Der Schritt in die Selbstständigkeit wirft oft auch viele Fragen auf. Wenn Sie darüber nachdenken, ein Einzelunternehmen zu gründen, stehen Sie am Anfang eines neuen Kapitels: voller Möglichkeiten, aber auch mit einigen bürokratischen Hürden.
Einzelunternehmen anmelden: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit

Inhalt
Keine Sorge – mit der richtigen Vorbereitung ist die Anmeldung Ihres Einzelunternehmens unkomplizierter, als Sie vielleicht denken. In diesem Artikel begleiten wir Sie Schritt für Schritt durch den Anmeldeprozess und geben Ihnen hilfreiche Tipps, wie Sie sicher und gut informiert starten.
- Als Einzelunternehmer:in können Sie als Kleingewerbetreibende:r, eingetragene:r Kauffrau/Kaufmann (e. K.) oder Freiberufler:in starten – je nach Art Ihrer Tätigkeit.
- Gewerbetreibende melden ihr Unternehmen beim Gewerbeamt an, Freiberuflerinnen direkt beim Finanzamt über den steuerlichen Erfassungsbogen.
- Die Anmeldung kostet meist unter 50,-€ bei Ihrem Gewerbeamt. Weitere mögliche Kosten bestehen in den jeweiligen Kammerbeiträgen, Handelsregistereinträgen (e.K), Pflichtmitgliedschaften, Versicherungen und der Steuerberatung.
- Sobald Sie selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden – auch nebenberuflich –, müssen Sie Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt bzw. als Freiberufler:in beim Finanzamt anmelden.
- Es gibt keine Einkommensgrenze – ausschlaggebend ist nicht die Höhe Ihres Verdienstes, sondern die Regelmäßigkeit und Absicht. Auch Kleinunternehmer:innen müssen ein Gewerbe anmelden.
Was ist ein Einzelunternehmen?
Ein Einzelunternehmen ist – wie der Name schon verrät – eine Unternehmensform, bei der eine einzelne natürliche Person das Sagen hat. Das heißt konkret: Keine Mitgründer:innen, keine Gesellschafterverträge, keine Abstimmungsrunden.
Wenn Sie alleine starten möchten, ist das Einzelunternehmen die einfachste und schnellste Art, in die Selbstständigkeit zu starten.
In Deutschland ist es daher die mit Abstand am häufigsten gewählte Rechtsform bei Gründungen. Warum? Weil Sie als Person direkt und unkompliziert gründen können – ganz ohne Mindestkapital, ohne notarielle Beurkundung und meist mit überschaubarem bürokratischen Aufwand.
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Übrigens
Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen derzeit nicht der Eintragungspflicht ins Transparenzregister (Stand: Mai 2025). Das spart Zeit, Formulare und Gebühren.
Wer ist ein Einzelunternehmer oder eine Einzelunternehmerin?
Der Begriff „Einzelunternehmen“ wird oft als Oberbegriff für eine Rechtsform verwendet. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei um jede selbstständige Tätigkeit, die von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird – ohne Mitgründer:innen oder Gesellschafter:innen.
Je nach Art der Tätigkeit und gewähltem Status lassen sich grundsätzlich drei Gruppen unterscheiden, die jeweils eigenen Regeln und Anforderungen unterliegen:
- Kleingewerbetreibende
- Eingetragene Kaufleute (e. K.)
Alle drei gründen als Einzelperson – aber mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen.
1. Kleingewerbetreibende
Wenn Sie ein Gewerbe mit überschaubarem Umfang betreiben – etwa als Handwerker:in, Onlinehändler:in oder mit einem kleinen Laden –, gelten Sie in der Regel als Kleingewerbetreibende:r.
Das bedeutet konkret:
- Keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister
- Keine doppelte Buchführung oder Bilanzierung
- Ihr Jahresumsatz liegt unter 600.000 Euro und der Gewinn unter 60.000 Euro.
- Sie üben keine freiberufliche Tätigkeit aus (z. B. als Arzt, Architektin oder Journalist)
- Einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich
- Anmeldung beim Finanzamt notwendig (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
- Pflichtmitgliedschaft bei der zuständigen Kammer – IHK oder HWK
- Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
Diese Variante eignet sich besonders für Gründer:innen mit kleinem Startbudget, im Nebenerwerb oder wenn Sie Ihre Selbstständigkeit erst einmal testen möchten.
