Verjährung – ein Begriff, der oft in Verbindung mit juristischen Auseinandersetzungen steht, findet auch in der Wirtschaft eine bedeutende Rolle. Die Verjährung von Rechnungen ist ein Thema, das unweigerlich im geschäftlichen Kontext auftritt und dessen Verständnis für die finanzielle Gesundheit Ihres Unternehmens entscheidend ist. Aber was genau bedeutet Verjährung in diesem Zusammenhang überhaupt?
Durch die Verjährung sind Ihre Forderungen nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr durchsetzbar. Vor 2002 lag diese Frist bei 30 Jahren. Doch mit der Schuldrechtsreform wurde sie auf nur noch 3 Jahre verkürzt, was eine große Veränderung darstellt.
Dieser Zeitrahmen ist gesetzlich festgelegt und läuft ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Konkret bedeutet das: Eine Rechnung, die im Jahr 2022 ausgestellt wurde, verjährt am 31. Dezember 2025. Nach Ablauf dieser Frist haben Schuldner:innen das Recht, die Zahlung mit dem Hinweis auf die Verjährung zu verweigern.
Die dreijährige Frist gilt übrigens branchenunabhängig. Egal, ob Sie eine Dienstleistung, Warenlieferung oder einen anderen Service berechnen, die Frist bleibt bestehen.
Wichtig zu beachten ist auch, dass einfache Mahnungen die Verjährungsfrist nicht verschieben. Nur durch Zahlungen oder Sicherheitsleistungen wird die Frist beeinflusst. Sprich, wenn nach der Rechnungsstellung Zahlungen wie Abschlagszahlungen, Zinsen oder Sicherheitsleistungen erfolgen. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist unterbrochen und es beginnt ab dem Tag dieser Zahlung eine neue dreijährige Frist.
Aber warum gibt es überhaupt eine solche Regelung? Einerseits dient sie dem Schutz der Schuldner:innen, damit diese nicht nach vielen Jahren mit schwer nachvollziehbaren oder gar vergessenen Forderungen konfrontiert werden. Andererseits soll die Regelung auch Sie als Gläubiger:in dazu anhalten, Ihre Ansprüche zeitnah geltend zu machen.
Interessant ist hierbei, dass, selbst Schuldner:innen das für eine bereits verjährte Forderung Geleistete gemäß § 214 BGB nicht zurückfordern können. Dies bleibt selbst dann der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Zahlung nicht über die Verjährung informiert waren.