Grundsätzlich können Kreditnehmer:innen einen Kredit vorzeitig ablösen, doch je nach Kreditart gelten unterschiedliche Regelungen.
Bei Ratenkrediten darf die Bank die Ablösung nicht verweigern, kann aber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese ist gesetzlich auf 1 % der Restschuld begrenzt, bei einer Restlaufzeit unter zwölf Monaten auf 0,5 %.
Bei Immobilienkrediten mit fester Zinsbindung kann die Bank eine Kündigung ablehnen, wenn der Kredit nur zur Zinsersparnis umgeschuldet werden soll. Auch wenn Kreditnehmer:innen ihr Darlehen vorzeitig mit Eigenkapital, etwa aus einer Erbschaft, zurückzahlen möchten, kann die Bank die Ablösung verweigern.
Nach zehn Jahren Vertragslaufzeit besteht jedoch ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten (§ 489 BGB). In diesem Fall darf die Bank die Ablösung nicht verweigern und keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Ein Gespräch mit der Bank hilft, die individuellen Optionen zu klären und mögliche Zusatzkosten zu vermeiden.