Bis zu 50 Milliarden € stellte der Bund als Corona-Soforthilfe insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler:innen bereit. Grundsätzlich handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um einen Kredit, sondern um einen echten Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Aufgrund unklarer Förderbedingungen könnten sich zahlreiche Betriebe unwissentlich des Subventionsbetrugs schuldig gemacht haben. Viele Antragsteller befürchten daher jetzt die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe.
Corona-Soforthilfe: Droht Selbstständigen jetzt die Rückzahlung der Fördergelder?
Was ist die Corona-Soforthilfe?
Trotz rückläufiger Umsätze müssen Unternehmen weiterhin ihre Betriebskosten decken. Hilfe für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen gibt es vom Bund. Mithilfe direkter Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten soll so die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, die durch Umsatzrückgänge bedroht sind, gerettet werden. Im Rahmen eines Konjunkturprogramms wurden daher rund 25 Milliarden € bereitgestellt. Die Corona-Überbrückungshilfe konnte für den Zeitraum von April bis August 2020 in Anspruch genommen werden, sodass Unternehmer:innen nicht extra einen Firmenkredit beantragen müssen.
Der einmalige Zuschuss für Selbstständige kann für maximal drei Monate beantragt werden. Abhängig vom Bundesland erhielten Unternehmen mit der Corona-Soforthilfe Unterstützung in Höhe von zwischen 9.000 und 15.000 €. Da die Corona-Krise immer noch anhält und viele Unternehmen im zweiten Lockdown nach wie vor auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, wurden die Maßnahmen von September bis Ende Dezember verlängert und erweitert. Zusätzlich wurde Unternehmen der Zugang zu der Corona-Soforthilfe erleichtert.
Die Höhe der Fördergelder, die ein Unternehmen im Rahmen der Corona-Soforthilfe erhält, beruht auf einer Prognose. Im Rahmen der Schlussabrechnung werden am Ende des Förderungszeitraums die tatsächlichen Umsatzrückgänge sowie die tatsächlichen betrieblichen Fixkosten überprüft. Zu viel gezahlte Zuschüsse müssen entsprechend zurückgezahlt werden.
Die Fördergelder werden als Soforthilfe für Selbstständige nicht in den Steuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt und sie zahlen auch keine Umsatzsteuer für die Corona-Soforthilfe. Die Zahlungen müssen aber in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme aufgeführt werden.
Soforthilfe Corona: Welche Kosten werden gefördert?
Bisher wurden nach Aussage der Nachrichtenagentur Reuters nur 13,6 Milliarden € der Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Kaum zu glauben, wenn man bedenkt, wie viele Kleinstunternehmen, Soloselbstständige oder Freiberufler:innen unter den coronabedingten Umsatzeinbußen leiden. Viele wirtschaftliche Existenzen sind bedroht, viele mussten bereits aufgeben und ihr Unternehmen schließen. Einer der Gründe hierfür ist, dass Unternehmen häufig gar nicht die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen. Ausschließlich die Betriebskosten eines Unternehmens zählen zu den mit der Corona-Soforthilfe förderfähigen Kosten. Darunter fallen beispielsweise:
- Miet- oder Pachtkosten
- Zinsaufwendungen
- Leasingraten
- Kosten für Wartung, Instandhaltung oder Einlagerung
- Energiekosten
- Grundsteuern
- Lizenzgebühren
- Personalaufwendungen
- Lohnkosten für Auszubildende
- Versicherungen, Abonnements, Mitgliedsbeiträge
- Weitere feste Ausgaben wie Telekommunikationskosten, Kfz-Steuer für gewerblich genutzte Pkw, monatliche Kosten für externe Dienstleister wie Steuerberatungen, IT-Dienstleistungen, Kontoführungsgebühren für ein Geschäftskonto
Abgesehen von den weiteren festen Ausgaben fallen diese betrieblichen Fixkosten bei den meisten Kleinstunternehmen, Soloselbstständige oder Freiberufler:innen allerdings meist gar nicht an. Ihnen geht es viel mehr um die Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts, also die privaten Mietkosten oder Sozialversicherungsbeiträge. Entsprechend haben viele von vornherein auf die Beantragung der Corona-Soforthilfe verzichtet. Andere haben aus Unwissenheit und einer missverständlichen Kommunikation der Länder die Gelder beantragt und sehen sich jetzt mit der Rückforderung der Corona-Soforthilfe konfrontiert.
In welchen Fällen muss die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden?
Grundsätzlich gilt die Corona-Soforthilfe als echter Zuschuss. Die Fördergelder bzw. die Zuschüsse müssen nichtzurückgezahlt werden. Zumindest nicht, solange die Voraussetzungen für die Gewährung auch tatsächlich voll erfüllt sind.
Die Höhe der Fördergelder beruht auf einer Prognose. Als Grundlage zur Berechnung der Corona-Soforthilfe dienen:
- die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2019
- der Jahresabschluss für 2019
- die Einkommen- oder Körperschaftssteuererklärung für 2019
- die Aufstellung der betrieblichen Fixkosten für 2019
Im Rahmen der Schlussabrechnung werden am Ende des Förderungszeitraums die tatsächlichen Umsatzrückgänge sowie die tatsächlichen betrieblichen Fixkosten überprüft. Zu viel gezahlte Zuschüsse müssen entsprechend zurückgezahlt werden.
