Eine ordnungsgemäße Kündigung ist sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgeber verpflichtend. Doch wie lange ist eigentlich die gesetzliche Kündigungsfrist? In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum Thema.
Gesetzliche Kündigungsfrist: Alle Fristen & Regeln im Blick
Was ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Job wechselt oder der Arbeitgeber Mitarbeitende entlassen möchte, gibt es gesetzliche Richtlinien, die auf beiden Seiten eingehalten werden müssen.
Um dabei keine Fehler zu machen, keinen Unmut zu verursachen und das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden, sollten Arbeitnehmende und Arbeitgeber exakt wissen, welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Geregelt wird die Kündigungsfrist durch das Arbeitsrecht, den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beginnt, sobald die Kündigung eingereicht und von beiden Seiten unterschrieben wurde. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Tag der Kündigung selbst allerdings nicht in der Frist berücksichtigt.
Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Steht in dem Arbeitsvertrag, dass die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende oder vier Wochen zur Mitte des Monats am 15. erfolgen muss, ist damit nicht ein Monat gemeint, sondern exakt vier Wochen, also genau 28 Tage.
Je nach Betriebszugehörigkeit und Vertrag wird das Arbeitsverhältnis entweder nach Wochen oder nach Monaten beendet. Dabei wird es gestaffelt. Je länger der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Unternehmen tätig ist, desto unentbehrlicher ist er oder sie in der Regel. Neue Mitarbeiter:innen zu finden und richtig einzuarbeiten, kann viel Zeit in Anspruch nehmen.
Wenn es keine Sonderformen gibt, die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten wurden, greift immer die gesetzliche Kündigungsfrist laut Arbeitsrecht.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung, wie die gesetzliche Kündigungsfrist laut dem Arbeitsrecht gestaffelt ist:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Gesetzliche Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (0 bis 6 Monate) |
2 Wochen, tagesunabhängig |
7 bis 12 Monate |
4 Wochen, zum 15. oder Ende des Monats |
2 bis 4 Jahre |
1 Monat |
5 bis 7 Jahre |
2 Monate, zum Monatsende |
8 bis 9 Jahre |
3 Monate, zum Monatsende |
10 bis 11 Jahre |
4 Monate, zum Monatsende |
12 bis 14 Jahre |
5 Monate, zum Monatsende |
6 Monate, zum Monatsende |
|
ab 20 Jahren |
7 Monate, zum Monatsende |
Gesetzliche Kündigungsfrist berechnen
Für die Berechnung der Kündigungsfrist zählt das Datum, an dem die Kündigung eingegangen ist. Dabei ist es ganz egal, was in dem Dokument selbst steht oder wie lange der Postweg gedauert hat.
Werden Kündigungen nicht persönlich überreicht, sondern per Brief verschickt, sollte dies per Einschreiben geschehen. So wird unmissverständlich klar, wann das Dokument eingegangen ist.
Die Kündigungsfrist wird dann ab dem darauffolgenden Tag berechnet. Damit sind nicht nur Werktage gemeint, sondern auch Sonn- und Feiertage, die als Arbeitstage angerechnet werden.
Wie schon gesagt, gibt es einen Unterschied, ob die gesetzliche Kündigungsfrist bei vier Wochen oder einem Monat liegt.
Beispiel: Gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen
Wird die Kündigung an einem Montag eingereicht, endet sie vier Wochen, also 28 Tage später, an einem Montag um 24 Uhr. Der Dienstag wäre dann der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Beispiel: Gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat
Geht die Kündigung beispielsweise am 30. des Monats ein, endet sie am 31. des darauffolgenden Monats um 24 Uhr. Zum 1. des kommenden Monats endet das Arbeitsverhältnis.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden fristgerecht und ordnungsgemäß kündigen möchten, müssen Sie die Kündigungsfrist als Arbeitgeber selbst berechnen und dabei die Betriebszugehörigkeit beachten. Denken Sie daran, dass nicht das Datum auf dem Schreiben für die Berechnung der Frist zählt, sondern das Datum der Zustellung.
