Überschreitet das eigene Start-up einen gewissen Entwicklungsstand, stellt sich die entscheidende Frage nach der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Um das bisher als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Unternehmen in eine GmbH zu überführen, gibt es im Wesentlichen drei Gestaltungsmöglichkeiten, die im Ergebnis zum gewünschten Rechtsformwechsel führen.
Rechtsformwechsel und Dauerschuldverhältnisse: Was muss ich als Gründer:in wissen?
Sowohl auf Seiten der Gründer:innen als auch auf Seiten der Vertragspartner:innen (Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen, Kreditgeber:innen, Vermieter:innen, Arbeitnehmer:innen, Berater:innen, etc.) ist es wichtig, im Voraus zu wissen, ob und wie sich ein solcher Rechtsformwechsel auf ihre Vertragsbeziehungen auswirkt. Die Folgen eines Rechtsformwechsels für bestehende Dauerschuldverhältnisse des Start-ups sollen in diesem Beitrag im Hinblick auf die drei gängigen Gestaltungsvarianten beleuchtet werden.
Die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz
a) Funktionsweise und Voraussetzungen der Ausgliederung
Die Ausgliederung ist eine gesetzlich in§ 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelte Gestaltungsmöglichkeit für den Rechtsformwechsel. Dabei wird das Unternehmen aus dem Vermögen der Gründer:innen abgespalten und als Sacheinlage in die GmbH eingebracht. Im Gegenzug erhält der oder die Gründer:in Geschäftsanteile an der GmbH. Die GmbH kann entweder neu gegründet werden oder aber die Einbringung des Unternehmens erfolgt im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer schon vorab gegründeten GmbH.
Die Ausgliederung wird in einem Spaltungs- und Übernahmevertrag geregelt (§ 126 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 125 i.V.m. § 6 UmwG). Darin ist genau abzugrenzen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Verträge (insbesondere Dauerschuldverhältnisse) auf die GmbH übergehen sollen. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für eine Sacheinlage nach dem GmbHG zu beachten.
Die Ausgliederung ist als Unterform der Spaltung nach § 124 UmwG bilanzierenden Einzelkaufleuten vorbehalten. Sie steht also allen offen, die durch Eintragung in das Handelsregister den Status des Einzelkaufmanns erlangen können, ist aber Freiberuflern und rein vermögensverwaltenden Personen versperrt. Die Ausgliederung selbst ist im Handelsregister einzutragen (§ 130 UmwG) und entfaltet ihre Rechtsfolgen erst nach erfolgter Eintragung.
b) Die partielle Gesamtrechtsnachfolge und ihre Folgen für Dauerschuldverhältnisse
Die wichtigste Rechtsfolge der Ausgliederung besteht darin, dass das aus dem Vermögen des Gründers ausgesonderte Unternehmen als Ganzes auf die GmbH übergeht (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser Vorgang wird als partielle Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet und ist damit ein Äquivalent zur Universalsukzession bei Anfall einer Erbschaft (§ 1922 BGB). Weil der oder die Gründer:in lediglich das Unternehmen überträgt und seine privaten Vermögenswerte bei ihm verbleiben, spricht man von einer „partiellen“ Gesamtrechtsnachfolge.
Dabei gehen auch sämtliche Vertragsbeziehungen des Einzelunternehmens oder der GbR auf die GmbH über. Der wesentliche und unten näher ausgeführte Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge ist, dass die Übertragung der Verträge ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen kann. Dies gilt gleichermaßen bei sogenannten höchstpersönlichen (Dauer-)Schuldverhältnissen, bei denen ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird.
Lediglich für Arbeitsverträge gilt über die Verweisung des § 324 UmwG weiterhin § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, der allerdings gleichermaßen zu einem Übergang der Arbeitsverträge auf die GmbH führt. Sämtliche Dauerschuldverhältnisse gehen also ohne weiters von dem Einzelunternehmen bzw. der GbR auf die GmbH über.
Aus der Übertragung ergibt sich für die Vertragspartner:innen in der Regel kein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund, weshalb z. B. keine Bedenken bezüglich des Fortbestands eines Mietvertrags zugunsten der GmbH bestehen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.08.2008 – 1 U 108/08). Für ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund sind vielmehr besondere Umstände notwendig, die dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
Um die Interessen der Vertragspartner:innen dennoch zu schützen, sehen die §§ 156, 157 UmwG eine sogenannte Nachhaftung vor. Der oder die Gründer:in haftet in den fünf Jahren nach der Ausgliederung als Gesamtschuldner für die auf die GmbH übergegangen Verbindlichkeiten. Gleichermaßen haftet die GmbH nach § 133 UmwG in den fünf Jahren nach der Ausgliederung als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten des Gründers.
