Dienstreisen sind für Arbeitnehmer schon lange keine Seltenheit mehr – sei es zu einem Seminar, zu einem Kundentermin außerhalb der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte oder zu einer anderen Zweigstelle des Unternehmens.
Die Kosten für diese Art von Reisen, insbesondere für die Verpflegung, können natürlich von den Arbeitnehmern in einer Reisekostenabrechnung geltend gemacht werden. Was genau der Arbeitgeber zahlt und wie die Reisekosten abgesetzt werden können, erfahren Sie im Folgenden.
Gesetzliche Pauschalen für die Verpflegung laut dem Einkommensteuergesetz
Der sogenannte Verpflegungsmehraufwand, also die Kosten für die Verpflegung auf einer Dienstreise, werden gesetzlich im Paragraph 9 Absatz 4a EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Laut diesem Paragraphen gilt, dass alle Arbeitnehmer, die dienstlich reisen, die höheren Kosten für die Verpflegung auf Reisen entweder vom Arbeitgeber bezahlt bekommen müssen oder diese steuerlich als Werbungskosten geltend machen können. Denn bei einer Dienstreise fallen die Verpflegungskosten in der Regel höher aus als bei einer Verpflegung an der regelmäßigen Arbeitsstätte. Zur Vereinfachung der Abrechnung gelten Pauschalsätze, die unabhängig von den wirklichen Ausgaben für die Verpflegung vor Ort angesetzt werden.
Zurück von der Dienstreise – und die Reisekostenabrechnung steht an?
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Dienstreisen innerhalb Deutschlands
Für dienstliche Reisen innerhalb Deutschlands gelten zwei verschiedene Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand. Sie richten sich danach, wie viele Stunden der Arbeitnehmer außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte unterwegs ist. So wird bei Geschäftsreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, ein anderer Satz genommen als bei mehrtägiger Geschäftsreisen.
Diese Pauschalen werden jedes Jahr von Bundesfinanzministerium festgesetzt. Seit 1. Januar 2024 gelten nun neue Sätze.
Die kleine Verpflegungspauschale
Die kleine Verpflegungspauschale gilt für alle Dienstreisen, die zwischen acht und 24 Stunden andauern. Der Pauschalbetrag wurde für diese kurzen Dienstreisen von 14Euro auf 15 Euro angehoben. Zudem gilt die kleine Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Geschäftsreisen.
Die große Verpflegungspauschale
Bei Geschäftsreisen, die länger als 24 Stunden dauern, wird die große Verpflegungspauschale für den gesamten Tag angesetzt. Ab Januar 2024 gilt für die große Verpflegungspauschale nun der Tagessatz von 30 Euro, früher waren es 28 Euro pro ganztägiger Abwesenheit.
Unentgeltliche Mahlzeiten – Abzüge bei den Pauschalen
Häufig sind in den Übernachtungskosten auch bereits Mahlzeiten, insbesondere das Frühstück, inbegriffen. Manchmal organisiert und zahlt auch der Arbeitgeber die Mahlzeiten oder aber die Kosten für Frühstück, Mittag- oder Abendessen werden von einem Dritten übernommen. In diesen Fällen, in denen Mahlzeiten für den Arbeitnehmer unentgeltlich sind, kommt es zu Abzügen von den Verpflegungskosten.
Je nach Mahlzeit gestalten sich die Abzüge vom Tagegeld wie folgt:
- für ein Frühstück werden 6,00 Euro abgezogen sowie
- 12,00 Euro für ein Abend- oder Mittagessen.
Dienstreisen ins Ausland
Die gesetzlichen Pauschalen gelten nicht nur für Dienstreisen innerhalb Deutschlands. Auch für geschäftliche Reisen ins Ausland werden im Einkommensteuergesetz Pauschalsätze festgelegt. Diese unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. Einer der Hauptgründe dafür ist, dass in den unterschiedlichen Ländern auch das Preisniveau voneinander abweichen kann. Deswegen werden die Spesensätze für Auslandsreisen häufig angepasst.
Für Dienstreisen im Ausland gelten beispielsweise 2024 in den folgenden Ländern diese Spesensätze:
- Belgien: bei mehr als 8 Stunden 40 Euro, bei einem vollen Tag 59 Euro
- Dänemark: bei mehr als 8 Stunden 50 Euro, bei einem vollen Tag 75 Euro
- Norwegen: bei mehr als 8 Stunden 50 Euro, bei einem vollen Tag 75 Euro
- Österreich: bei mehr als 8 Stunden 33 Euro, bei einem vollen Tag 50 Euro
- Singapur: bei mehr als 8 Stunden 36 Euro, bei einem vollen Tag 54 Euro
- VAE: bei mehr als 8 Stunden 44 Euro, bei einem vollen Tag 65 Euro
Bei einigen Ländern wird zudem noch eine regionale Unterscheidung bezüglich der Spesensätze unternommen. In Großbritannien gelten beispielsweise in London für Dienstreisen ab 8 Stunden der Satz von 44 Euro, in den restlichen Regionen Großbritanniens jedoch nur 35 Euro.
Nach den aktuellen Spesensätzen für Dienstreisen in die USA im Jahre 2024 gibt es eine größere regionale Aufsplitterung; hier gelten in Atlanta Tagessätze von 77 Euro, in Chicago 67 Euro, in New York City 66 Euro und in Washington D.C. 66 Euro.
Die Liste mit allen regionalen Pauschalen für Auslandsdienstreisen wird stets vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und kann dort auf der Webseite oder hier (mit den im Jahre 2024 geltenden Sätzen) eingesehen werden.