Einzelunternehmen vs. Kleingewerbe
Im Sprachgebrauch kommt es oft zu Missverständnissen: Das Einzelunternehmen ist die übergeordnete Rechtsform. Sobald Sie als natürliche Person allein ein Unternehmen gründen – ganz gleich, ob haupt- oder nebenberuflich –, führen Sie automatisch ein Einzelunternehmen. Diese Rechtsform erfordert kein Mindestkapital und ist vergleichsweise unkompliziert.
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Das Kleingewerbe hingegen ist in diesem Sinne kein juristischer Begriff, sondern beschreibt eine besondere Ausprägung eines Einzelunternehmens, das nicht im Handelsregister eingetragen ist und keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Es unterliegt somit einfacheren Pflichten, etwa bei der Buchführung.
Merksatz: Sie können es sich auch folgendermaßen merken: Jedes Kleingewerbe ist ein Einzelunternehmen, aber nicht jedes Einzelunternehmen ist ein Kleingewerbe.
2. Eingetragene Kaufleute (e. K.)
Betreiben Sie ein Gewerbe, das nach Art und Umfang kaufmännisch geführt werden muss, sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen – als sogenannte:r Ist-Kaufmann/-frau. Auch bei kleineren Unternehmen können Sie sich freiwillig eintragen lassen (Kann-Kaufmann/-frau), um professioneller am Markt aufzutreten.
Der Status als eingetragene:r Kaufmann/Kauffrau bringt Vorteile mit sich, wie z.B. eine höhere Kreditwürdigkeit oder mehr Vertrauen bei Geschäftspartner:innen – aber auch zusätzliche Pflichten:
- Eintragung im Handelsregister erforderlich
- Buchführung und Bilanzierung nach HGB
- Bei größeren Unternehmen: Publizitätspflichten (z. B. Veröffentlichung des Jahresabschlusses)
- Pflichtmitgliedschaft in der IHK
- Haftung mit dem Privatvermögen
Für wachsende Unternehmen oder Selbstständige im B2B-Bereich kann dieser Schritt durchaus sinnvoll sein – auch strategisch.
3. Freiberufler:innen
Wenn Sie in einem sogenannten freien Beruf arbeiten – z. B. als Ärzt:in, Rechtsanwält:in, Grafiker:in, Journalist:in oder IT-Berater:in – gelten Sie nicht als Gewerbetreibende:r, sondern als Freiberufler:in im Sinne des § 18 EStG.
Das bringt einige Vorteile mit sich:
- Keine Gewerbeanmeldung notwendig
- Keine Mitgliedschaft in IHK oder HWK
- Keine Gewerbesteuer
- Keine Eintragung ins Handelsregister
- EÜR reicht in der Regel zur Gewinnermittlung
Welche Tätigkeiten als freiberuflich anerkannt werden, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
Wichtig: Sobald Sie zusätzlich gewerbliche Leistungen anbieten, kann es sein, dass Sie parallel ein Gewerbe anmelden und dafür Gewerbesteuer zahlen müssen.
Kleingewerbe vs. Kleinunternehmerstatus
„Kleinunternehmer:in“ ist ebenfalls keine Rechtsform, sondern ein steuerlicher Sonderstatus nach § 19 UStG. Er betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und steht sowohl Gewerbetreibenden als auch Freiberufler:innen offen.
Kleingewerbe hingegen ist ein umgangssprachlicher Begriff für ein Gewerbe, das nicht im Handelsregister eingetragen ist und daher nicht den kaufmännischen Pflichten des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterliegt. Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Rechtsform, sondern in der Praxis meist um ein nicht-kaufmännisches Einzelunternehmen mit vereinfachter Buchführung.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG können alle Selbstständigen nutzen – unabhängig von ihrer Rechtsform –, wenn sie bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten (2025: max. 25.000 € im Vorjahr, voraussichtlich max. 100.000 € im laufenden Jahr). Dann dürfen Sie keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen – und führen entsprechend auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Viele Gründerinnen und Gründer kombinieren ein Kleingewerbe mit der Kleinunternehmerregelung, um Bürokratie und Abgaben zu minimieren. Wichtig ist, dass Sie beide Begriffe nicht verwechseln – sie betreffen unterschiedliche Aspekte Ihrer Selbstständigkeit: das eine die Gewerbeform, das andere das Steuerrecht.
