Pauschalwertberichtigung
Die Pauschalwertberichtigung gehört zur Kategorie der Wertberichtigungen. Zu dieser Kategorie gehört auch die Einzelwertberichtigung, wobei diese für einzelne und spezielle Forderungen angewendet wird und die Pauschalwertberichtigung mit Berücksichtigung mehrerer Forderungen berechnet wird.
Der Zweck hinter der Pauschalwertberichtigung ist, die Summe aller nicht vollständig oder nicht erfüllten Forderungen eines Unternehmens einzuschätzen. Bei diesen Forderungen sprechen wir im Fachjargon auch von zweifelhaften oder uneinbringlichen Forderungen, wobei bei ersten nur der Zweifel einer Zahlung besteht und bei Letzteren eine Zahlung sicher nicht mehr eintreten wird.
In der Buchhaltung dient dieses Verfahren dazu, das Ausfallrisiko einer Forderung zu bestimmen, wobei wir dem Vorsichtsprinzip nachgehen. Das Vorsichtsprinzip bildet einen wichtigen Bestandteil der Prinzipien ordnungsgemäßer Buchführung und besagt, Vermögenswerte eher zu niedrig und Schulden tendenziell lieber zu hoch anzusetzen, wenn es um Buchhaltung geht.
In der Bilanz eines Unternehmens kann man Pauschalwertberichtigungen also auch als Abschreibungen ansehen. In der Regel wird die Pauschalwertberichtigung nur bei Forderungen angewendet, bei denen die Zahlung als relativ sicher gilt und noch mit einer Begleichung zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet wird.
Die Pauschalwertberichtigung erfolgt zum Zeitpunkt des Stichtags des Jahresabschlusses, welcher in den meisten Unternehmen auf den 31. Dezember fällt. In anderen Unternehmen, beispielsweise in saisonal bedingten Betrieben, kann dieser Termin auch auf ein anderes Datum fallen.
Wie wird die Pauschalwertberichtigung berechnet?
Die Berechnung der Pauschalwertberichtigung erfolgt durch einen Prozentsatz, welcher anhand der Zahlen des Unternehmens der letzten 3–5 Jahre errechnet wird. Solange dieser um 1 % liegt, wird das Finanzamt nichts beanstanden. Bei einem höheren Prozentsatz wird das Finanzamt die Berechnung allerdings nachprüfen.
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Wie vorhin bereits erwähnt, erfolgt die Pauschalwertberichtigung nach dem Vorsichtsprinzip. Dieses beinhaltet auch eine Berechnung nach dem Niederstwertprinzip, welches zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehört und bedeutet, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer immer den niedrigsten Betrag für Umlaufvermögen ansetzt.
Wichtig ist hierbei, dass die Forderungen anhand der Nettobeträge berechnet werden, sprich abzüglich der Umsatzsteuer. Vor der Berechnung müssen verschiedene Beträge abgezogen werden, welche nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen. Hierzu zählen Forderungen mit Aufrechnungsmöglichkeiten oder bereits durch Einzelwertberichtigung errechnete Forderungen.
Forderungen, welche aufsummiert werden können, genauso wie versicherte Forderungen, dürfen auch nicht dazu gezählt werden. Kreditorische Debitoren, also Forderungen gegenüber Kunden der Firma selbst, dürfen auch nicht berücksichtigt werden.
Wie wird die Pauschalwertberichtigung gebucht?
Wie bereits erwähnt, wird die Pauschalwertberichtigung als Aufwand in der Bilanz verbucht. Dadurch, dass die zweifelhaften Forderungen normalerweise nach dem Stichtag noch eingehen, muss dieser Aufwand im nächsten Jahr im Jahresabschluss wieder entsprechend verbucht werden.
Veranschaulichen wir das Ganze anhand eines Beispiels: wir nehmen an, dass die Forderungen, welche noch nicht bezahlt wurden und für die Berechnung der Pauschalwertberichtigung wichtig sind, in der Höhe von 23.800 € Brutto liegen. Ziehen wir nun die Mehrwertsteuer von 19 % ab, kommen wir auf 20.000 € Euro.
Wenn sich aus der Berechnung der letzten Jahre ein Prozentsatz von 3 % ergibt, multiplizieren wir 20.000 € mit den 3 % und kommen somit auf 600 €. Diese 600 € werden auf das Aufwandskonto der Firma in der Rubrik „Einstellungen in Pauschalwertberichtigungen“ verbucht.
Unser Tipp: Am besten nutzen Sie eine Bilanzsoftware, um keinerlei Fehler bei der Buchung zu machen.
Unterschied zwischen Pauschalwertberichtigung und Einzelwertberichtigung?
In der Praxis ist am häufigsten eine Kombination aus beiden Methoden zu finden. Wie die Namen bereits implizieren, wird die Einzelwertberichtigung für einzelne Fälle benutzt, in denen eine eingehende Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt unwahrscheinlich ist. Pauschalwertberichtigungen gehen davon aus, dass eine Erfüllung der Forderung noch vollzogen wird.
Fazit: Pauschalwertberichtigung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Pauschalwertberichtigung zur Berechnung aller unvollständig bezahlten oder nicht erfüllten Forderungen von Kunden eines Unternehmens dienen und somit in der Bilanz als Aufwand gebucht werden.
Sie bestimmen hiermit das Ausfallrisiko einer Zahlung für den Jahresabschluss. Berechnet wird die Pauschalwertberichtigung durch die Berechnung des Nettobetrags der nicht erfüllten Forderungen und der Berücksichtigung derjenigen Forderungen, die nicht zur Pauschalwertberichtigung gehören. Die Berechnung erfolgt durch einen Prozentsatz, welcher auf der Grundlage der Zahlen der letzten 3–5 Jahre festgelegt wird.
Dieser Prozentsatz wird mit dem Nettobetrag multipliziert, wodurch sich ein Betrag ergibt, welcher nun im Aufwandskonto unter „Einstellungen in Pauschalwertberichtigungen verbucht wird, welches zu den passiven Konten zählt.
Die Berechnung erfolgt am Stichtag des Jahresabschlusses, welcher normalerweise auf den 31. Dezember fällt. Die Buchhaltungsgrundsätze des Vorsichtsprinzip und Niederstwertprinzips werden hierbei beachtet, wobei ersteres bedeutet, dass Vermögen lieber zu niedrig und Schulden lieber zu hoch angelegt werden sollten und das Niederstwertprinzip noch einmal genauer auf die Höhe des geschätzten Umlaufsvermögen hindeutet, welches ebenso lieber zu hoch als zu niedrig angelegt werden sollte.