weiteren Säumniszuschläge entstehen. Die Prüfung erfolgt anhand der Grundlagen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlägen und Mahngebühren?
Während ein Säumniszuschlag einer festen Berechnungsformel unterliegt, kann eine Mahngebühr bei Zahlungsverzug von der jeweiligen Firma festgelegt werden.
Wenn der Kunde oder die Kundin nicht rechtzeitig zahlt, wird eine erste Mahnung verschickt und eine Mahngebühr für den zusätzlich entstandenen Aufwand seitens der Firma erhoben. Diese sollte lediglich den Aufwand, Verzugszinsen und die Kosten des Verschickens abdecken.
Der Verbraucherschutz schreibt eine erste Mahngebühr vor, die den Betrag von 3 € nicht überschreiten sollte. Falls dies doch der Fall sein sollte, kontaktieren Sie den Verbraucherschutz und verlangen Sie eine Rechtfertigung dieser Kosten.
Oft kommen zusätzlich auch noch sogenannte Rechtsverfolgungskosten hinzu, welche meist deutlich höher ausfallen als die Mahngebühr selbst. Die Rechtfertigung dieses Betrags sollte man als zahlungspflichtige Person stets in Frage stellen.
Gleiches gilt übrigens auch für jede Art von Steuernachzahlung: Wer auf diesem Gebiet kein Experte oder keine Expertin ist, dem wird eine Beratung durch einen Fachmann stets empfohlen.
Fazit – Säumniszuschlag
Es bleibt festzuhalten, dass Säumniszuschläge durch nicht bezahlte Steuernachzahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist entstehen. Diese Zuschläge dürfen nur auf Leistungen erhoben werden, die steuerlicher Natur sind. Auf andere Zahlungen, wie zum Beispiel Zinsen, ist ein Erheben des Säumniszuschlages verboten.
Die Berechnung ist festgelegt und beträgt 1 % des zu nachzahlenden Betrages pro neu angefangenen Monat. Beträge werden in der Regel auf 50 € abgerundet, um diese Berechnungsgrundlage beizubehalten.
Wenn der oder die Steuerpflichtige per Überweisung, bei der Bank oder über Online Banking bezahlt, gibt es nach Ablauf der Zahlungspflicht noch eine 3-tägige Schonfrist. Bei einer anderen Zahlungsmethode wie beispielsweise Zahlung per Scheck entfällt diese Schonfrist.
In Ausnahmefällen können Säumniszuschläge erlassen werden, wenn nach Verwaltungsverfahrensgesetz festgestellt werden kann, dass der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin aus einem ausreichenden Grund nicht zahlungsfähig war. Grundsätzlich gilt, Beträge kritisch zu hinterfragen und sich im Zweifelsfalle fachliche Beratung zur Seite zu holen.