Gründungszuschuss berechnen
Doch bevor man sich die Mühe macht, all diese Unterlagen zusammenzustellen, sollte man sich erstmal fragen, wie sich der Gründungszuschuss überhaupt berechnet. Was bei dem Gründungszuschuss herausspringen kann, erfahren Sie hier.
Um ganz einfach die Höhe des Gründungszuschusses berechnen zu können, muss man nur die Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes mit 300 € addieren. Man kann sich also ganze sechs Monate konzentriert um den Aufbau der Selbstständigkeit kümmern, ohne sich Sorgen um den Lebensunterhalt machen zu müssen.
Wie berechnet sich der Gründungszuschuss?
Höhe des Arbeitslosengeldes + 300 €/Monat = Gründungszuschuss
Dieses Fördergeld fließt auch in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ein, wenn der Gründer oder die Gründerin gesetzlich versichert ist. Nach Ablauf der ersten sechs Monate, also der Phase der Grundförderung, kann man noch weitere neun Monate Förderung verlangen. Da allerdings zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelaufen ist, erhält man nur noch pauschal die Summe von 300 € pro Monat.
Je nach Höhe des Arbeitslosengeldes kann man also mit dem Gründungszuschuss eine Menge Geld erhalten. Ein alleinstehender Gründer oder eine alleinstehende Gründerin ohne Kinder kann zum Beispiel bis zu ca. 16.700 € Zuschuss bekommen. Verheirateter Gründer:innen mit Kind können sogar bis zu ca. 20.400 € Gründungszuschuss erhalten. Es ist also sehr lohnend, dieses Fördermittel wahrzunehmen.
Der Prozess kann zwar aufwendig sein und die Agentur für Arbeit erstmal störrisch reagieren, wenn man sich aber gut vorbereitet hat, stehen die Chancen auf Erhalt des Zuschusses recht gut. Es gilt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf den Zuschuss. Das heißt also, dass es auf die Einschätzung des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin ankommt, ob der Antrag bewilligt wird oder nicht.
Der Zuschuss ist komplett steuerfrei und muss somit nicht in der Jahreseinkommenserklärung beim Finanzamt angegeben werden. Trotzdem kann das Arbeitslosengeld den Steuersatz beeinflussen und muss daher immer in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Staatliche Fördergelder wie das Arbeitslosengeld sind zusammen mit sonstigem Einkommen gezählt. Anhand dieser Summe wird dann der Einkommenssteuersatz berechnet. Auch wenn der Zuschuss weitere neun Monate läuft, muss er nicht in der Steuererklärung erwähnt werden.
Wenn man als Gründer:in freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied wird, hat der Zuschuss keinen direkten Einfluss auf die Beitragshöhe. Diese berechnet sich immer nach dem Einkommen des Mitglieds. Sich freiwillig versichern zu lassen ist besonders für Freiberufler:innen empfehlenswert. Denn bei dieser Tätigkeitsform ist man nicht im traditionellen Sinne angestellt und ist dadurch auch nicht automatisch gesetzlich versichert.
Meldet man sich also freiberuflich beim Finanzamt sollte man sich auch zügig um die Krankenversicherung kümmern. Neben der Krankenversicherung sollten idealerweise auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung und weitere individuell benötigte Versicherung abgeschlossen werden.
Was muss man tun, um den Gründungszuschuss zu erhalten?
Der Zuschuss ist eine großartige Unterstützung während der Aufbauphase des eigenen Unternehmens. Er entlastet Gründer:innen enorm, da der Beginn einer selbstständigen Tätigkeit vor allem in den ersten Monaten immer mit Kosten verbunden ist. Denn ehe man Umsatz macht, kann einige Zeit verstreichen. Diesen Zeitraum zur Rentabilität zu überbrücken ist für viele Gründer:innen ausschlaggebend für den weiteren Erfolg des Unternehmens oder der Tätigkeit. Der Gründungszuschuss wird nur dann vergeben, wenn der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin dies bewilligt.
Allein, um den Antrag stellen zu können, muss der angehende Gründer oder die Gründerin bereits drei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss die antragstellende Person arbeitslos gemeldet sein. Theoretisch kann man einen Job kündigen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und dann den Gründungszuschuss beantragen. Dafür muss man mindestens 150 Tage Anspruch auf AlG1 haben.
Ebenso wichtig ist das grundlegende Vorhaben, die Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben zu wollen. Außerdem muss der Businessplan und der Lebenslauf des Gründers oder der Gründerin fachkundig bescheinigt werden.
Übrigens: Mit einem Geschäftskonto für Gründer:innen können Sie Ihren Gründungszuschuss und andere Finanzen effektiv verwalten und smart vorausplanen.