Nebenjobs sind eine gute Möglichkeit, nebenbei Geld zu verdienen. Sie sind aber auch eine gute Möglichkeit, Schritt für Schritt in die Selbstständigkeit zu starten. Der Vorteil: Sie sind über Ihren Hauptberuf sozialversichert und können sich hier auf ein geregeltes Einkommen verlassen. Rein rechtlich gesehen spricht nichts gegen einen Nebenjob – solange Sie sich an geltendes Arbeitsrecht halten. Um Ärger mit Ihrem/Ihrer Hauptarbeitgeber/-in und dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie bei der Auswahl Ihres Nebenjobs und der Ausführung einige Aspekte beachten.
Nebenjob: Lohnt sich der Nebenverdienst auch für Selbstständige?
Definition Nebenjob
Jede weitere Tätigkeit, die ein abhängig beschäftigte/r Arbeitnehmer/-in neben dem Hauptberuf ausübt, gilt als Nebenjob. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nebenjob bezahlt wird oder unentgeltlich ausgeführt wird. Entsprechend gelten auch ehrenamtliche Tätigkeiten rechtlich betrachtet als Nebenbeschäftigung. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob Sie einen Nebenjob in einem Angestelltenverhältnis oder selbstständig ausüben. Der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,50 Euro brutto ist für den Nebenjob ebenso wie für eine Hauptbeschäftigung verbindlich.
Der Trend geht zum Zweitjob
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) meldete 2020 über vier Millionen Arbeitnehmer:innen mit einer Mehrfachbeschäftigung. Diese Zahl entspricht einem Anteil von 9,7 Prozent aller Beschäftigten. Dabei ist der Anteil der Frauen, die einem Nebenjob nachgehen, mit über 10 Prozent höher als der Anteil der Männer von knapp 9 Prozent. Damit hat sich die Zahl der Mehrfachbeschäftigten laut IAB in den letzten 20 Jahre mehr als verdoppelt. Neben sozialversicherungspflichtig Beschäftigten umfasst diese Statistik auch Beamte:innen und Selbstständige.
Die wohl häufigste Form der Mehrfachbeschäftigung ist die Kombination einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einem Minijob als Nebenbeschäftigung. Oftmals ist die finanzielle Situation der Grund für eine Nebenbeschäftigung. Bei vielen Arbeitnehmern reicht da Gehalt nicht mehr aus. Oder sie wollen sich einen ganz besonderen Wunsch mithilfe des zusätzlichen Verdienstes erfüllen.
Welche Tätigkeiten eignen sich als Nebenjob?
Zu den Klassikern untern den Nebenjobs zählen beispielsweise Jobs:
- im Einzelhandel
- in der Gastronomie
- im Call-Centern
- in der Gebäudereinigung
- in der Kinderbetreuung
- in der Altenpflege
- im Objektschutz
- als Fahrer:in eines Lieferservice
Im Zeitalter der Digitalisierung zählen aber auch Nebenjobs dazu, die Sie remote von zu Hause im Homeoffice erledigen können wie Buchhaltung, Datenverarbeitung, virtuelle Assistent:innen , Blogger:innen, Webdesigner:innen oder Texter:innen. Grundsätzlich sind Ihnen bei der Art der Tätigkeit als Nebenjob kaum Grenzen gesetzt.
Welche Arten von Nebenjobs gibt es?
Der finanzielle Aspekt steht nicht immer im Vordergrund. Immer mehr Menschen nutzen den Zweitjob auch, um sich in anderen Bereiche weiter zu qualifizieren. Der Nebenjob hat sich aber auch bei Selbstständigen etabliert: Entweder, um mit dem Hauptjob als finanzieller Sicherheit im Rücken Schritt für Schritt das eigene Business aufzubauen. Oder um in auftragsschwache Zeiten das knappe Einkommen mit einem Zusatzverdienst aufzustocken.
