Corona-Krise: Hilfen für Selbstständige und Freiberufler
Viele Unternehmen und Unternehmer sehen sich seit Beginn der Corona-Krise vor viele Fragen gestellt: Müssen meine Beschäftigten in Kurzarbeit gehen bzw. weiterhin in Kurzarbeit bleiben? Hat mein Unternehmen (weiterhin) Anspruch auf staatliche Zuschüsse? Wie sieht es mit den zu leistenden Steuern aus? Wo finden sich mehr Informationen zu Themen wie Kredite und Antragstellung?
In diesem Artikel geben wir eine Übersicht darüber, wer welche staatlichen Hilfen erhalten kann und wie Unternehmen diese beantragen können.
Status quo: Hilfen des Bundes und der Länder
Die unterschiedlichen Bundesländer haben die durch das Coronavirus verursachten Beschränkungen inzwischen gelockert. Das bedeutet, dass die meisten Unternehmen und Geschäfte inzwischen wieder geöffnet haben. Aufgrund der noch bestehenden Hygiene- und Abstandsregelungen ist ein reibungsloser Arbeitsalltag in vielen Unternehmen aber weiterhin erschwert. Auch viele Selbstständige und Freiberufler werden noch einige weitere Monate gedulden müssen, bis sie die Höhe des Umsatzes erreicht haben, die sie vor der Corona-Krise erzielt hatten.
Sowohl Bund als auch Länder haben in den vergangenen Monaten bereits Maßnahmen in Milliardenhöhe für die betroffenen Firmen auf den Weg gebracht, die ihnen helfen sollen, die Krise bestmöglich zu überstehen. Ein weiteres Überbrückungsprogramm kündigte Wirtschaftsminister Peter Altmaier im Monat Mai an, das speziell kleine Betriebe unterstützen soll. Das heißt: Freiberufler, Solo-Selbstständige und Betriebe mit nicht mehr als 249 Beschäftigten können für die Monate Juli bis Dezember neue Zuschüsse in einer Höhe von bis zu 50.000 Euro erhalten. Nähere Informationen bezüglich Zugang zu den finanziellen Leistungen sowie Anträge stehen im Moment allerdings noch nicht zur Verfügung.
Um die Schäden der Corona-Krise für die Wirtschaft und die einzelnen Unternehmen möglichst schnell abzufedern, wurde bereits eine Reihe an Soforthilfen und Maßnahmen ins Leben gerufen, die die Einzelnen beantragen können:
Corona Soforthilfen
Vom 30. März bis zum 31. Mai 2020 standen für kleine Unternehmen Soforthilfen vom Bund zur Verfügung. Für die Auszahlung waren die jeweiligen Bundesländer zuständig. Die separaten, im März angelaufenen Länderprogramme wurden jedoch spätestens im April wieder eingestellt oder geändert. Denn für die Bundeshilfe gilt der Grundsatz, dass ein Zuschuss nur für die Deckung betrieblicher Kosten, nicht aber für Lebenshaltungskosten (zum Beispiel private Miete) gewährt wird. Das galt für fast alle und teilweise auch noch laufenden Sonderprogramme.
Wer kann einen Zuschuss für Soforthilfe beantragen?
Wem seit der strikten Corona Maßnahmen der Umsatz, Arbeit und die Aufträge weggebrochen sind, dem hilft der Staat bei bestimmten Gegebenheiten zusätzlich mit einem Zuschuss. Der Vorteil von Zuschüssen gegenüber Krediten liegt darin, dass diese nach Ende der Corona-Krise nicht zurückgezahlt werden müssen und so keine zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen darstellen. Für das Zuschuss-Programm, beziehungsweise den Notfallfond, gab der Bund 50 Milliarden Euro. Diese Zuschüsse wurden im betreffenden Bundesland ausgezahlt.
Die Soforthilfe konnten Unternehmen allerdings nur bis zum 31. Mai 2020 beantragen. Für die Zuschussprogramme der Bundesländer gelten aber zum Teil unterschiedliche Fristen, die zu beachten sind (siehe unterschiedliche Regelungen zum Beispiel in Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen).
Welche Hilfspakete gibt es für kleine Betriebe und Angehörige freier Berufe?
Wie vom Bund angekündigt, sieht die Corona Hilfe folgende Zuschüsse vor:
- Zunächst für drei Monate, einmalig und gedacht als Zuschuss für die Betriebskosten.
- Bei Unternehmen mit maximal fünf Beschäftigten werden einmalige Hilfszahlungen bis 9.000 Euro gegeben.
- Unternehmen, die bis zu zehn Mitarbeiter beschäftigen, können eine Hilfszahlung von bis zu 15.000 Euro erhalten.
Wer erhält die Soforthilfe des Bundes?
Auf diese Hilfe haben Kleinunternehmer sowie Solo Selbstständige (sofern nicht im Nebenberuf, wie bei manchen Kleingewerbebetreibenden der Fall ist) Recht, die aufgrund des Coronavirus in finanzielle Nöte geraten sind. Zu diesem Kreis gehören auch die Angehörigen freier Berufe, unter der Bedingung, dass sie hauptberuflich und nicht nebenberuflich selbstständig sind.
Dabei soll diese Hilfe keinen Lohnersatz des Unternehmers darstellen oder für Personalkosten gesehen werden, sondern lediglich die laufenden Betriebskosten abdecken helfen. Dazu gehören beispielsweise auch die Miete für angemietete Räume oder Leasingraten, wenn Corona für den Selbstständigen oder Freiberufler zu einem kurzfristigen Engpass in der Liquidität oder zur Bedrohung der Existenz geführt hat. Voraussetzung dabei: Das Unternehmen war nicht bereits vor der Krise in wirtschaftliche Not geraten.