Tipp: Ob Kleingewerbe, e. K. oder Freiberufler:in – das Einzelunternehmen bietet Ihnen einen schnellen und unkomplizierten Einstieg in die Selbstständigkeit. Klar: Sie haften in jedem Fall mit Ihrem Privatvermögen. Aber dafür haben Sie volle Kontrolle über Ihr Business, flexible Gestaltungsmöglichkeiten und (zumindest anfangs) relativ wenig bürokratischen Aufwand. Wenn Sie sich noch unsicher sind, welcher dieser drei Wege für Sie der richtige ist, lohnt sich der Gang zum Steuerberater oder zur lokalen IHK.
Wie melde ich ein Einzelunternehmen an? Schritt-für-Schritt-Erklärung
Die gute Nachricht vorweg: Die Gründung eines Einzelunternehmens ist nicht nur günstig, sondern auch vergleichsweise unkompliziert. Was genau zu tun ist, hängt allerdings davon ab, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig werden möchten.
Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Schritte kompakt und verständlich für Sie zusammengestellt.
Option A: Einzelunternehmen gründen als Gewerbetreibende:r
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben möchten – also z. B. Produkte verkaufen, handwerklich arbeiten oder eine gewerbliche Dienstleistung anbieten – gehen Sie wie folgt vor:
1. Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt
Der erste Schritt führt Sie zum Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde (oft beim Ordnungsamt angesiedelt). Dort stellen Sie den Antrag auf Gewerbeanmeldung. Was Sie dafür brauchen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelle Meldebescheinigung (wenn nicht auf dem Ausweis ersichtlich)
- ggf. eine Vollmacht und Ausweiskopie, wenn jemand anderes für Sie anmeldet
- ggf. zusätzliche Genehmigungen oder Nachweise (z. B. polizeiliches Führungszeugnis oder Meisterbrief bei zulassungspflichtigen Berufen)
Die Kosten für die Anmeldung liegen je nach Gemeinde meist zwischen 15 und 60 Euro.
2. Automatische Meldung an Finanzamt, IHK und Berufsgenossenschaft
Nach der Anmeldung werden Ihre Daten automatisch an weitere Stellen weitergeleitet:
- Das Finanzamt sendet Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin geben Sie z. B. Ihre erwarteten Umsätze an, wählen Ihr Buchführungsverfahren (meist EÜR) und beantragen eine Steuernummer.
- Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) wird informiert – hier ist eine Mitgliedschaft verpflichtend.
- Auch die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) wird informiert. Innerhalb von einer Woche nach Gründung müssen Sie Ihre Selbstständigkeit dort zusätzlich aktiv anzeigen.
3. Geschäftskonto & Buchhaltung
Ein separates Geschäftskonto ist zwar keine Pflicht, wird aber dringend empfohlen, um private und geschäftliche Finanzen sauber zu trennen. Parallel sollten Sie sich eine einfache Buchhaltungssoftware zulegen – oder eine Excel-Tabelle führen, wenn es ganz minimalistisch sein darf. Oftmals lohnt es sich aber, die Expertise einer Steuerberatung hinzuziehen.
Tipp
Ein Geschäftskonto mit integrierter Buchhaltung spart Zeit und Nerven. Mit Qonto verknüpfen Sie Ihr Konto in wenigen Klicks mit über 80 Buchhaltungstools – ideal für Einzelunternehmer. Belege, Rechnungen und Ausgaben lassen sich zentral digital verwalten, ganz ohne Papierchaos.
4. Personal geplant? Betriebsnummer beantragen
Wenn Sie Mitarbeitende einstellen möchten, brauchen Sie darüber hinaus auch eine Betriebsnummer, die Sie online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen können.
Option B: Einzelunternehmen gründen als Freiberufler:in
Freiberufler:innen – also etwa Architekt:innen, Ärzt:innen, Künstler:innen oder IT-Berater:innen – sind von der Gewerbeanmeldung befreit. Stattdessen läuft alles direkt über das Finanzamt:
1. Anmeldung beim Finanzamt
Sie füllen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus – am besten direkt über das Online-Portal ELSTER. Dort geben Sie an, welche Tätigkeit Sie ausüben und wie viel Sie voraussichtlich verdienen werden. Nach Prüfung teilt das Finanzamt Ihnen:
- Ihre Steuernummer
- ggf. Ihre Umsatzsteuer-ID (falls Sie grenzüberschreitend arbeiten möchten)
Wichtig: Ob Ihre Tätigkeit tatsächlich als freiberuflich gilt, entscheidet das Finanzamt. Im Zweifel kann ein kurzer Anruf vorab Klarheit schaffen.
