Bilanzierungspflicht
Das bedeutet, sie sind dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, der aus einer Bilanz, einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie gegebenenfalls einem Anhang mit Erläuterungen besteht.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) und das deutsche Steuerrecht sehen zwei Methoden vor, um den Gewinn eines Unternehmens innerhalb eines Geschäftsjahres für den Jahresabschluss zu ermitteln. Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Bei der einfachen Buchführung werden die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen, sodass als Ergebnis der Gewinn stehen bleibt.
Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, unterliegen der Bilanzierungspflicht. Das bedeutet, sie müssen für die Gewinnermittlung einen Jahresabschluss erstellen, der mindestens aus einer Bilanz sowie einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) besteht.
In der Bilanz werden alle Vermögensgegenstände (Anlage- und Umlaufvermögen) des Unternehmens sowie alle Mittel an Eigenkapital und Verbindlichkeiten aufgeführt.
Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung listet sämtliche Erträge und Aufwendungen auf. Hierzu zählen insbesondere Umsatzerlöse, der Aufwand für Personal und Materialien sowie die Abschreibungen.
Arten von Bilanzen
Es gibt unterschiedliche Arten von Bilanzen. Eine Bilanz, die bilanzierungspflichtige Unternehmen bei Gründung sowie zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erstellen müssen, ist die Eröffnungsbilanz. Weitere Anlässe, zu denen sie erstellt werden muss, sind Fusionen, Unternehmensverkäufe, Rechtsform oder Gesellschafterwechsel.
Zu den weiteren Arten von Bilanzen zählen
- Handels- und Steuerbilanzen
- Einzel- und Konzernbilanzen
- Sonderbilanzen
- Zwischenbilanzen
Bestandteile der Bilanz
Die Bilanz ist die stichtagsbezogene Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Schulden eines Unternehmens. Ihr Aufbau folgt dem Handelsrecht und teilt sie in eine Aktiv- und eine Passivseite auf. Basis der Bilanz bildet das Inventar. Stichtag ist in der Regel das Ende eines Geschäftsjahres.
Auf der Passivseite werden das Eigen- und Fremdkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten eines Unternehmens sowie deren Herkunft erfasst. Die Aktiva zeigen das Vermögen eines Unternehmens sowie dessen Verwendung auf. Hierbei wird zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden. Die beiden Seiten der Bilanz müssen ausgeglichen sein.
Die Gewinn-und Verlust-Rechnung stellt den Erfolgen eines Unternehmens Aufwand und Ertrag gegenüber, um die sogenannten Umsatzerlöse, die nicht in der Bilanz erscheinen, aufzuzeigen.
Bilanz oder EÜR: Wer muss eine Bilanz erstellen?
Grundsätzlich sind alle Gewerbebetriebe, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, zur doppelten Buchführung verpflichtet. Laut den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung schließt dies die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und GuV mit ein.
Die Art meint die Rechtsform und die Tätigkeit eines Unternehmens, der Umfang die Höhe des Umsatzes sowie weitere Merkmale wie mehrere Unternehmensstandorte oder eigene Mitarbeitende.
So gelten beispielsweise Freiberufler:innen nicht als Gewerbetreibende. Sie unterliegen unabhängig von der Umsatz- und Gewinnhöhe nicht der Bilanzierungspflicht. Für ihren Jahresabschluss ist die einfache EÜR ausreichend.
Wer muss also bilanzieren? Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform handelsregisterpflichtig sind, unterliegen uneingeschränkt der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Allerdings hängt es von der jeweiligen Rechtsform eines Unternehmens ab, aus welchen Bestandteilen sich der Jahresabschluss neben der Bilanz und der GuV zusammensetzt.
Umsatz- und Gewinngrenzen: Ab wann muss man bilanzieren?
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gelten Umsatz- und Gewinngrenzen: Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 80.000 € Gewinn erwirtschaftet und einen Umsatz von nicht mehr als 800.000 € erzielt haben, sind von der Bilanzierungspflicht befreit (vgl. § 241a HGB).
