Bis Ende 2015 bestand die Verpflichtung, dass Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung zeitnah nach Beendigung der Tätigkeit eines oder einer Mitarbeitenden unaufgefordert an die Arbeitsagentur übermitteln müssen.
Aktuell müssen Unternehmen dies nur tun, wenn ehemalige Mitarbeitende oder die Agentur für Arbeit sie expliziert dazu auffordern.
Die bis 2015 geltende Regelung wurde abgeschafft, um allen Beteiligten gegebenenfalls Arbeit zu ersparen. Denn nicht alle Arbeitnehmenden, die ein Unternehmen verlassen, benötigen auch eine Arbeitgeberbescheinigung. Wenn die Person nahtlos von einem Arbeitsverhältnis ins nächste übergeht, wird kein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und somit ist auch die Notwendigkeit der Bescheinigung durch den Arbeitgeber hinfällig.
Dennoch können Unternehmen auch nachträglich zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung aufgefordert werden, wenn der oder die Ex-Mitarbeitende in Zukunft arbeitslos wird und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt. Denn das Arbeitsamt betrachtet hierfür alle Tätigkeiten der letzten 12 Monate, nicht nur die zuletzt ausgeübte.
Sollte der Arbeitgeber die Ausstellung der Bescheinigung verweigern – etwa, weil das Arbeitsverhältnis im Schlechten beendet wurde –, kann die Agentur für Arbeit ein Bußgeld von bis zu 2.000 € verhängen (§ 404 SGB III).