Nebenberuflich selbstständig? Der Schritt in die Selbstständigkeit kann mit weniger Risiko verbunden sein, wenn das Angestelltenverhältnis zunächst weitergeführt wird. Doch was müssen Sie dabei rechtlich beachten?
Trotz einer Festanstellung freiberuflich arbeiten? – Ja, das geht! Diese Kombination der Arbeitsverhältnisse bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere die Sicherheit eines festen Einkommens und die Freiheit, selbstständig zu arbeiten.
Dennoch muss jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, der oder die neben seiner festen Anstellung eine freiberufliche Tätigkeit (wie z. B. das Betreiben eines Kleingewerbes) ausübt, einiges beachten. In den folgen Absätzen haben wir die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.
Wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Selbstständigen und Freiberufler:innen? In unserem Artikel finden Sie es heraus.
Zustimmung des Arbeitgebers zur nebenberuflichen Selbstständigkeit
Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, der oder die bei einer Firma fest angestellt ist, hat das Recht, nebenberuflich einer selbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Jedoch wird in vielen Arbeitsverträgen festgehalten, dass eine Tätigkeit, die nebenher selbstständig ausgeübt wird, dem Arbeitgeber gemeldet werden muss.
Dabei kann es je nach Vertrag Pflicht sein, dem Unternehmen unterschiedliche Informationen anzugeben: Beispielsweise um welche Art von Nebenverdienst es sich handelt und aber auch, wie viel Zeit der oder die Arbeitnehmende für die nebenberufliche Tätigkeit aufwendet. Gerade der erste Aspekt soll ein Unternehmen davor schützen, dass der Nebenerwerb von Arbeitnehmenden dem Anliegen und dem Geschäft der Firma schädigt.
Wer also selbstständig neben dem festen Arbeitsverhältnis arbeiten will, sollte sich vorher genauestens informieren, was erlaubt ist und welche Tätigkeiten vielleicht durch das feste Arbeitsverhältnis nicht möglich sind.
Bei der Wahl der nebenberuflichen Tätigkeit sollten Arbeitnehmer folgenden Rahmen beachten, damit der Arbeitgeber nicht das Recht einer Aufkündigung des festen Arbeitsverhältnisses hat:
- Selbstständigkeit sollte keine negativen Auswirkungen auf die Hauptberuflichkeit haben
- keine direkte Konkurrenz zum Arbeitgeber
- beide Jobs lassen sich deutlich voneinander trennen
- Urlaub und insbesondere Krankheitstage sollten nicht für die Freiberuflichkeit genutzt werden
Die selbstständige Nebentätigkeit
Rein rechtlich gesehen gilt eine Freiberuflichkeit als Nebentätigkeit, wenn das abhängige Arbeitsverhältnis deutlich als Hauptberuf angesehen werden kann. So dürfen der Zeitaufwand sowie die Einnahmen aus dem Nebenerwerb nicht über den Arbeitsstunden sowie dem Lohn im Hauptberuf liegen.
Ob für die unabhängige Arbeitsleistung ein Gewerbe angemeldet werden muss, lässt sich im § 18 des Einkommensteuergesetzes finden. Laut dem EStG zählen beispielsweise Berufsgruppen wie Ärzt:innen, Anwält:innen, Notar:innen, Ingenieur:innen, Architekt:innen, Handelschemiker:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen zu den freien Berufen, die nicht in die Kategorie Gewerbe fallen.
Auf die aktuell verfügbaren finanziellen Unterstützungen für Unternehmen in der Corona-Krise haben nur hauptberuflich Selbstständige Anspruch.
Finanzen stets im Blick
Ein Geschäftskonto für Freiberufler:innen oder Konto für Selbstständige, obwohl nicht verpflichtend, bietet klare Vorteile: Es trennt Ihre Finanzen, vereinfacht die Buchhaltung und steigert Ihre Professionalität. Mit speziellen Konditionen und Services, die auf Freelancer:innen zugeschnitten sind, erleichtert es die Finanzverwaltung erheblich. Die Einrichtung bei Qonto ist einfach und online möglich.
Einkommensversteuerung und Sozialversicherung – was gibt es zu beachten?
Menschen mit „doppelter” beruflicher Tätigkeit müssen Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit beim Finanzamt anmelden. Handelt es sich bei der Tätigkeit um ein Gewerbe, wird dieses beim Gewerbeamt angemeldet.
Erst mit einem gültigen Gewerbeschein darf dann das Gewerbe, auch wenn es nebenberuflich ausgeführt wird, betrieben werden. Das Gewerbeamt informiert dann das zuständige Finanzamt über die Gewerbetätigkeit. Natürlich hat die Nebenberuflichkeit auch einen Einfluss auf die Steuern und zu leistenden Steuerarten sowie gegebenenfalls auch auf die Sozialversicherungsabgaben.
Die Versteuerung des zusätzlichen Einkommens
Egal, wie hoch der Gewinn durch die selbstständige Tätigkeit ist: das Geld muss über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt versteuert werden. Zudem muss eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) angefertigt werden und ebenfalls als Teil der Steuererklärung vorgelegt werden.
Während für festangestellte Mitarbeitende die Abgabe einer Steuererklärung nicht Pflicht ist, müssen alle Selbstständigen – egal, ob hauptberuflich oder nebenberuflich, ob Kleingewerbebetreibende oder Freiberufler:innen – mindestens einmal im Jahr diese beim Amt einreichen.
Gesetzliche Sozialversicherung für die selbstständige Arbeit
In der Regel müssen Selbstständige, die ihre freie Beschäftigung nur als Nebentätigkeit ausüben, keine weitere Sozialabgaben leisten. Die Beiträge werden schon über das feste Gehalt eingebracht.
Wenn jedoch die freie Arbeitsleistung bezüglich Arbeitszeit und Höhe des Einkommens das feste Arbeitsverhältnis übersteigt, agiert man hauptberuflich selbstständig und nur noch nebenberuflich als fester Mitarbeiter oder feste Mitarbeiterin. In diesem Fall ändern sich die Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung können entfallen.
Die passende Finanzierung
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Achtung: Scheinselbstständigkeit vermeiden
Wer als Freiberufler:in tätig ist, sollte stets darauf achten, nicht in die Kategorie der Scheinselbstständigkeit zu fallen. Wenn der oder die Auftraggebende beispielsweise den Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin vertraglich dazu verpflichtet, an festen Arbeitszeiten zu arbeiten oder dass der Auftragnehmer in den Büros der Firma arbeiten muss, kann es sich im Auge des Fiskus um eine scheinselbstständige Arbeit handeln. Diese Regelungen gelten auch für vertraglich vereinbarte Urlaubsansprüche zwischen Selbstständigen und Auftraggeber:innen.
Grundlegend sollten sich also alle Freiberufler:innen fragen, ob das Arbeitsverhältnis zum Auftraggebende mehr dem eines oder einer Angestellten gleicht – in diesem Fall kann die Scheinselbstständigkeit eintreten.
Auch diejenigen, die nebenberuflich selbstständig arbeiten, sollten auf diese Aspekte schauen. Somit muss auch hier laut dem Arbeitsrecht in Deutschland darauf geachtet werden, in der nebenberuflichen Tätigkeit mit mehr als einem Unternehmen zusammenzuarbeiten und die Regelungen für eine selbstständige Tätigkeit einzuhalten.
Wie kann man sich selbstständig machen?
Wenn Sie sich noch unsicher sind, wie Sie sich selbstständig machen können, finden Sie anbei eine genaue Übersicht. Weitere detaillierte Infos finden Sie zudem in unserem Ratgeber zum Thema Selbstständig machen.
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