Ein Minijob kann für viele Selbstständige und Unternehmer:innen eine flexible Möglichkeit sein, Unterstützung ins Team zu holen – sei es für administrative Aufgaben, Marketing oder saisonale Tätigkeiten. Doch wie sieht es eigentlich in diesem Fall mit der Krankenversicherung aus?
Minijob und Krankenversicherung: Das Wichtigste zusammengefasst

Inhalt
Während regulär Beschäftigte in der Regel über ihren Job versichert sind, gelten für Minijobber:innen besondere Regelungen. Wer übernimmt die Beiträge? Gibt es Ausnahmen? Und worauf sollten Sie als Arbeitgeber:in achten?
- Ein Minijob allein begründet keine eigene Krankenversicherung. Arbeitgeber:innen zahlen zwar einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse, doch Minijobber:innen müssen anderweitig abgesichert sein (z.B. über die Familienversicherung, eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung).
- Beim Minijob zählt die Verdienstgrenze von maximal 556 Euro pro Monat (Stand 2025). Die erlaubte Stundenzahl hängt vom Stundenlohn ab. Wer mehr verdient, fällt in den Midijob-Bereich und wird sozialversicherungspflichtig.
- Wer zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro monatlich verdient, hat einen Midijob und ist sozialversicherungspflichtig. Dabei gelten reduzierte Beiträge für Arbeitnehmer:innen, während Arbeitgeber:innen den vollen Beitrag leisten.
- Bürgergeld-Empfänger:innen mit Minijob bleiben über das Job-Center oder die Bundesagentur für Arbeit versichert. Allerdings kann ein Minijob das Bürgergeld reduzieren, da ein Teil des Einkommens angerechnet wird.
- Es ist möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig zu haben, aber dabei gelten bestimmte Regeln: Ohne Hauptjob werden alle Minijobs zusammengerechnet und dürfen zusammen die 556-Euro-Grenze nicht überschreiten. Mit einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist nur ein zusätzlicher Minijob ohne Sozialabgaben erlaubt – ein weiterer würde zur Beitragspflicht führen.
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Definition: Was ist ein Minijob?
Erst einmal: Ein Minijob ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung, bei der entweder das Einkommen oder die Dauer der Tätigkeit begrenzt ist. Dabei gibt es zwei Arten von Minijobs:
1. 556-Euro-Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
- Das monatliche Einkommen darf maximal 556 Euro betragen (Stand: März 2025).
- Die Anzahl der Arbeitsstunden richtet sich nach dem Stundenlohn.
- Es gilt der gesetzliche Mindestlohn.
2. Kurzfristiger Minijob
- Die Tätigkeit ist auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt.
- Die Verdiensthöhe spielt keine Rolle.
- Diese Variante eignet sich besonders für saisonale Tätigkeiten oder kurzfristige Aushilfsjobs.
Jedoch sollte beachtet werden, dass Minijobber:innen keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben und in der Regel nur geringe Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Wer sich also nicht aktiv darum kümmert, freiwillige Beiträge zu zahlen, kann später niedrigere Rentenansprüche haben.
Bin ich bei einem 520 € Job krankenversichert?
Minijobber:innen zahlen keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung. Stattdessen entrichtet der oder die Arbeitgeber:in einen Pauschalbeitrag von 13 % des Bruttogehalts (bzw. 5 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten) zur gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Betrag geht an die Minijob-Zentrale, hat aber keinen direkten Einfluss auf den Versicherungsschutz der Arbeitnehmer:innen.
Kurz gesagt
Ein Minijob allein sorgt nicht für eine Krankenversicherung. Wer ausschließlich in einem 520-€-Job arbeitet, ist also nicht automatisch gesetzlich versichert und muss bereits anderweitig abgesichert sein.
Gibt es eine Krankenversicherungspflicht bei einem Minijob?
Ein Minijob ist nicht krankenversicherungspflichtig. Obwohl in Deutschland für alle Personen mit Wohnsitz eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht, bedeutet das nicht, dass jede Art der Beschäftigung automatisch einen Krankenversicherungsschutz mit sich bringt.
Sprich, wer sich nicht anderweitig versichert, verstößt gegen die Krankenversicherungspflicht – und das kann teuer werden. Die Krankenkassen haben das Recht, rückwirkend Beiträge zu verlangen, sobald festgestellt wird, dass eine Person unversichert war. Diese Nachzahlungen können sich schnell auf mehrere tausend Euro summieren.
Zusätzlich kann es im Krankheitsfall problematisch werden: Ohne Versicherung muss man Arztkosten, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente vollständig selbst zahlen. In ernsten Fällen kann das zu hohen Schulden führen.
Versicherungsmöglichkeiten bei einer geringfügigen Beschäftigung
Wer ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss sich anderweitig absichern. Aber keine Sorge: Je nach persönlicher Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Krankenversicherung über einen Hauptjob
Üben Minijobber:innen ihre Tätigkeit zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, sind sie über diesen Job krankenversichert. Der Minijob bleibt beitragsfrei und es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Krankenkasse.
2. Familienversicherung
Wenn der Minijob die einzige Einnahmequelle ist, kann eine beitragsfreie Familienversicherung infrage kommen – beispielsweise über Ehepartner:in oder Eltern. Voraussetzungen dafür sind jedoch:
- Das monatliche Einkommen darf 556 € nicht überschreiten.
- Es dürfen keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte bestehen (z.B. aus Selbstständigkeit oder Kapitalerträgen).