Fehler, unsachgemäße Formulierung oder die falsche Zustellung können im Zweifel dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist. Arbeitnehmende können zudem Kündigungsschutzklage erheben.
Fristgerecht kündigen
Prinzipiell sind Sie nicht dazu verpflichtet, in der Kündigung das Datum explizit anzugeben. Es reicht, wenn Sie angeben, dass Sie fristgerecht das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Dann greift nämlich automatisch die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist.
Sonderregelungen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist für Arbeitnehmende und Arbeitgeber
Nicht jede Kündigung ist gleich, denn neben der Betriebszugehörigkeit und der gesetzlichen Kündigungsfrist gibt es in Unternehmen einiges mehr zu beachten, wie etwa:
- Regelungen für Schwerbehinderte
- Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse
- Regelungen bei Insolvenzverfahren
Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen schwerbehinderte Arbeitnehmende, können Sie sie nicht ohne Weiteres kündigen, sondern müssen vorab einen Antrag beim Integrationsamt stellen.
Ist ein Arbeitsvertrag befristet, bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet nach der vertraglich vereinbarten Zeit automatisch. Wie lange die Kündigungsfrist tatsächlich dauert, kann jedoch individuell im Vertrag ausgehandelt werden.
Auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren greifen andere gesetzliche Kündigungsfristen. Unabhängig von der Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien höchstens drei Monate.
Wenn sich beide Parteien einig sind und die Kündigungsfrist einvernehmlich umgehen möchten, kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, der Angestellte direkt aus dem Arbeitsvertrag entlässt.
Was gilt bei der Probezeit?
Probezeit bedeutet, wie der Name schon sagt, ein Arbeiten auf Probe. Nicht nur müssen Sie als Arbeitgeber von den Leistungen Ihres neuen Mitarbeiters oder Ihrer neuen Mitarbeiterin überzeugt sein, sondern der- oder diejenige muss sich ebenfalls in Ihrem Unternehmen wohlfühlen.
Daher wird bei nahezu allen Berufssparten eine Probezeit vereinbart, die sich gesetzlich auf sechs Monate beläuft. In dieser Zeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen, wenn vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Gekündigt werden muss zudem nicht am Ende des Monats oder zum 15. des Monats, sondern tagesunabhängig.
Fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung ist ein Sonderfall und beendet das Arbeitsverhältnis umgehend. Die gesetzliche Kündigungsfrist wird bei einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten und ist eine besondere Belastung für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. So kann er oder sie unter anderem für einen längeren Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings darf sie nicht grundlos ausgesprochen werden.
Mögliche Ursachen für eine fristlose Kündigung sind unter anderem:
- Arbeitsverweigerung
- Arbeitszeitbetrug
- Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
- Verletzung der Treuepflicht
Auch Arbeitnehmende dürfen fristlos kündigen bei beispielsweise:
- Diskriminierung am Arbeitsplatz
- Gesundheitsgefährdung
- Verlangen einer Straftat
- Wiederkehrende unpünktliche Zahlung oder ausbleibende Gehälter
Wichtig bei einer fristlosen Kündigung ist zudem, dass immer Gründe genannt werden. Anders als bei der gesetzlichen Kündigungsfrist kann hier nicht von fristgerecht die Rede sein. Sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, explizit anzugeben, weshalb die Kündigung ausgeschrieben wird.
- Wurden keine gesonderten Vereinbarungen getroffen und liegt kein Tarifvertrag vor, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
- Die Kündigungsfrist berechnen Sie anhand der Betriebszugehörigkeit sowie der gesetzlichen Regelungen zur fristgerechten Zustellung.
- Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist gibt es Sonderregelungen, beispielsweise bei Insolvenz oder schwerbehinderten Mitarbeitenden.
- Das Kündigungsschreiben sollte immer korrekt formuliert sein, keine Fragen offenlassen und fristgerecht sein, damit es nicht zu Unklarheiten und Kündigungsschutzklagen kommt oder das Dokument im Zweifel nicht rechtsgültig ist.
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