Gewerbeschein
Der Gewerbeschein ist die offizielle Bestätigung der Behörden, dass ein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist und betrieben wird. Erst nach Erhalt dieser behördlichen Bestätigung darf eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen werden. Einmal erteilt ist der Gewerbeschein dauerhaft gültig. Allerdings sind Gewerbetreibende verpflichtet, betriebliche Änderungen mitzuteilen, da der Gewerbeschein in bestimmten Fällen neu beantragt werden muss.
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Wer benötigt einen Gewerbeschein?
Jede unternehmerische Tätigkeit, die das Ziel hat, dauerhaft, eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung Gewinn zu erzielen, gilt in Deutschland unabhängig von der Größe und Rechtsform des Unternehmens sowie dem Umsatz und erwirtschaftetem Gewinn als Gewerbe. Damit ist der Gewerbeschein auch für Kleingewerbe und Kleinunternehmer:innen Pflicht. Für Tätigkeiten, mit denen online über Social-Media-Kanäle wie Facebook, Instagram oder YouTube durch Verkäufe oder Werbeeinnahmen dauerhaft Gewinne erzielt werden, ist der Gewerbeschein ebenfalls Pflicht. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die als Nebengewerbe ausgeübt werden. Die rechtliche Grundlage bildet die Gewerbeordnung (GewO).
Wer benötigt keinen Gewerbeschein?
Ausgenommen von der Pflicht einen Gewerbeschein zu beantragen und die Gewerbesteuer zu zahlen, sind Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit in so geringem Umfang betreiben, dass sie steuerrechtlich eher als Hobby eingestuft wird. Selbstständige Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft sowie wissenschaftliche und freiberufliche Tätigkeiten sind ebenfalls von der Gewerbesteuer befreit. Wer als Freiberufler:in gilt, regelt § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierzu zählen laut EStG beispielsweise:
- Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Tierärzte
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
- Architekten
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beratende Volks- und Betriebswirte, Vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
- Journalisten, Bildberichterstatter (Fotografen), Dolmetscher, Übersetzer
Ist die Einstufung einer freiberuflichen Tätigkeit als Katalogberuf oder katalogähnlicher Beruf nicht eindeutig, nimmt das Finanzamt als letzte Instanz diese Einstufung vor. Vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sollte daher mit dem Finanzamt geklärt werden, ob sie tatsächlich den Anforderungen an die Freiberuflichkeit entspricht.
Werden eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit gleichzeitig ausgeübt, bewertet das Finanzamt im Zweifel beide Tätigkeiten als gewerbesteuerpflichtig.
Voraussetzungen für den Gewerbeschein
Grundsätzlich kann in Deutschland jeder einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Besondere Voraussetzungen, Nachweise oder Konzessionen sind nur in bestimmten Bereichen notwendig. Wer einen Handwerksbetrieb leitet, braucht beispielsweise einen Meisterbrief, in der Gastronomie werden Nachweise über die gesundheitliche Unbedenklichkeit verlangt, im Personen- und Güterverkehr sind bestimmte Beförderungsscheine notwendig. Wer einen Gewerbeschein beantragen möchte, sollte sich vorab bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), den Handwerkskammern oder direkt beim Gewerbeamt über zusätzliche Nachweise und Bescheinigungen informieren.
Zu den Gewerbetreibenden, die eine besondere Genehmigung benötigen, zählen laut §§ 29 – 38 der Gewerbeordnung beispielsweise:
- Spielhallen, Glücksspiel und Lotterie
- Pfandleihgewerbe
- Versicherungsvermittler und -berater
- Immobilienmakler
- Finanzanlagenvermittler
- Sachverständige
- Pflegedienstleister
- Gastronomiebetriebe
- zulassungspflichtige Handwerksbetriebe
Wo wird der Gewerbeschein beantragt?
