Schon Januar 2010 wurde der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder Appartements und auch auf Campingplätzen von 19 Prozent auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent gesenkt.
Das beschert Hoteliers, Betreibern oder Vermietern einerseits einen höheren Gewinn, wenn sie die Steuersenkung nicht weitergeben. Es bedeutet andererseits aber auch einigen Mehraufwand bei der steuerlichen Aufzeichnung in der Buchhaltung, denn die Ermäßigung hat ihre Grenzen.
Auch müssen Arbeitnehmer und Unternehmer im Rahmen von Dienstreisen auf korrekt ausgestellte Rechnungen achten, damit sie bei der Reisekostenabrechnung Berücksichtigung finden können.
Außerdem ist die Absenkung aktuell befristet bis zum 30. Juni 2021.
Die Grenzen: Unterschiede bei den erbrachten Leistungen
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die kurzfristige Vermietung (bis zu sechs Monate) und für unmittelbar der Beherbergung dienende Nebenleistungen.
Zu diesen Nebenleistungen zählen beispielsweise
- die Zurverfügungstellung von weiterer Einrichtung neben dem Schlafplatz,
- der Stromanschluss der Unterkunft,
- das Angebot von Bettwäsche oder Handtüchern
- und auch die regelmäßige Reinigung oder eine Endreinigung.
Solche Leistungen, die unmittelbar der Vermietung zuzuordnen sind, können – falls sie getrennt abgerechnet und ausgewiesen werden – ebenfalls zum ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden. Handelt es sich um Inklusivleistungen, ist keine steuerliche Abgrenzung erforderlich.
Anders verhält es sich hier:
Eigenständige Leistungen im Rahmen von Übernachtungen
Zu den eigenständigen Leistungen im Rahmen von Übernachtungen zählen zum Beispiel:
- Kommunikationsangebote oder Pay-TV,
- das Angebot in einer Minibar,
- Fitness- oder Wellness-Angebote,
- Shuttle-Transporte und – besonders wichtig –
- eine Verpflegung mit Frühstück – teilweise – und immer bei Halb- oder Vollpension und all-inclusive.
Für diese Leistungen gilt der volle Satz von 19 % Umsatzsteuer. Sie sind in den Rechnungen deswegen getrennt auszuweisen.
Weitere Leistungen mit 19% Umsatzsteuer
Auch bei folgenden Zusatzleistungen wird die volle Umsatzsteuer fällig:
• bei der Überlassung von Tagungs- oder Veranstaltungsräumen,
• bei der Vermietung von nicht ortsgebundenen Unterkünften wie Caravans oder Wohnmobilen oder beispielsweise
• bei der reinen Vermittlung von Übernachtungsangeboten.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz und die weitere Aufteilung
Hoteliers und andere Vermieter müssen deswegen auf ihre Rechnungsstellung achten und haben ihre Leistungen vielfach differenziert auszuweisen. Analog gilt für ihre Kunden, wenn sie Arbeitnehmer auf Dienstreisen für ihre Unternehmen oder selbstständige Unternehmer sind: Um die Rechnungen später geltend machen und sich steuerfrei erstatten lassen zu können, müssen sie auf eine korrekte Ausstellung achten.
Das bekommt besonders bei einem Angebot mit Frühstück Relevanz:
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Übernachtungen mit Frühstück
Übernachtungen mit Frühstück sind im Hotelgeschäft ein gängiges Angebot.
Sach- und steuerlich zählt das reine Frühstück dem steuerlichen Reisekostenrecht zufolge noch zu den unmittelbar der Beherbergung zugehörigen Leistungen. Doch schon die Getränke zum Frühstück sind nicht mehr unmittelbar der Vermietung zuzuweisen.
Das hat Folgen für den Ausweis der Umsatzsteuer. Nutzen Unternehmen und Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsreise oder Arbeitnehmer bei auswärtiger Tätigkeit die erbrachten Leistungen, müssen sie folgendes beachten: Die Hoteliers müssen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung mit der Trennung der Leistungen zu sieben beziehungsweise 19 Prozent Umsatzsteuer ausstellen, falls sie nicht ohnehin von Haus aus solche Rechnungen anfertigen. Die Dienstreisenden selbst können die Kosten für Übernachtung und Verpflegung wiederum über Pauschalen absetzen.
Bei Privatpersonen sind derart detaillierte Rechnungen grundsätzlich nicht notwendig. Die internen Buchungen der Umsatzsteuer bleiben in beiden Fällen gleich.
Beispiel einer Rechnung für Übernachtungen mit Frühstück
Bei Rechnungen für Übernachtungen mit Frühstück haben Hoteliers ihre Pauschalpreise inklusive Frühstück von Beginn an in Übernachtungs- und Frühstückspreis aufzuteilen.
Kostet eine einzelne Übernachtung mit Frühstück insgesamt 165 Euro netto und liegt der reine Übernachtungspreis zum Beispiel bei 150 Euro, gilt dafür der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Es wird somit ein Teilbetrag von 160,50 Euro inklusive Umsatzsteuer in der Rechnung fällig. Neben diesem Betrag sind die Frühstückskosten und davon noch einmal die Getränke abzuteilen.
- Für die Getränke dürfen pauschal 30 Prozent des Frühstückspreises abgezogen werden
- Kostet das Frühstück hier also insgesamt 15 Euro netto, verbleiben nach dem Pauschalabzug noch 10,50 Euro, für die ebenfalls der siebenprozentige Steuersatz gilt.
- Die pauschalen Getränkekosten von 4,50 Euro sind mit 19 % Umsatzsteuer anzugeben.
Am Ende ergeben dann die einzelnen Bruttobeträge von
- 160,50 Euro
- 11,24 Euro und
- 5,36 Euro einen
- Gesamtrechnungsbetrag von 177,10 Euro.
Gut zu wissen: Bei Pauschalpreisen für Übernachtung inklusive Frühstück mindert sich für Unternehmer und Arbeitnehmer auf Dienstreise wiederum der Satz für den Verpflegungsmehraufwand.
Ermäßigte Umsatzsteuersätze 2020 und geplante Änderungen 2021
Vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sind die Umsatzsteuersätze zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf 5 beziehungsweise 16 % Prozent gesenkt. Mit Jahresbeginn 2021 gelten wieder die gewöhnlichen Sätze von sieben und 19 Prozent Umsatzsteuer (Stand Oktober 2020).
Ab dem 01. Juli 2021 endet nach aktuellem Stand die Steuerermäßigung für Beherbergungen und unmittelbare Nebenleistungen. Bleibt es dabei, entfällt auch die Aufteilung in unterschiedliche Umsatzsteuersätze in den Hotelrechnungen für Übernachtungen inklusive Frühstück wieder.
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