Abhängig von ihrer Rechtsform und Größe sind Unternehmen dazu verpflichtet, bei Gründung sowie zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und diese dem Finanzamt vorzulegen. Die Regeln, nach denen sie erstellt werden muss, sind im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt.
Eröffnungsbilanz: Das Wichtigste in Kürze
- Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen Eröffnungsbilanzen erstellen
- Diese listet sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden einer Gesellschaft auf
- Sie wird notariell beglaubigt und dem Finanzamt vorgelegt
- Die rechtliche Grundlage bildet § 242 HGB
Was ist eine Eröffnungsbilanz?
Die Eröffnungsbilanz (engl. opening balance sheet) listet sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens auf. Gemäß § 242 HGB müssen Unternehmen, die bilanzierungspflichtig sind, die Eröffnungsbilanz bei Unternehmensgründung zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit sowie am Anfang jedes Geschäftsjahres erstellen. Weitere Anlässe, zu denen sie angefertigt werden muss sind
- Unternehmensverkäufe
- Fusionen
- Rechtsformwechsel
- Gesellschafterwechsel
Die Eröffnungsbilanz gilt als Grundlage für die ordnungsgemäße Buchführung, die sämtliche Geschäftsvorfälle erfassen muss. Zudem dient sie der Gegenüberstellung der Schlussbilanz, die zusammen mit der Gewinn-und-Verlustrechnung am Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss eines Unternehmens bildet.
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Bilanzidentität: Eröffnungsbilanz gleich Schlussbilanz
Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung muss die Schlussbilanz aus dem vergangenen Geschäftsjahr mit der Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres übereinstimmen.
Wer muss eine Eröffnungsbilanz erstellen?
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, sind zur doppelten Buchführung sowie der Erstellung von Bilanzen verpflichtet. Zu den bilanzierungspflichtigen Unternehmen zählen
- Einzelunternehmen wie eingetragene Kaufleute (e. K) und Kleingewerbetreibende
- Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG)
- Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie ihre Unterform, die UG (haftungsbeschränkt)
Einzelunternehmen, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 € Umsatz und einen Jahresüberschuss jeweils unter 60.000 € aufweisen, sind von der Pflicht, Bilanzen zu erstellen befreit. Wie bei Freiberufler:innen ist hier die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt ausreichend.
Wann ist eine Eröffnungsbilanz fällig?
Für die Gegenüberstellung mit der Schlussbilanz muss die Eröffnungsbilanz, die zum Beginn eines Geschäftsjahres erstellt wird, spätestens zum Jahresabschluss vorliegen. Sofern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, muss die AG ihren Jahresabschluss gemäß § 264 HGB innerhalb der ersten 3 Monate nach Geschäftsjahresende, also spätestens bis zum 31. März des Folgejahres erstellen.
Fristen bei Gründungen
Bei Eröffnungsbilanzen für Gründungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Für die Abgabe beim Finanzamt sind aber Fristen von 3 bis 6 Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister üblich:
- Mittleren und großen Unternehmen wird eine Frist von 3 Monaten gewährt
- Kleineren Gesellschaften und Einzelunternehmen wird eine Frist von 6 Monaten gewährt
Wer die Eröffnungsbilanz nicht rechtzeitig erstellt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Entscheidend für die Einhaltung der Fristen ist der Stichtag, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt – insbesondere bei Gesellschaften, die in einem mehrstufigen Prozess gegründet werden, da die Geschäfte in der Regel bereits vor dem Eintrag in das Handelsregister aufgenommen werden.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) in Gründung
Bei diesen Rechtsformen entsteht mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags zunächst eine Art Vorgesellschaft, die GmbH in Gründung (GmbH i. G.) bzw. die UG (haftungsbeschränkt) in Gründung. Das Unternehmen in Gründung besteht bis zum Notartermin und dem anschließenden Eintrag in das Handelsregister. Alle geschäftlichen Vorgänge, die bis dahin stattfinden, müssen in der Eröffnungsbilanz erfasst werden. Entsprechend wählen Gründende den Stichtag so, dass er der tatsächlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit entspricht.
Aufbau und Inhalte einer Eröffnungsbilanz
Für den Inhalt und Aufbau der Eröffnungsbilanz sowie die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden bei Unternehmensgründung oder zu Beginn eines Geschäftsjahres gelten dieselben Vorschriften und Grundsätze wie für die Erstellung der Schlussbilanz im Rahmen des Jahresabschlusses.
- der Name des Unternehmens
- Ort und Datum der Gründung
- Namen der Geschäftsführer:innen
Zudem muss die Eröffnungsbilanz von allen Geschäftsführer:innen eigenhändig unterschrieben werden.
Eröffnungsbilanz erstellen in 5 Schritten
Schritt 1: Eröffnungsstichtag festlegen
Da die Eröffnungsbilanz sämtliche Geschäftsvorfälle enthalten muss, wird der Stichtag für die Eröffnungsbilanz so gelegt, dass er dem Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufnahme entspricht. Entsprechend kann dieser Stichtag auch vor der rechtswirksamen Gründung durch den Eintrag in das Handelsregister liegen.
Schritt 2: Erstellung nach Aktiva und Passiva
Die Vermögensgegenstände, die zum festgelegten Stichtag Eigentum des Unternehmens sind, müssen vollständig aufgeführt werden. Ihre Darstellung in der Eröffnungsbilanz gliedert sich in Aktiva und Passiva.
- Grundstücke
- Maschinen
- der Fuhrpark
- die Büroausstattung
- die technische Ausstattung (Computer, Drucker, Smartphones etc.)
- Lizenzen
Zum Umlaufvermögen zählen Posten, die kurzfristig zum Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung genutzt werden wie Büromaterialien oder Rohstoffe.
- Eigenkapital
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten
Schritt 3: Buchung auf Eröffnungsbilanzkonto
Das Eröffnungsbilanzkonto beinhaltet sämtliche Anfangsbestände und Buchungssätze. Gemäß den Grundsätzen zur doppelten Buchführung werden die Passiva als Soll und die Aktiva als Haben verbucht.
Schritt 4: Weitere Angaben in der Eröffnungsbilanz
Die Zahlen in der Eröffnungsbilanz werden mit den oben genannten erforderlichen Mindestangaben ergänzt und von der Geschäftsführung unterschrieben und müssen notariell beglaubigt werden.
Schritt 5: Abgabe beim Finanzamt
Die notariell beglaubigte Eröffnungsbilanz muss fristgerecht innerhalb der ersten 3 Monate nach Geschäftsjahresende bzw. innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden. Alternativ kann die Eröffnungsbilanz auch elektronisch über das Steuerverwaltungsprogramm ELSTER übermittelt werden. Für die Übermittlung wird wie bei der elektronischen Steuererklärung ein entsprechendes Zertifikat zur Authentifizierung benötigt.
Was kostet die Erstellung einer Eröffnungsbilanz?
Die Eröffnungsbilanz kann von den Gründenden selbst mithilfe einer Software erstellt werden. Bei komplexeren Gründungsvorhaben sowie in großen Kapitalgesellschaften empfiehlt sich allerdings die Unterstützung durch Expert:innen – beispielsweise einer Steuerberatung.
Eröffnungsbilanz erstellen – ein Fazit
Bilanzierungspflichtige Unternehmen sind zu bestimmten Anlässen zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtet. Je nach Größe der Gesellschaft sind unterschiedliche Fristen zur Erstellung und Übermittlung an das Finanzamt einzuhalten. Werden diese Fristen überschritten, riskiert das Unternehmen strafrechtliche Folgen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Eröffnungsstichtag.
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