Freiwillig eine Bilanz erstellen
Unternehmen, die nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches nicht bilanzierungspflichtig sind, können dennoch freiwillig eine Bilanz erstellen. Hierfür ist eine Eröffnungsbilanz, die sämtliche Vermögensgegenstände, das Eigenkapital sowie die Verbindlichkeiten des Unternehmens ausweist, sowie die Einrichtung einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung erforderlich. Andernfalls wird der Wechsel zum Bilanzierer nicht vom Finanzamt anerkannt. Wechseln Unternehmen freiwillig von der EÜR zur Bilanz, sind sie zudem für drei Jahre an diese Entscheidung gebunden.
Sobald nicht bilanzierungspflichtige Einzelunternehmen oder GbRs die Grenzwerte für Umsatz und Gewinn überschreiten, sind sie verpflichtet, von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanz zu wechseln.
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Bestandteile des Jahresabschlusses
Die Bilanzierungspflicht schließt je nach Rechtsform und Größe eines Unternehmen neben der Bilanz und der GuV weitere Dokumente für den Jahresabschluss sowie eine Offenlegungspflicht mit ein. Zudem gelten unterschiedliche Fristen für die Erstellung des Jahresabschlusses.
Bilanzierungspflicht in Einzelunternehmen
Einzelunternehmen sind nur dann bilanzierungspflichtig, wenn sie die Grenzwerte für Umsatz und Gewinn von 600.000 € bzw. 60.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten. Unterliegen sie der Bilanzierungspflicht, besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz und einer GuV. Die Veröffentlichung der Dokumente ist nicht vorgeschrieben. Der Jahresabschluss wird in der Regel mit der jährlichen Steuererklärung, also zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht. Wird er separat vorgelegt, muss er spätestens neun Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Bilanzierungspflicht in Personengesellschaften
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nur dann bilanzierungspflichtig, wenn sie die Umsatz- und Gewinngrenzwerte überschreitet. Ansonsten ist die EÜR ausreichend. Personenhandelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) sind unabhängig von Größe und Umsatz bilanzierungspflichtig. Eines haben die Personengesellschaften gemein: Sie müssen weder ihre Bilanz noch die Gewinn-und-Verlust-Rechnung veröffentlichen. Für die Erstellung des Jahresabschlusses gelten für Personengesellschaften die gleichen Fristen wie für Einzelunternehmen.
Bilanzierungspflicht in Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften zeichnen sich durch ihre Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen aus. Um Gläubiger vor Schaden zu bewahren sind beschränkt haftende Gesellschaften wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft (AG) dazu verpflichtet, für ihren Jahresabschluss eine Bilanz, die GuV sowie dem Anhang zu erstellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Je nach Größe des Unternehmens müssen Kapitalgesellschaften ihrem Jahresabschluss einen Lagebericht hinzufügen und den Jahresabschluss zusätzlich von einer unabhängigen Abschluss- oder Wirtschaftsprüfung bestätigen lassen.
Kleinstunternehmen und kleine Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft (UG) profitieren von Erleichterungen bei der Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses: Sie müssen lediglich eine verkürzte Bilanz sowie den Anhang, aber keine GuV veröffentlichen.
Die Fristen für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses bilanzierungspflichtiger Kapitalgesellschaften hängen von der Größe der Gesellschaft ab und betragen zwischen sechs Monate für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften und drei Monaten für mittlere und große Gesellschaften.
Fazit: Bilanzierungspflicht für Unternehmen
Grundsätzlich unterliegen alle Unternehmen, die als Handelsgewerbe betrieben werden, der Bilanzierungspflicht und müssen einen Jahresabschluss erstellen, der mindestens aus einer Bilanz und einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung besteht. Je nach Rechtsform und Größe eines Unternehmens können Unternehmen aber von der Pflicht, eine Bilanz zu erstellen, befreit sein. Rechtsform und Unternehmensgröße haben zudem Einfluss auf die erforderlichen Bestandteile des Jahresabschlusses, die Fristen zu Erstellung sowie die Offenlegungspflicht.