Eine Möglichkeit zur beschränkten Berufshaftung für Freiberufler:innen besteht mit der PartG mbB. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Das Wichtigste in Kürze
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist eine Rechtsform für den Zusammenschluss von Freiberufler:innen, bei der die Haftung der Partner:innen auf die Versicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung beschränkt ist.
Gründungsvoraussetzungen für die PartG mbB
Um eine Partnerschaftsgesellschaft mbB zu gründen, müssen alle Partner:innen eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Gleichzeitig muss es möglich sein, für diese freien Berufe eine berufsrechtliche Haftpflichtversicherung abschließen zu können. Freiberufler:innen, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine entsprechende Versicherung abschließen können, ist der Zusammenschluss in der Rechtsform der PartG mbB nicht möglich.
Haftung in der PartG mbB
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die sich in der Haftungsbeschränkung wesentlich von der Grundform unterscheidet.
In der PartG haften alle Partner:innen gesamtschuldnerisch und auch persönlich mit ihrem Privatvermögen für berufliche Fehler. Das Privatvermögen einzelner Partner:innen bleibt nur dann unangetastet, wenn diese nachweislich nicht an der fehlerhaften Bearbeitung beteiligt waren. Im Gegensatz gibt es in der PartG mbB keine persönliche Haftung.
Bei beruflichen Fehlern haftet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gegenüber ihren Gläubigern und Gläubigerinnen ausschließlich in Höhe der Versicherungssumme, die in der Berufshaftpflichtversicherung festgeschrieben ist. Das Privatvermögen der Partner:innen ist damit unabhängig davon, ob sie an einem beruflichen Fehler beteiligt waren, geschützt.
Haftung gilt nur für berufliche Fehler
Wer muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen?
Bestimmte Berufsgruppen sind gesetzlich oder aufgrund von Bestimmungen der zuständigen Berufskammer dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Hierzu zählen beispielsweise Ärztinnen, Rechtsanwälte oder Architektinnen. Fehler in diesen Berufen stellen ein hohes finanzielles Risiko dar. Hohe Schadensersatzforderungen, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, bedrohen dann schnell die berufliche Existenz.
Für andere Berufsgruppen wie Journalisten oder Übersetzerinnen ist eine solche Versicherung nicht vorgeschrieben, kann aber dennoch durchaus sinnvoll sein. Informationen darüber, ob es möglich ist, eine Berufshaftpflichtversicherung für eine bestimmte freiberufliche Tätigkeit abzuschließen, gibt es bei den zuständigen Berufskammern.
Höhe der Deckungssumme
Eine Berufshaftpflichtversicherung wird von der Partnerschaftsgesellschaft abgeschlossen und gilt entsprechend für alle Partner in dem Zusammenschluss. Ein entsprechender Versicherungsnachweis muss bei der Anmeldung im Partnerschaftsregister vorgelegt werden.
Weitere Merkmale der Partnergesellschaft mbB
Mit Ausnahme der Haftungsbeschränkung auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflicht ähnelt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung der Partnerschaftsgesellschaft und es gelten dieselben Regelungen für ihre Gründung. Die PartG mbB ist eine Personengesellschaft, für deren Gründung mindestens zwei natürliche Personen, die eine entsprechende freiberufliche Tätigkeit ausüben, erforderlich sind. Ein Mindeststammkapital ist nicht erforderlich.
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Eintrag in das Partnerschaftsregister
Die Partnerschaft wird in das Partnerschaftsregister eingetragen. Hierzu sind ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zwingend erforderlich. Die Haftung der Gesellschaft ist auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Das Privatvermögen der Partner:innen bleibt bei beruflichen Fehlern unangetastet. Die Haftungsbeschränkung der PartG mbB ist nur dann wirksam, wenn der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ trägt.
Gesetzliche Regelungen
Die wesentlichen Vorschriften sind im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, kurz PartGG) geregelt. Zusätzlich finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 – 740 BGB) und die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (§§ 105 – 160 HGB) Anwendung, sofern im PartGG nichts anderes bestimmt ist.
Geschäftsführung in der PartG mbB
Sofern es im Partnerschaftsvertrag nicht anders geregelt wurde, sind grundsätzlich alle Partner:innen dazu berechtigt, die Geschäfte auch alleine zu führen und die PartG mbB nach außen zu vertreten. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt anteilig unabhängig von der Höhe der eingebrachten Anteile der einzelnen Partner:innen. Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Steuern und Buchhaltung
Die PartG mbB übt kein Handelsgewerbe aus und ist von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Die erzielten Einkünfte werden von den einzelnen Partner:innen anteilig in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuert, sofern alle Partner:innen leitend und eigenverantwortlich in der PartG tätig sind. Für die Ermittlung der Einkünfte der PartG mbB ist die einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend. Auf ihre Lieferungen und Leistungen zahlt die Partnerschaftsgesellschaft die Umsatzsteuer.
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