2. Berufsgenossenschaft & Versicherungen
Auch Freiberufler:innen sind verpflichtet, ihre Gründung der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Bei den meisten freien Berufen ist das die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die Genossenschaft prüft, ob und wie viel Beitrag zu zahlen ist – und bietet gleichzeitig Unfallversicherungsschutz für Sie und ggf. Ihre Familienangehörigen.
Tipp
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hat es in sich – hier werden wichtige Weichen gestellt: zur Umsatzsteuer, zur Gewinnermittlung und zu Vorauszahlungen. Ein kleiner Fehler kann später zu viel Aufwand führen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten am besten von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin unterstützen – vor allem, wenn Sie noch wenig Erfahrung mit dem Finanzamt haben.
Was kostet es, ein Kleingewerbe anzumelden?
Die Gründung eines Einzelunternehmens zählt zu den kostengünstigsten Wegen in die Selbstständigkeit. Dennoch sollten Sie einige Gebühren und Ausgaben einkalkulieren, um nicht von unerwarteten Kosten überrascht zu werden.
1. Gewerbeanmeldung: Die erste Investition
Die Kosten für die Gewerbeanmeldung sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern unterscheiden sich je nach Stadt oder Gemeinde – und auch danach, ob Sie die Anmeldung online oder vor Ort erledigen.
Grundsätzlich bewegen sich die Gebühren in einem Rahmen von etwa 15 bis 60 Euro. Ein genauer Durchschnittswert lässt sich schwer beziffern, liegt aber grob bei rund 38,50 €. Hinzu kommen eventuell weitere Kosten – etwa für ein polizeiliches Führungszeugnis oder spezielle Genehmigungen, falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist.
Ein Blick in zwei Städte zeigt die Unterschiede:
In Berlin zahlen Sie bei der Online-Anmeldung als natürliche Person nur 15 €, während in Stuttgart für die persönliche Anmeldung mittlerweile 62 € anfallen – je nach Konstellation können dort sogar weitere Gebühren hinzukommen.
Tipp: Informieren Sie sich vorab bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt über die genauen Kosten und Unterlagen. So vermeiden Sie Überraschungen – und starten gut vorbereitet in die Selbstständigkeit.
2. Handelsregistereintrag: Nur für Kaufleute relevant
Wenn Sie sich als eingetragene:r Kaufmann oder Kauffrau (e. K.) im Handelsregister eintragen lassen möchten oder müssen, ist ein offizieller Eintrag beim Amtsgericht erforderlich.
Die damit verbundenen Kosten setzen sich in der Regel aus Notar- und Gerichtskosten zusammen und liegen zwischen ca. 150 € und 300 €, abhängig von Region, Umfang des Eintrags und Notarhonorar.
Für Kleingewerbetreibende, die nicht unter die kaufmännische Pflicht fallen, ist kein Handelsregistereintrag notwendig. Sie melden ihr Gewerbe einfach beim Gewerbeamt an – und das war’s.
3. IHK- oder HWK-Beitrag: Pflichtmitgliedschaft mit Staffelung
Als Gewerbetreibende:r sind Sie automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) – abhängig von der Art Ihres Gewerbes. Die Beiträge richten sich nach Umsatz und Gewinn und sind gestaffelt, wobei kleine Unternehmen oft von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit sind.
Typische Staffelung bei vielen IHKs (regional unterschiedlich):
- Unternehmen mit sehr geringem Jahresumsatz (z. B. bis ca. 5.200 €): beitragsfrei
- Jahresumsatz zwischen ca. 5.200 € und ca. 24.500 €: geringe Beiträge ab ca. 30–40 € jährlich
- Jahresumsatz über ca. 24.500 €: höhere Beiträge ab etwa 60 € jährlich
- Eingetragene Kaufleute (e. K.) zahlen meist zusätzlich einen Grundbeitrag, der je nach Kammer z. B. bei etwa 150 € beginnt.
Beachten Sie, dass die genauen Beträge und Schwellenwerte je nach Region und Kammer variieren können. Es lohnt sich daher, direkt bei Ihrer zuständigen IHK oder HWK nach den aktuellen Beitragssätzen zu fragen.