Einen Antrag stellen: Was ist wichtig dabei?
- Korrekte Beantwortung der Fragen im Antrag.
- Am Ende des Antrags muss vom Antragsteller zugesichert werden, dass dieser auch die Voraussetzungen für den Bezug der Hilfen erfüllt.
- Außerdem ist beim Beantragen von Zuschüssen zu beachten, wie die Regeln vom Bundesprogramm teilweise von denen der Landesprogramme überlagert, sowie ergänzt werden. Dabei können die Hilfsmaßnahmen vom jeweiligen Land auch durchaus günstiger ausfallen. So wurde beispielsweise in NRW am 12. Mai entschieden, dass Solo Selbstständige, die im März und April die Hilfsmaßnahmen beantragt haben, diese in einer Höhe von bis zu 2.000 Euro für ihren Lebensunterhalt einsetzen können. Es ist also in jedem Fall darauf zu achten, wie die Bundes- und Länderprogramme im jeweiligen (Bundes) Land zusammenhängen.
Beantragen von Corona-Hilfen
Schnelle Hilfen vom Staat sind im Moment, zu Zeiten des Coronavirus, für alle Freiberufler, Selbstständigen, Solo Selbstständigen, Gewerbebetriebe bzw. Kleingewerbe und Freelancer überlebenswichtig. Das können Soforthilfen der Länder, Steuerstundung, Zuschüsse und Kredite sein. Dafür gibt es in jedem Bundesland eine zuständige Behörde, die sich um landes- als auch bundesweite Soforthilfen kümmert und diese Hilfen dann aufeinander abstimmt. Um welche Hilfen es sich dabei jeweils handelt, erfährt man bei der dafür zuständigen Behörde. In manchen Ländern gibt es sogar Geld für den Lebensunterhalt.
Die Hausbank, der wichtigste Ansprechpartner für Überbrückungshilfen in Zeiten von Corona
Vor allem die Programmanträge der staatlichen KfW Förderbank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) werden fast immer über die jeweilige Hausbank abgewickelt. Mit den betreffenden Bürgschaften der Förderbanken gibt es auch von der Hausbank leichter Kredite, da diese dabei kaum ein Risiko tragen. Denn diese Kredite werden hundertprozentig vom Steuerzahler garantiert, weshalb auch die sonst klassischen Bonitätsprüfungen entfallen. So einen Kredit (mit etwas höheren Zinsen) kann nur erhalten, wer freiberuflich ist oder ein Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern hat. Die KfW Bank hat eine Seite mit entsprechenden Informationen im Internet eingerichtet, wo Unternehmen relevante Auskünfte finden und überprüfen können, welche Programme für sie zutreffend sind.
Noch mehr Programme der KfW Bank
Kurzarbeitergeld: Wegen der Corona-Pandemie können Unternehmen ab April 2020 bereits Kurzarbeit anmelden, wenn zehn Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist. Arbeitnehmer erhalten dabei 60 Prozent ihres ausgefallenen Nettogehaltes. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten bereits 67 Prozent. Informationen über die Kurzarbeiterregeln während der Corona-Krise finden Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit. Daneben werden zukünftig noch die Sozialversicherungsbeiträge komplett von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Außerdem wurde vom Bundesrat beschlossen, das Kurzarbeitergeld unter bestimmten Bedingungen bis zum Jahresende noch zu erhöhen, wenn diese bis dahin nicht die Beschäftigung wieder vollständig aufnehmen konnten. Dann könnten diese 70 Prozent bis 77 Prozent erhalten.
Bürgschaftsbanken
Ab der Coronakrise erweitern diese ihre Unterstützung für Unternehmen. Die Bürgschaftsobergrenze wird angehoben. Finanzierungsanfragen können Unternehmen direkt über das Finanzierungsportal dieser Banken stellen. Doch besser sollen die Unternehmen dabei erst einmal mehr Informationen bei ihrer Hausbank einholen.
Weitere Stellen zum Informieren
Die Steuerberater sollen dabei helfen, die fälligen Steuerzahlungen anzupassen und Unternehmen betriebswirtschaftlich über deren Kreditbedarf zu beraten und beim Bereitstellen der nötigen Unterlagen behilflich zu sein. Themen und Fragen rund um Steuern in der Krisenzeit lassen sich am besten mit einem Steuerexperten besprechen.
Weitere Erleichterungen für Unternehmen und Wirtschaft in der Corona-Pandemie
Wenn Unternehmen aufgrund des Coronavirus unter dem Wegfall der Arbeit leiden, erhalten diese Zugang zu folgenden Erleichterungen:
- Insolvenzantragspflicht kann ausgesetzt werden
- Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
- Schutz vor Kündigung wegen geschuldeter Miete aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020. Das gilt für Wohnungen, Gewerbe und Pacht. Die Zahlungen an den Vermieter müssen aber später nachgeholt werden.
- Weitere Zahlungsaufschübe für Strom, Gas, Telefon und Krediten möglich: Vom 1. April bis zum 30. Juni. Die Versorgung darf wegen Nichtbezahlung nicht gekündigt werden. Dafür kann eine Stundung für jeweils drei Monate beantragt werden.
- Leichterer Zugang zum Arbeitslosengeld II/ Grundsicherung
- Weitere Unterstützungspakete speziell für Startups