Zu den unterschiedlichen Arten von Nebenjobs zählen hauptsächlich:
- Minijobs (450-Euro-Jobs)
- Saison- oder Aushilfstätigkeiten
- Teilzeitjobs mit einem Bruttoeinkommen ab 450 Euro (Midijobs)
- selbstständige nebenberufliche Tätigkeit
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Was ist erlaubt?
Mittlerweile ist es gängige Praxis Klauseln in Arbeitsverträgen einzubauen, die Arbeitnehmer:innen verpflichten, Arbeitgeber:innen über einen Zweitjob zu informieren, eine Genehmigung einzuholen oder die eine Nebentätigkeit sogar verbieten. Generell können Arbeitgeber:innen Ihren Arbeitnehmer:innen aber nicht verbieten, neben ihrem Hauptjob einen Zweitjob anzunehmen. Voraussetzung ist, dass eine Nebentätigkeit den Hauptjob nicht behindert und Arbeitnehmer:innen sich an geltendes Arbeitsrecht halten.
Gibt es eine Meldepflicht?
Sofern Ihr Arbeitsvertrag keine Meldeklausel enthält, besteht keine generelle Pflicht, eine Nebentätigkeit anzumelden. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten Sie Ihren Chef aber dennoch informieren. Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel, die Sie verpflichtet, Ihren/Ihre Arbeitgeber/-in über einen Nebenjob zu informieren oder sogar eine Genehmigung einzuholen, riskieren Sie eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar eine außerordentliche Kündigung, wenn Sie Ihren Nebenjob verschweigen. Unabhängig von der Meldepflicht sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie die Genehmigung einer Nebentätigkeit schriftlich von Ihrem/Ihrer Hauptarbeitgeber/-in geben lassen. Ein formloses Schreiben ist ausreichend. Allerdings sollte es neben formalen Angaben mindestens Informationen über die Art der Nebentätigkeit, Ausübungsbeginn oder -zeitraum sowie den zeitlichen Umfang enthalten.
Wöchentliche Arbeitszeit
Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) darf die maximale werktägliche Wochenarbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen. Arbeiten Sie in Ihrem Hauptjob 40 Stunden pro Woche bleiben theoretisch noch acht Stunden über, in denen Sie einem Nebenjob nachgehen können. Theoretisch. Denn praktisch müssen Sie zwischen den Arbeitstagen eine Ruhepause von mindestens elf Stunden berücksichtigen. Das heißt, Sie müssen Ihre Stundenzahl für Ihren Nebenjob so flexibel legen können, dass Sie die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten können.
Beeinträchtigung Ihrer Hauptbeschäftigung
Zusätzlich müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Hauptbeschäftigung durch Ihren Nebenjob nicht beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung gilt nicht nur im Hinblick auf die Arbeitszeit, sondern auch in marktwirtschaftlicher und unternehmerischer Sicht. Das heißt, Ihr/e Arbeitgeber/-in kann Ihnen verbieten, bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Das Thema Konkurrenz ist insbesondere für Nebenjobs, die Sie selbstständig ausüben, von großer Bedeutung. Arbeiten Sie beispielsweise hauptberuflich als Webdesigner:in und bieten Ihre Leistungen direkten Konkurrent:innen Ihres Hauptarbeitgebers bzw. Ihrer Hauptarbeitgeberin an oder werben sogar Kunden ab, verstoßen Sie gegen das Konkurrenzverbot und riskieren damit eine Kündigung.
Krank ist krank
Grundsätzlich ist es Ihre Verantwortung, Ihre Gesundheit durch einen Nebenjob nicht zu gefährden. Darüber hinaus ist es ein absolutes No-Go, sich im Hauptjob krankzumelden, um dann Ihrem Nebenjob nachzugehen. Sind Sie krankgeschrieben, sind Sie dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Ihre Arbeitskraft Ihrem Hauptarbeitgeber bzw. Ihrer Hauptarbeitgeberin schnellstmöglich wieder zur Verfügung steht.