4. Steuerberatung: Optional, aber oft hilfreich
Eine Steuerberatung ist nicht verpflichtend, kann aber gerade für Gründer:innen sehr sinnvoll sein, um Fehler zu vermeiden und Steuervorteile optimal zu nutzen. Mit folgenden Kosten können Sie in etwa rechnen:
- Stundensätze zwischen etwa 100 € und 250 € sind üblich, je nach Erfahrung und Region.
- Eine Jahrespauschale für Kleinunternehmer:innen (also grundlegende laufende Betreuung und Jahresabschluss) liegt typischerweise zwischen 1.000 € und 2.000 €. Das kann natürlich je nach Komplexität und Umfang variieren.
5. Weitere mögliche Kosten
- Geschäftskonto: Die monatlichen Gebühren für ein Geschäftskonto können stark schwanken – von kostenlosen Onlinekonten bis zu ca. 50 € bei Premiumangeboten oder Filialbanken.
- Versicherungen: Abhängig von Branche und individuellem Bedarf, z. B. Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz, Krankenversicherung usw.
- Domain & Hosting: Typische Kosten liegen zwischen 5 € und 50 € pro Monat, abhängig vom Anbieter und Leistungsumfang.
- Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit: Diese ist kostenfrei, wenn Sie Personal einstellen oder vorhaben, dies zu tun.
Ab wann muss ich ein Einzelunternehmen bzw. ein Gewerbe anmelden?
Kurz gesagt: Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, die auf Dauer und Gewinnerzielung ausgerichtet ist, sind Sie auch unmittelbar verpflichtet, diese anzumelden.
Für Gewerbetreibende bedeutet das, dass die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen muss – idealerweise vor Beginn der Tätigkeit . Dies gilt unabhängig davon, ob Sie haupt- oder nebenberuflich tätig sind.
Freiberufler:innen hingegen müssen, wie bereits geschrieben, kein Gewerbe anmelden, sondern lediglich ihre Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen. Dies sollte ebenfalls innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit oder besser noch im Vorhinein geschehen.
Wie viel Geld darf ich verdienen, ohne ein Gewerbe anzumelden?
Nicht jede selbstständige Tätigkeit erfordert sofort eine Gewerbeanmeldung – aber es gibt klare Grenzen. Wer sich nebenbei etwas dazuverdienen oder aus einem Hobby heraus tätig werden möchte, sollte die Unterschiede zwischen Kleinunternehmerregelung, Steuerfreibetrag, Nebentätigkeit und Freiberuflichkeit genau kennen.
1. Der Irrglaube: Die Kleinunternehmerregelung erfordert keine Anmeldungspflicht
Ein weitverbreiteter Irrtum: Wer unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fällt, müsse kein Gewerbe anmelden. Das stimmt nicht.
Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuerpflicht, nicht auf die Gewerbeanmeldung. Wer ein Einzelunternehmen gründet – auch nebenberuflich – und gewerblich tätig ist, muss sein Gewerbe anmelden, unabhängig vom Umsatz.
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Wer innerhalb dieser Grenzen bleibt, muss keine Umsatzsteuer ausweisen oder abführen – aber: Gewerbeanmeldung ist dennoch Pflicht.
2. Was gilt bei Hobbyeinnahmen oder Nebentätigkeiten?
Wenn Sie gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind – etwa handgemachten Schmuck auf dem Flohmarkt oder ein gebrauchtes Möbelstück verkaufen – kann das als sogenannte Liebhaberei gelten. Dann liegt natürlich kein Gewerbe vor.
Aber Achtung: Sobald eine gewisse Regelmäßigkeit, Gewinnerzielungsabsicht oder ein professioneller Auftritt (Website, Werbung, Angebote) erkennbar ist, stuft das Finanzamt die Tätigkeit schnell als gewerblich ein. Dann besteht auch Meldepflicht – selbst wenn der Umsatz gering ist.
Für nebenberuflich Selbstständige gilt also ebenfalls: Sobald Sie regelmäßig Einnahmen erzielen, ist eine Gewerbeanmeldung notwendig – auch wenn es sich nur um ein paar Stunden pro Woche handelt.