- Studierende können bis zum 25. Lebensjahr familienversichert bleiben.
3. Studentische Krankenversicherung
Studierende, die nicht mehr familienversichert sind (z.B. ab 25 Jahren), können in die studentische Krankenversicherung wechseln. Diese ist günstiger als eine reguläre freiwillige Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Ein Minijob hat dabei keinen Einfluss auf den Beitrag.
4. Krankenversicherung für Rentner:innen
Rentner:innen mit einem Minijob bleiben über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Sie zahlen keine zusätzlichen Beiträge aus dem Minijob, solange es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Aber Achtung
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es aber eine Hinzuverdienstgrenze, die zu beachten ist!
5. Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Wer weder über einen Hauptjob, die Familie noch eine Rente versichert ist, muss sich freiwillig gesetzlich versichern. Das trifft vor allem auf hauptberuflich Selbstständige mit Minijob zu. Die Beiträge richten sich dann nach dem Gesamteinkommen und müssen vollständig selbst gezahlt werden.
6. Private Krankenversicherung
Alternativ besteht ebenfalls die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung (PKV). Diese Option kann sich für Gutverdienende oder ehemals Privatversicherte lohnen, erfordert aber eine individuelle Prüfung, da die Beiträge unabhängig vom Einkommen festgelegt werden.
Wie viele Stunden darf ich bei einem Minijob arbeiten?
Beim Minijob gibt es keine feste Stundenbegrenzung – entscheidend ist die Verdienstgrenze. Das bedeutet: Wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen, hängt von Ihrem Stundenlohn ab.
Beispielrechnung zur Arbeitszeit im Minijob:
- Bei 12 Euro Stundenlohn: Maximal 46 Stunden pro Monat
- Bei 15 Euro Stundenlohn: Maximal 37 Stunden pro Monat
- Bei 18 Euro Stundenlohn: Maximal 30 Stunden pro Monat
Je höher Ihr Stundenlohn, desto weniger Stunden dürfen Sie arbeiten, um unter der Verdienstgrenze zu bleiben.
Übrigens gibt es auch die Möglichkeit, mehrere Minijobs gleichzeitig zu haben. Jedoch nur unter bestimmten Bedingungen:
- Ohne Hauptjob: Alle Minijob-Einkommen werden zusammengerechnet. Bleiben Sie insgesamt unter 556 Euro, bleibt der Minijob versicherungsfrei. Überschreiten Sie die Grenze, werden die Jobs sozialversicherungspflichtig.
- Mit Hauptjob: Sie dürfen nur einen Minijob zusätzlich haben, ohne dass er auf die Sozialversicherung angerechnet wird. Ein zweiter Minijob würde mit Ihrem Hauptberuf zusammengerechnet werden und könnte dazu führen, dass Sozialabgaben fällig werden.
Wichtig: Verdienen Sie mehr als 556 Euro im Monat, rutschen Sie automatisch in den sogenannten Übergangsbereich (früher „Gleitzone“). Das bedeutet: Ihre Tätigkeit wird sozialversicherungspflichtig, aber Sie zahlen zunächst reduzierte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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Darf ich einen Minijob haben, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Wer Bürgergeld bezieht und zusätzlich in einem Minijob arbeitet, muss sich um die Krankenversicherung in der Regel keine Sorgen machen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt das Job-Center bzw. die Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass Sie über den Bezug von Bürgergeld automatisch versichert sind.
Einige Punkte sollten aber beachtet werden:
- Ein Minijob kann das Bürgergeld reduzieren, da ein Teil des Einkommens angerechnet wird.
- Freibetrag: Die ersten 100 Euro aus dem Minijob bleiben anrechnungsfrei. Darüber hinaus gibt es gestaffelte Freibeträge, die das Einkommen teilweise schützen.
- Wer mehr als 556 Euro monatlich verdient, überschreitet die Minijob-Grenze und fällt unter die regulären Sozialversicherungspflichten.
- Solange Sie Bürgergeld beziehen, bleibt Ihre Krankenversicherung über das Job-Center bestehen.
- Falls Ihr Einkommen aus dem Minijob steigt und Sie nicht mehr leistungsberechtigt sind, müssen Sie sich selbst versichern – z.B. über eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung.
Was ist ein Midijob?
Ein Midijob liegt vor, wenn das monatliche Einkommen zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro beträgt. Er bietet eine sozialversicherungsrechtliche Brücke zwischen einem geringfügigen Minijob und einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wer also in diesem Bereich verdient, zahlt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere in der Krankenversicherung.
Konkret bedeutet das, dass im Gegensatz zum Minijob der Midijob kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Dank der sogenannten Übergangsregelung zahlen Beschäftigte im Midijob jedoch weniger Sozialversicherungsbeiträge, während Arbeitgeber:innen den vollen Anteil leisten.
Die Krankenversicherung erfolgt in diesem Fall über den Midijob. Der oder die Arbeitgeber:in meldet die Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse.
Midijobs sind besonders attraktiv für Personen, die mehr als die Minijob-Grenze verdienen, aber noch keine Vollzeitstelle anstreben. Dazu zählen unter anderem:
- Studierende, die ihre wöchentliche Arbeitszeit begrenzen möchten.
- Berufseinsteiger:innen oder Wiedereinsteiger:innen nach einer Pause.
- Personen, die sich neben der Selbstständigkeit eine sozialversicherungspflichtige Absicherung aufbauen möchten.
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