Der Gewerbeschein wird beim Gewerbe- oder Ordnungsamt, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat, beantragt. Mit Ausnahme von Berlin bietet keine Stadt oder Gemeinde einen hundert Prozent digitalen Anmeldeprozess an. In der Regel muss der Gewerbeschein persönlich vor Ort beantragt und unterschrieben werden. Alternativ bieten einige Städten und Gemeinden Unternehmen die Möglichkeit an, den Antrag für den Gewerbeschein per Post einzusenden.
Das Formular zur Gewerbeanmeldung kann in der Regel beim zuständigen Gewerbeamt heruntergeladen werden. Bei Personengesellschaften muss jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter ein eigenes Formular ausfüllen. Bei Kapitalgesellschaften beantragen Geschäftsführer:innen als gesetzliche Vertreter:innen den Gewerbeschein. Weitere gesetzliche Vertreter:innen werden auf einem Beiblatt ergänzt.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
Bei der Gewerbesteuer handelt es um eine Gemeindesteuer. Das heißt, sie wird nicht vom Finanzamt, sondern direkt von der zuständigen Gemeinde erhoben und auch an diese abgeführt. Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, die ein Unternehmen zahlen muss, hängt von dem kommunalen Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde, dem Gewerbesteuerfreibetrag sowie weiteren Kürzungen und Hinzuzahlungen ab. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich als Vorauszahlung und ist immer zur Mitte eines Quartals fällig.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben Anspruch auf einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von jährlich 24.500 Euro. Versteuert wird nur der Gewinn, der über dieser Freigrenze liegt. Fällt der Jahresgewinn geringer aus, zahlt das Unternehmen keine Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften haben unabhängig von der Höhe ihres Gewinns keinen Anspruch auf einen Freibetrag.
Welche Unterlagen werden für die Gewerbeanmeldung benötigt?
Neben dem ausgefüllten Formular benötigen Antragsteller:innen einen gültigen Personalausweis. Gegebenenfalls sind weitere Dokumente wie ein Auszug aus dem Handelsregister, ein Meisterbrief, bestimmte Konzessionen, ein Gesundheitszeugnis oder ein polizeiliches Führungszeugnis für die Anmeldung erforderlich. Wer keine deutsche Staatsbürgerschaft hat, muss außerdem eine gültige Aufenthaltsgenehmigung sowie die Bestätigung, eine gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen, vorweisen.
Was kostet der Gewerbeschein?
Die Kosten für den Gewerbeschein hängen von dem jeweiligen Gewerbeamt ab und liegen zwischen zehn und 65 Euro. Werden weitere Dokumente zur Gewerbeanmeldung benötigt, müssen Unternehmer:innen mit weiteren Kosten rechnen. Ein Gesundheitszeugnis kostet beispielsweise zwischen 20 und 35 Euro, ein polizeiliches Führungszeugnis 13 Euro. Ein Auszug aus dem Handelsregister kostet rund 10 Euro. Ein notariell beglaubigter Handelsregisterauszug 20 Euro.
Gewerbeschein rückwirkend beantragen
Der Gewerbeschein muss vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit beantragt werden. Wer der Pflicht, einen Gewerbeschein zu beantragen, zu spät oder gar nicht nachkommt, verstößt gegen die Gewerbeordnung und begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 146 der Gewerbeordnung mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro geahndet werden kann.
Gewerbe um- oder abmelden
Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Gewerbeamt Änderungen, die Einfluss auf die gewerbliche Tätigkeit haben, umgehend mitzuteilen. Bei meldepflichtigen Ereignissen wie der Verlegung des Unternehmenssitzes innerhalb einer Gemeinde, der Eröffnung weiterer Zweigstellen, einem Inhaberwechsel, der Änderung des Tätigkeitsbereichs oder der Erweiterung des Angebots muss ein Gewerbe mit dem entsprechenden Formular umgemeldet werden.
Ändert sich die Rechtsform eines Unternehmens oder es wird in eine andere Gemeinde verlegt, wird das Gewerbe in der alten Gemeinde abgemeldet. Anschließend wird der Gewerbeschein in der neuen Gemeinde neu beantragt.
Bei Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit muss ein Unternehmen ebenfalls abgemeldet werden.