Arbeitnehmende, aber auch Unternehmer:innen und Selbstständige begeben sich häufig im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Dienstreisen. Als Dienstreise gilt eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte oder der eigenen Wohnung, die mindestens acht Stunden beträgt.
Außerdem darf sie nicht in unmittelbarer Nähe vom Dienstort liegen (dann würde es sich um einen Dienstgang handeln) und muss vom Arbeitgeber angeordnet werden.
Höhe der Verpflegungspauschale innerhalb Deutschlands
Die Kosten für die eigene Verpflegung fallen auf einer Dienstreise in der Regel höher aus als im eigenen Heim oder am Arbeitsplatz. Um diesem Mehraufwand gerecht zu werden, gelten Verpflegungspauschalen. Sie richten sich nach dem Ort und der Dauer der eigenen Abwesenheit.
Wer seit Januar 2020 beruflich mehr als acht Stunden oder aufgrund mehrtägiger Geschäftsreisen sogar länger als 24 Stunden in Deutschland unterwegs ist, kann sich erstmals seit Jahren über höhere Verpflegungspauschalen freuen:
- Die kleine Verpflegungspauschale bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden steigt dabei von zwölf auf 14 €.
- Die große für eine ganztägige Abwesenheit steigt von 24 auf 28 €.
- Für An- oder Abreisetage gilt weiterhin die kleine Pauschale.
Diese Pauschalen werden in der Regel direkt durch die Arbeitgeber erstattet. Ansonsten können sie Selbstständige und Unternehmer:innen als Betriebsausgaben oder Arbeitnehmende gemäß §9 Absatz 4a 1 EStG als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Auch für Übernachtungen werden Reisekosten-Pauschalen angesetzt. Die inländische Übernachtungskostenpauschale lag 2022 bei 20 €.
Hier verzichten die meisten auf eine pauschale Absetzung. Stattdessen nutzen viele ihr steuerliches Wahlrecht und machen die tatsächlichen Kosten mit Belegen oder Rechnungen geltend.
Enthalten die Übernachtungskosten Anteile für Mahlzeiten wie Frühstück, Mittag- oder Abendessen, muss die Verpflegungspauschale um 20 beziehungsweise jeweils 40 % pro Tag gemindert werden.
Versorgung mit Mahlzeiten durch den Arbeitgeber
Abzüge bei der Pauschale beziehungsweise dem Tagegeld sind auch vorzunehmen, wenn die Arbeitgeber anderweitig Mahlzeiten organisieren oder bezahlen. Somit sind diese unentgeltlich für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Hier gelten die gleichen Prozentsätze für Frühstück, Mittag- oder Abendessen. Konkret bedeutet das Abzüge:
- für ein Frühstück in Höhe von 5,60 €.
- für ein Abend- oder Mittagessen in Höhe von 11,20 €.
Die tatsächlichen Kosten der Mahlzeiten dürfen aber höher ausfallen. So erkennt das Steuerrecht einen Bruttowert pro Mahlzeit von 60 € inklusive Getränken an. Gänzlich steuerfrei sind diese Mahlzeiten aber nicht, wenn sie der Arbeitgeber erstattet.
Sachbezug versteuern
Spendiert der Chef oder die Chefin kostenlose Mahlzeiten, müssen Arbeitnehmende immer einen kleinen Anteil gemäß der Sachbezugsverordnung im Einkommensteuerrecht als Arbeitslohn versteuern:
- je Frühstück 1,80 €.
- je Mittag- oder Abendessen 3,40 € .
Auslandsreisen unterscheiden sich im Grundsatz der steuerlichen Geltendmachung dabei nicht von Inlandsreisen. Allerdings weichen die Pauschalen für Übernachtung oder Verpflegung deutlich von den in Deutschland gültigen Sätzen ab.
Über 180 verschiedene Pauschalen für das Ausland
In einer globalisierten Welt und Wirtschaft führen immer mehr Dienstreisen in andere Länder oder sogar die Außengebiete eines Landes. Die meisten Geschäftsreisenden bleiben dabei aber in den EU-Ländern oder anderen europäischen Nachbarnationen wie der Schweiz.
Die geltenden Pauschalen für die verschiedenen Länder werden vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt. Zu jedem Jahresbeginn veröffentlicht es eine Länderliste. Auf dieser finden sich die Spesenpauschalen in mittlerweile 180 Ländern auf der ganzen Welt. Teilweise gelten dabei für einzelne Regionen oder Städte noch einmal angepasste Sätze.
Dennoch fehlen einige Nationen in der Liste. Dort ist dann jeweils der für Luxemburg geltende Pauschalbetrag für Übernachtungen beziehungsweise den Verpflegungsmehraufwand anzusetzen: 32 oder 47 € für die Verpflegung und 130 € als Übernachtungspauschale.
Die Liste mit den verschiedenen, 2022 im Ausland geltenden Sätzen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.
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Reisekostenpauschalen für die Schweiz
In der Schweiz sind für 2020 etwas höhere Spesensätze festgelegt worden: 41 beziehungsweise 62 € für die Verpflegung und 169 € für eine Übernachtung.
Außerdem gibt es eine regionale Abstufung für den Kanton Genf: Hier gelten jeweils 2 € höhere Verpflegungspauschalen und einer Übernachtungspauschale von 195 €.
Dienstreisen in weit entfernte Länder
Klassische weiter entfernte Handelspartner wie die USA, Japan und China oder im Nahen Osten Israel und Vereinigte Arabische Emirate fehlen natürlich nicht in der Liste für Pauschbeträge bei Geschäftsreisen ins Ausland.
Selbst für exotische Destinationen wie Papua-Neuguinea oder Barbados und die Marshallinseln mitten im Pazifik nennt das Bundesministerium für Finanzen regelmäßig Pauschbeträge für Verpflegung oder Übernachtung.
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