Steuerlich wird die Ausgliederung nach § 20 UmwStG behandelt.
Die Einbringung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als Sacheinlage nach allgemeinem Zivilrecht
a) Funktionsweise und Voraussetzungen der Einbringung nach allgemeinem Zivilrecht
Eine durchaus gängige Methode des Rechtsformwechsels besteht darin, sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Start-ups als Sacheinlage oder Sach-Agio zu einer Bareinlage in die GmbH einzubringen.
Existiert die GmbH bereits, so vollzieht sich dieser Prozess im Wege der Kapitalerhöhung. Ist eine Zielgesellschaft noch zu gründen, kommt eine Sachgründung in Betracht, bei der das Unternehmen als Stammeinlage oder Sach-Agio eingebracht wird.
Dabei werden alle Gegenstände, Forderungen, Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens einzeln erfasst und übertragen. Dies erfolgt in einem Einbringungsvertrag, der grundsätzlich formfrei ist. Allerdings hat die Formbedürftigkeit eines Übertragungsaktes (z. B. eines Grundstücks) zur Folge, dass der gesamte Einbringungsvertrag notariell beurkundet werden muss. Ansonsten kann die Sacheinlage auch hier entweder bei Gründung oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleistet werden und die Regeln zur Sacheinlage nach dem GmbHG sind zu beachten.
Der Status des Einzelkaufmanns ist dagegen keine Voraussetzung für die Einbringung nach allgemeinem Zivilrecht, sodass Freiberufler und rein vermögensverwaltende Personen diesen Weg einschlagen können. Steuerlich wird die Unternehmenseinbringung nach allgemeinem Zivilrecht ebenso wie die Ausgliederung nach §§ 20 ff. UmwStG behandelt.
b) Die Einzelrechtsnachfolge und ihre Folgen für Dauerschuldverhältnisse
Die Einbringung nach allgemeinem Zivilrecht ist nicht besonders gesetzlich geregelt, sie ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen Regeln und erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge.
Sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Verträge müssen einzeln übertragen werden. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse heißt das, dass sie auf die GmbH übergehen, indem diese für die GbR in den Vertrag eintritt.
Dabei handelt es sich um eine Vertragsübernahme, auf die die §§ 414, 415 BGB anzuwenden sind. Deshalb muss der Vertragspartner der Übertragung zustimmen. Diese Zustimmung ist bei der Einzelrechtsnachfolge für jeden Vertrag einzuholen und stellt für die Gegenseite ein Druckmittel dar, um bessere Vertragsbedingungen durchzusetzen.
Gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist der Rechtsformwechsel eine gute Chance, um über unliebsame, veraltete oder im Laufe der Zeit nachteilhaft gewordene Klauseln zu verhandeln. Für Arbeitsverträge greift wiederum § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ein.
Als vorteilhaft gegenüber der Ausgliederung kann erachtet werden, dass bei der Einzelrechtsnachfolge die fünfjährige Nachhaftung nach dem UmwG entfällt, denn mit der Zustimmung zur Vertragsübernahme lässt sich die Gegenseite bewusst auf einen neuen Vertragspartner ein. Aus demselben Grund ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Das Veräußerungsmodell
Beim Veräußerungsmodell geht das Unternehmen nicht durch Einbringung als Sacheinlage auf die GmbH über; stattdessen werden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens von der Gründerin oder dem Gründer zum Verkehrswert an die (frisch) gegründete GmbH verkauft und übertragen.
Für Dauerschuldverhältnisse bedeutet dies, dass sie wie bei der Einbringung nach allgemeinem Zivilrecht im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH übergehen und wegen §§ 414, 415 BGB die Zustimmung des Vertragspartners (Gläubigers) für die Vertragsübernahme erforderlich ist.
Die Gefahr des Veräußerungsmodells liegt darin, dass im Verkauf und der Übertragung des Start-ups von dem oder der Gründer:in an die GmbH eine verdeckte Sacheinlage liegen kann, wenn der Kauf in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gründung der GmbH steht und die Begleichung des Kaufpreises aus dem Stammkapital der GmbH erfolgt.
An die verdeckte Sacheinlage schließt sich eine Vielzahl von Problemen an, die vor Umsetzung des Veräußerungsmodells unbedingt zu berücksichtigen sind.