Die Lohnfortzahlung ist eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Arbeitnehmenden, wenn diese aus unterschiedlichen Gründen nicht arbeiten können. Aber wann tritt diese Regelung in Kraft und wann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten? In diesem Beitrag finden Sie alles Wissenswerte zum Thema.
Lohnfortzahlung: Wer zahlt bei Krankheit, Urlaub und Mutterschutz?
Was versteht man unter Lohnfortzahlung?
Die Lohnfortzahlung, auch Entgeltfortzahlung genannt, sichert das monatliche Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in bestimmten Fällen trotz Abwesenheit. Die Lohnfortzahlung entspricht dem vollen Lohn. In der Regel wird das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate berechnet. Auch Sonderzahlung und Überstunden werden darin berücksichtigt.
Festgehalten werden diese Regelungen, Sonderfälle und Bedingungen in dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort steht auch explizit beschrieben, wie lange beispielsweise der Arbeitgeber bei Krankheit oder sonstigen Gründen zahlen muss und welche Rechte und Pflichten auf beiden Seiten bestehen.
Der häufigste Grund für eine Lohnfortzahlung ist übrigens der Krankheitsfall.
In unserem weiterführenden Artikel erfahren Sie noch mehr Wissenswertes über die Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer:innen, die Arbeitnehmer genauestens kennen sollten.
Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören:
- festangestellte Mitarbeitende
- alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten
- Angestellte im Minijob
- Aushilfen in der Ferienzeit
- Auszubildende und Studierende
Freelancer:innen und projektbasiert angestellte Freiberufler:innen sind davon ausgenommen, denn sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis.
Voraussetzungen: Wann zahlt der Arbeitgeber Lohnfortzahlung?
Erkrankt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so erhält er oder sie für diesen Zeitraum den vollen Lohn. Jedoch findet die Lohnfortzahlung bei Krankheit nicht automatisch statt, sondern muss gemeldet werden, sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Arbeitgeber.
Vertraglich wird in der Regel festgehalten, zu welchem Zeitpunkt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Nachweispflicht stehen. Manche Unternehmen möchten bereits am ersten Tag der Erkrankung eine Bescheinigung vom Arzt vorliegen haben, während in anderen Betrieben Mitarbeitende erst am dritten Tag einen Krankenschein einreichen müssen.
So bestehen für Mitarbeitende die sogenannten Melde- und Nachweispflichten, um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten.
Meldepflicht
Mit der Leistung von Mitarbeitenden wird in Unternehmen tagtäglich geplant. Daher können Angestellte nicht einfach der Arbeit fernbleiben, auch wenn sie sich noch so schlecht fühlen. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Vorgesetzten umgehend über den Krankheitsfall und die Ausfallzeiten zu informieren. Schließlich muss das Personal geplant, Termine koordiniert oder Aufgaben für den Zeitraum anders verteilt werden.
Nachweispflicht
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt erbringt den Nachweis, dass der oder die Mitarbeitende erkrankt ist. Gesetzlich ist festgehalten, dass diese am dritten Kalendertag nach Krankheitsbeginn beim Arbeitgeber vorzulegen ist. Handelt es sich nur um gesundheitliche Probleme, die nach zwei Tagen auskuriert sind, müssen Angestellte nicht zwangsläufig zum Arzt und sich eine AU ausstellen lassen.
Anders ist es, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag darauf hinweist, dass die Nachweispflicht bereits ab dem ersten Tag besteht. Dann muss umgehend eine AU ausgestellt werden.
Was gilt in der Urlaubszeit?
Urlaub dient zur Erholung. Erkranken Mitarbeitende in dieser Zeit, haben sie Anspruch darauf, ihre Urlaubstage zurückzubekommen. Daher gilt: Auch im Urlaub oder im Ausland den Chef oder die Chefin umgehend über den Krankheitsfall zu informieren und am ersten Tag einen Nachweis durch eine AU zu erbringen.
Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten?
Wenn Mitarbeitende ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. Dem ist auch so, wenn der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Erkrankung vortäuscht. Hier ist allerdings der Arbeitgeber in der Pflicht, den Verdacht auch zu beweisen.