Urlaubsanspruch beim Nebenjob
Bei einem Nebenjob stehen Ihnen laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ebenfalls 24 Werktage bezahlter Urlaub zu. Allerdings müssen Sie dabei bedenken, dass sich Ihre Nebentätigkeit nicht mit Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit überschneiden darf. Das heißt, Sie haben nicht 48 Tage Urlaub, sondern nehmen Ihren Urlaub in beiden Jobs zeitgleich.
Elterngeld und Kindergeld
Wer in Elternzeit ist, darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Nebenjob, der diese Stundenzahl nicht überschreitet, ist also erlaubt. Allerdings muss der Nebenverdienst der Elterngeldstelle gemeldet werden und wird auf das Elterngeld angerechnet. Ob Ihr Zuverdienst aus einem Nebenjob auf das Kindergeld angerechnet wird, hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte aus dem Nebenjob ab.
Wie wird das Einkommen aus einem Nebenjob versteuert?
Dem Finanzamt ist es am Ende des Tages egal, ob ein Einkommen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit oder einem Nebenjob stammt. Für Ihren Nebenjob weist Ihnen das Finanzamt die Steuerklasse VI zu. Für Ihre Einkommensteuererklärung werden sämtliche Einnahmen eines Kalenderjahres zusammen versteuert. Da die Einkommensteuer mit der Höhe Ihrer Einnahmen steigt, erhöht der Nebenverdienst also Ihre Steuerlast. Ob sich ein lukrativer Nebenjob dann finanziell lohnt, kommt immer auf den Einzelfall an.
Beträgt Ihr Einkommen aus einem Nebenjob über 450 Euro werden neben Steuern auch Sozialabgaben auf Ihr zusätzliches Einkommen fällig. Anders sieht es bei einem Minijob, auch 450-Euro-Job genannt, aus. Bis zu dieser Grenze ist der Nebenjob bzw. ein Nebenverdienst steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Mit Ausnahmen eines Anteils von 3,6 Prozent Ihres Gehalts, das für die Rentenversicherung einbehalten wird, übernimmt der/die Arbeitgeber/-in sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Sie können sich allerdings auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das hat aber natürlich Auswirkungen auf Ihren späteren Rentenanspruch. Grundsätzlich dürfen Sie auch zwei oder mehrere Nebenjobs ausüben. In diesem Fall werden die Einnahmen addiert. Übersteigen sie dadurch die 450-Euro-Grenze, werden ebenfalls Sozialabgaben fällig.
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Midijobs
Wer im Nebenjob selbstständig ist, muss gegebenenfalls neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer einplanen.
- Mit Ausnahmen der Freiberufler:innen gelten alle Selbstständigen als Gewerbetreibende und sind somit gewerbesteuerpflichtig.
- Die Umsatzsteuer wird von allen Unternehmen auf den Umsatz, den er mit Lieferungen und Leistungen im Inland erzielt, erhoben und an das Finanzamt weitergeleitet. Auch hier gibt es eine Ausnahme von der Regel: Wer die Voraussetzungen erfüllt, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, kann sich vom Finanzamt von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen.
Lohnt sich ein Nebenjob für Selbstständige?
Ein Nebenjob ist eine gute Möglichkeit für Selbstständige, sich etwas dazuzuverdienen. Ob es sich steuerlich lohnt, kommt auf die Höhe des Nebenverdienstes an. Bleiben Sie monatlich unter 450 Euro ist der Nebenjob steuer- und sozialversicherungsfrei.
Umgekehrt eignet sich ein Nebenjob auch, um Ihnen Schritt für Schritt Ihr eigenes Business aufzubauen. Sie profitieren von der Sozialversicherung durch Ihren Hauptjob sowie von einem geregelten Einkommen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass Sie bei diesem Szenario gegebenenfalls Gewerbe- und Umsatzsteuern zahlen müssen.
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