Es gibt also keine feste Einkommensgrenze, unter der Sie sich gewerblich "unsichtbar" machen können. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit – und ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Nebengewerbe anmelden – so funktioniert’s
Ein eigenes Gewerbe neben dem Hauptberuf oder Studium? Für viele ist das der erste Schritt in die Selbstständigkeit – mit überschaubarem Risiko. Doch auch ein Nebengewerbe muss offiziell angemeldet werden.
Was ist ein Nebengewerbe?
Ein Nebengewerbe ist ein gewerbliches Einzelunternehmen, das nicht hauptberuflich, sondern neben einer Haupttätigkeit ausgeübt wird – etwa neben einer Festanstellung, einer Ausbildung, dem Studium oder im Ruhestand. Maßgeblich ist, dass:
- Ihr Hauptverdienst weiterhin aus der nicht selbstständigen Tätigkeit stammt,
- weniger als 20 Wochenstunden für das Gewerbe aufgewendet werden (als Richtwert),
- und der zeitliche Fokus sowie die wirtschaftliche Absicherung auf dem Hauptberuf liegt.
Wichtig: Ein Nebengewerbe ist somit kein rechtlicher Sonderfall, sondern organisatorisch und steuerlich ein ganz normales Kleingewerbe – nur eben mit reduziertem Umfang.
Bei der Anmeldung sollten Sie angeben, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Nebenerwerb handelt. Diese Information hat vor allem Auswirkungen auf die spätere Sozialversicherung und steuerliche Bewertung.
Wichtige Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung
Ein Nebengewerbe bedeutet zwar weniger Arbeitsstunden, nicht aber weniger Pflichten:
1. Steuern
- Auch Gewinne aus dem Nebengewerbe müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
- Bei Gewinnen über dem Grundfreibetrag (2025: 11.784 €) fallen Einkommensteuern an.
- Eine ordnungsgemäße Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung ist Pflicht – auch im Nebenerwerb.
2. Sozialversicherung
- In der gesetzlichen Krankenversicherung kann ein Nebengewerbe zusätzliche Beiträge auslösen, sofern Sie relevante Gewinne erzielen.
- Bei der Renten- oder Arbeitslosenversicherung gibt es meist keine zusätzlichen Abgaben – außer, Sie wechseln in den Hauptberuf.
- Studierende müssen besonders auf die Semesterwochenstunden und Verdienstgrenzen achten, um ihren Versicherungsstatus nicht zu verlieren.
3. Arbeitgeber informieren?
In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig sind. Auch ohne diese Klausel empfiehlt es sich, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, um Interessenkonflikte oder Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu vermeiden.
Einzelunternehmen online anmelden – geht das?
Ja, die Online-Anmeldung eines Einzelunternehmens ist in vielen Bundesländern mittlerweile möglich – und sie wird zunehmend zur bevorzugten Variante. Das spart nicht nur Zeit und Wege, sondern bietet auch digitale Unterstützung beim Ausfüllen der Antragsformulare.
Übersicht: Gewerbe online anmelden in Deutschland
Die Online-Gewerbeanmeldung ist Teil der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz, OZG). Viele Bundesländer und Kommunen bieten mittlerweile digitale Portale an, über die Sie Ihr Einzelunternehmen bequem von zu Hause aus anmelden können – rund um die Uhr.
Voraussetzungen für die Nutzung sind häufig:
- Ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (eID),
- ein Kartenlesegerät oder eine App zur Identifizierung,
- alternativ: die BundID (bundesweites Nutzerkonto),
- teilweise: ein ELSTER-Zertifikat oder ein Nutzerkonto beim jeweiligen Landesportal.
Digitale Services der Bundesländer (Beispielliste)
Hier finden Sie direkt einige zentrale Plattformen für die Online-Gewerbeanmeldung:
- NRW: Einheitlicher Online-Dienst für Städte wie Düsseldorf, Köln, Dortmund etc.
- Berlin: Digitale Antragstellung über das Berliner Service-Portal möglich.
- Bayern: Zentrales Behördenportal mit Zugang zu Gewerbeanmeldungen.
- Baden-Württemberg: Umfangreiche Services inklusive digitaler Gewerbeanmeldung.
Bitte beachten Sie: In einigen Gemeinden oder kleineren Städten erfolgt die Verarbeitung der Online-Anmeldung noch nicht vollständig digital, sondern mit nachgelagerter Prüfung durch die Sachbearbeitung.
Das smarte Geschäftskonto für Selbstständige.