Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Berichtswesen innerhalb von Unternehmen und Organisationen zu schaffen. Es schützt Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangen und diese melden. Lassen Sie uns die Kernpunkte des Gesetzes einmal genauer betrachten:
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Schutz der Hinweisgebenden: Das Gesetz gewährleistet, dass Personen, die Verstöße melden, vor Repressalien geschützt sind. Das bedeutet, sie dürfen nicht aufgrund ihrer Meldung benachteiligt werden – sei es durch Kündigung, Abmahnung, Verweigerung einer Beförderung oder Mobbing. Solche Handlungen sind nicht nur verboten, sondern können auch mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
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Beweislastumkehr: Eine entscheidende Neuerung ist die Beweislastumkehr. Früher mussten Hinweisgebende beweisen, dass Benachteiligungen aufgrund ihrer Meldung erfolgten. Jetzt liegt die Beweislast bei dem Beschäftigungsgeber, der nachweisen muss, dass Maßnahmen, wie eine Kündigung, nicht in Verbindung mit einer Meldung stehen.
Interessant ist auch, dass im Falle eines Verstoßes gegen das Repressalienverbot die Hinweis gebende Person Anspruch auf Schadensersatz hat. Allerdings ist immaterieller Schadensersatz, also Schmerzensgeld, ausgeschlossen.
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Vertraulichkeit und Diskretion: Ein weiteres zentrales Element ist der Vertrauensschutz. Die Identität der Hinweisgebenden, sowie die Details der Meldung werden diskret behandelt, um die Privatsphäre und Sicherheit der betreffenden Personen zu gewährleisten.
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Einrichtung von Meldestellen: Unternehmen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, an die sich Hinweisgebende wenden können. Zudem gibt es externe Meldestellen, die von staatlichen Stellen betrieben werden.
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Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden: Durch die Ermöglichung einer sicheren Meldung von Verstößen soll auch das Risiko von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden reduziert werden.
Um diesen Schutz zu genießen, muss der Hinweis jedoch zutreffend sein oder der Hinweisgebende muss zum Zeitpunkt der Meldung berechtigterweise davon ausgehen, dass der Hinweis zutreffend ist. Wichtig ist auch, zu erwähnen, dass die Beschaffung der Information keine eigenständige Straftat darstellt.
Der Schutz für Hinweisgebende gilt nicht, wenn es sich um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen handelt. In solchen Fällen ist der Hinweisgebende sogar zum Schadenersatz verpflichtet.
Für Sie als Unternehmer:in ist es wichtig, zu verstehen, dass Whistleblower nicht Ihre Gegner sind, sondern vielmehr als eine Art Frühwarnsystem agieren können. Sie helfen, Risiken und Probleme frühzeitig zu identifizieren, was langfristig zur Stärkung Ihres Unternehmens und dessen Integrität beitragen kann. Indem Sie eine Kultur der Offenheit und des Respekts für Whistleblower fördern, tragen Sie auch aktiv zur Schaffung eines ethischen und verantwortungsbewussten Geschäftsumfelds bei.