Krankheitsfall und Nebenjob
Ein Nebenjob kann eine ganz andere Tätigkeit darstellen, als der Hauptberuf. Daher ist eine Krankenmeldung nicht immer zwangsläufig für beide Angestelltenverhältnisse nötig. Das Gleiche gilt bei einer selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb. So kann eine Handwerkerin mit einem Bandscheibenvorfall nicht mehr ihren Hauptberuf ausüben, aber im Nebenerwerb weiterhin Bürotätigkeiten wahrnehmen oder am Computer arbeiten.
Wie lange ist die gesetzliche Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beläuft sich auf 42 Tage. Es muss sich aber um ein und dieselbe Erkrankung handeln. Selbst wenn Mitarbeitende zwischenzeitlich wieder arbeiten waren, dann jedoch kurze Zeit später aufgrund dieser Erkrankung wieder ausfällt, zieht der Arbeitgeber diese Tage zusammen.
Auch wenn Sie als Arbeitgeber den Grund für die AU nicht einsehen können, haben Sie die Möglichkeit, alle Informationen über die jeweilige Krankenkasse einzuholen. So sehen Sie, ob es sich um die gleiche Erkrankung handelt.
Wenn allerdings zwischen ein und derselben Erkrankung sechs Monate vergangen sind und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in dieser Zeit die Tätigkeit wieder voll aufgenommen hat, werden die Tage nicht zusammengerechnet. Ist er oder sie bereits ein Jahr wieder arbeiten gegangen, dann beginnt die Lohnfortzahlung für 42 Tage von vorne. Auch wenn es sich innerhalb von sechs Monaten um zwei unterschiedliche Erkrankungen handelt, dann werden für jede Erkrankung 42 Tage gewährt.
Anders sieht es allerdings aus, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen nacheinander folgen, ohne dass die Tätigkeit wieder aufgenommen wurde. Wenn beispielsweise der Handwerker an einem Bandscheibenvorfall leidet und eigentlich nach fünf Wochen wieder arbeiten kann, sich jedoch seine Abwesenheit aufgrund einer ganz anderen Erkrankung um weitere drei Wochen verlängert, muss der Arbeitgeber nur die sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten. Der Angestellte benötigt dann ein ärztliches Attest und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um weiterhin Lohnfortzahlung zu erhalten.
Lohnfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mitarbeitenden im Krankheitsfall zu kündigen ist ein Sonderfall und meist nicht rechtskräftig. Wenn allerdings schon gekündigt wurde und der Mitarbeitende vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkrankt, muss der Arbeitgeber nur für diese Zeit zahlen. Darüber hinaus endet auch der Anspruch.
Was passiert, wenn man mehr als sechs Wochen krank ist?
Nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber springt die Krankenkasse ein. Nach einem zuvor gestellten Antrag erhalten Arbeitnehmende dann Krankengeld, das allerdings geringer ausfällt als das Einkommen. Auch die Bedingungen können von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren.
Lohnfortzahlung Arbeitgeber bei Mutterschutz – ein Sonderfall
Der Mutterschutz ist eine besondere Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes, der Frauen gewährt wird, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Um die werdende Mutter zu entlasten, wird sie sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach freigestellt. In dieser Zeit wird die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber gewährt, auch wenn diese hier über sechs Wochen nach der Entbindung hinausgeht.
Auch gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor Beginn des Mutterschutzes. Hierbei erhält die Mitarbeiterin ihr volles Gehalt weiter.
Elterngeld wird nicht vom Arbeitgeber getragen. Es ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Familien.
- Lohnfortzahlung sichert das monatliche Einkommen bei Abwesenheit, basierend auf dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate inklusive Sonderzahlungen und Überstunden.
- Die meisten Arbeitnehmenden, einschließlich Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Minijobber:innen und Auszubildenden, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Freelancer:innen sind ausgeschlossen.
- Bei Krankheit müssen Mitarbeitende ihre Vorgesetzten sofort informieren und ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
- Die gesetzliche Lohnfortzahlung bei Krankheit beträgt 42 Tage. Unterschiedliche Erkrankungen innerhalb von sechs Monaten garantieren separate 42-Tage-Zeiträume.
- Bei einer Krankheit, die länger als sechs Wochen dauert, zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
- Während des Mutterschutzes vor und nach der Geburt zahlt der Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung und wird nicht vom Arbeitgeber getragen.
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