Wer bei dem Antrag auf Soforthilfe absichtlich falsche Angaben gemacht, schlecht kalkuliert oder aus Unwissenheit mit den Geldern nicht förderfähige Kosten gedeckt hat, muss mit Rückforderungen rechnen. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe umfasst entweder die kompletten Fördergelder oder eine Teilrückzahlung.
Erstattung der Fixkosten bei Umsatzeinbußen
Die Betriebskosten werden abhängig von der Höhe der Umsatzeinbuße durch die Corona-Soforthilfe erstattet:
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen hier hier zwingend sauber kalkulieren, um am Ende Teilrückzahlungen zu vermeiden.
Sie müssen die Corona-Soforthilfe zurückzahlen, wenn Sie sie für den gesamten Förderzeitraum von drei Monaten beantragt haben oder der Förderhöchstbetrag ausgezahlt wurde, sich Ihr Umsatz aber schneller als erwartet stabilisiert hat.
Unternehmerlohn
Gesellschafterinnen und Gesellschaftern steht ein Gehalt zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu, der sogenannte Unternehmerlohn. Dieser darf aber nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Er wird wie eine vorweggenommene Gewinnentnahme betrachtet und der jeweiligen Gesellschafterinn oder dem jeweiligen Gesellschafter als Gewinnvorweg zugerechnet. Kleinstunternehmen, Soloselbstständige oder Freiberufler:innen, die sich mit der Corona-Soforthilfe einen Unternehmerlohn zur Deckung ihres persönlichen Lebensunterhalts ausgezahlt haben, müssen mit Rückforderungen rechnen.
Personalkosten
Die Corona-Soforthilfe soll nicht die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähigen Personalkosten decken. Personalkosten werden nur mit 10 bzw. jetzt neu 20 % abgedeckt. Wer also seine Mitarbeiter nicht in Kurzarbeit geschickt hat und mit den Fördergeldern aus der Corona-Soforthilfe die Gehälter seiner Angestellten bezahlt hat, um seinen Betrieb am Laufen zu halten, muss ebenfalls mit Rückforderungen rechnen.
Ausgaben für „Corona-Maßnahmen“
Viele Arbeitgebende waren nicht darauf vorbereitet, ihre Mitarbeitenden während des ersten Lockdowns ins Home Office zu schicken. Entsprechend haben viele Unternehmen mittlerweile in ihre technische Infrastruktur investiert, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Andere haben Zeit und die Corona-Soforthilfe in die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen investiert, um ihren Betrieb coronagerecht umzubauen. In beiden Fällen gilt, dass diese Kosten nicht förderfähig sind.
Freiwillige Rückzahlung der Corona-Soforthilfe
Unternehmerinnen und Unternehmer kennen sich mit Steuernachzahlungen aus. Sie behalten ihre Kosten im Blick und bilden rechtzeitig entsprechende Rücklagen. Haben Sie die Corona-Soforthilfe beantragt und stellen bei einem Blick auf Ihr Geschäftskonto fest, das Ihr tatsächlicher Liquiditätsbedarf nicht so hoch ist wie erwartet, tuen Sie gut daran, die Rückzahlung zu viel erhaltener Fördergelder selbst zu veranlassen.
Rückforderung der Corona-Soforthilfe
Haben Sie wissentlich unberechtigt Gelder beantragt und die Corona-Soforthilfe erhalten und zahlen diese nicht freiwillig zurück, droht Ihnen die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Förderbeträge sowie deren Verzinsung. Darüber hinaus müssen Sie auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.Wer unsicher ist, kann hier seine Steuerberatung um Hilfe bitten. In der Regel hat diese als prüfende Dritte auch den Antrag auf die Corona-Selbsthilfe in Ihrem Namen gestellt.
Wie wird die Corona-Selbsthilfe zurückgezahlt?
Zu viel erhalten oder zu Unrecht ausgezahlte Gelder werden an das auszahlende Konto der jeweiligen Landesbank, die Ihnen die Corona-Soforthilfe zur Verfügung gestellt hat, zurück überwiesen. Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Verfahren für den Rückzahlungsprozess. Informieren Sie sich daher unbedingt vorher online darüber, in welcher Form Sie eine Rückzahlung anmelden müssen.
Rechtslage für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe noch unklar
Abgesehen von Fällen, in denen wissentlich zu Unrecht Gelder beantragt wurden, steht noch nicht endgültig fest, ob und in welcher Höhe die Fördergelder tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Insgesamt ist die Rechtslage in vielen Fällen – beispielsweise bei einer schlechten Kalkulation oder im Fall, dass sich die Lage unerwartet deutlich verbessert hat – nicht abschließend geklärt, da es ein solches Maßnahmenpaket in der Vergangenheit bisher nicht gab. Die Bundesländer haben allerdings signalisiert, dass Antragsteller, die nicht in betrügerischer Absicht, sondern aus Unwissenheit unberechtigt die Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten haben, die Gelder wohl nicht zurückzahlen müssen.
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