Die kritische wirtschaftliche Lage aufgrund der Corona-Pandemie allein gibt Ihnen als Arbeitgeber aber noch nicht das Recht, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Weihnachtsgeld zu streichen. Dieses Recht können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie im Arbeitsvertrag einen Widerrufsvorbehalt für die Zahlung des Weihnachtsgeldes festgeschrieben haben.
Beachten Sie dabei, dass ein einfacher Verweis auf die wirtschaftliche Lage rechtlich nicht ausreichend ist. Um im Fall der Fälle auf der sicheren Seite zu stehen, raten Rechtsexpertinnen und -experten dazu, sachliche Gründe zu nennen, die den Widerruf rechtfertigen.
Wurde der Widerruf wirksam vereinbart, sind Sie auch nicht verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden innerhalb einer bestimmten Frist über die Streichung zu informieren. Der Widerrufsvorbehalt gibt Ihnen im Nachhinein aber nicht das Recht zu verlangen, dass Ihre Mitarbeitenden bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen.