Mit der Hochzeit kommen vor allem private Veränderungen auf frisch gebackene Ehepaare zu. Je nachdem, für welche Steuerklasse Sie sich entscheiden, wenn Sie verheiratet sind, erwarten Sie ebenfalls steuerliche Änderungen.
Welche Steuerklassen gibt es?
Wer in Deutschland lebt und Geld verdient, ist zur Steuerzahlung verpflichtet. Ob Sie Ihr Geld als Arbeitnehmer:in oder mit einer selbstständigen Tätigkeit verdienen, hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Einkommen ist, desto mehr Steuern müssen Sie auch zahlen.
Wir sprechen hier auch von einem progressiven Steuersatz. Das heißt, die zu zahlenden Steuern sind progressiv mit steigendem Einkommen. Wie hoch der Steuersatz letztendlich ausfällt, hängt davon ab, in welcher Steuerklasse Sie sich befinden. Das deutsche Steuergesetz unterscheidet zwischen den folgenden Steuerklassen:
- Steuerklasse I (Ledige)
- Steuerklasse II (Alleinerziehende)
- Steuerklasse III (Verheiratete in Kombination mit Steuerklasse V)
- Steuerklasse IV (Ehepaare, die beide Steuerklasse IV gewählt haben)
- Steuerklasse V (Eheleute in Kombination mit Steuerklasse III)
Ihre Steuerklasse hängt in erster Linie von Ihrem Familienstand ab. Unverheiratete Steuerpflichtige ohne Kinder sind automatisch in der Steuerklasse I. Die Steuerklasse ändert sich automatisch, wenn Sie verheiratet sind: Verheiratete Paare haben die Wahl zwischen den Steuerklassen III bis V. Welche Steuerklasse bzw. welche Kombination für Ehepaare die günstigste ist, hängt von der Höhe ihrer jeweiligen Einkommen ab.
Wer plant zu heiraten oder bereits verheiratet ist, kann mithilfe eines Steuerklassenrechners im Internet die für ihn günstigste Kombination der Steuerklasse berechnen.
Ändert sich die Steuerklasse nach der Hochzeit automatisch?
Sind Sie verheiratet, ändert sich Ihre Steuerklasse automatisch mit dem Tag der Eheschließung. Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner werden vom Finanzamt in die Steuerklasse IV eingeordnet. Entscheiden Sie sich für die Kombination Steuerklassen III und V, für das sogenannte Faktorverfahren in Verbindung mit den Steuerklassen IV und IV oder das Ehegattensplitting, müssen Sie diesen Wechsel der Steuerklasse, wenn Sie verheiratet sind, selbst bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.
Entsprechende Änderungen können Sie einmal im Jahr vornehmen lassen. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des Jahres Sie heiraten, können Sie das Ehegattensplitting rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr beantragen.
Wenn die Einkommen der Partner:innen keine hohe Differenz aufweisen, ist Steuerklasse IV für beide ratsam, wenn sie verheiratet sind. Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner ein deutlich höheres Einkommen haben als Sie, sollte sie oder er den Wechsel zur Steuerklasse III in Erwägung ziehen. In Kombination erhalten Sie für Ihr geringeres Einkommen dann Steuerklasse V, womit sich in Summe die größten steuerlichen Vorteile ergeben.
Was ist das Ehegattensplitting?
Beim Ehegattensplitting werden Ehepaare steuerlich zusammen veranlagt. Das heißt, das Finanzamt addiert die Einkommen der beiden Ehepartner und halbiert diesen Betrag anschließend. Dieser Betrag dient als Grundlage zur Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer, die gleichmäßig auf beide Ehepartner:innen verteilt wird. Sind Sie verheiratet, können Sie das Ehegattensplitting bei der Kombination der Steuerklasse III/V oder IV/IV anwenden. Dieses Prinzip findet ausschließlich Anwendung, wenn beide Ehepartner:innen auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Beispielrechnung
Was ist das Faktorverfahren?
Sind Sie verheiratet wird beim Faktorverfahren die im Jahr voraussichtlich zu zahlende Lohnsteuer der Eheleute in der Steuerklasse IV unter Berücksichtigung des Ehegatten-Splittings berechnet. Dieser Betrag wird anschließend durch die entstehende Lohnsteuer ohne Ehegattensplitting dividiert. Dieser Faktor, der größer als 1 sein wird, reduziert die Lohnsteuer.
Wer dieses Verfahren in Anspruch nimmt, muss damit rechnen, dass der Partner oder die Partnerin mit dem höheren Einkommen höhere Steuern zahlen muss und Steuererstattungen in der Regel ausbleiben. Außerdem muss der Faktor jedes Jahr neu berechnet und beim Finanzamt eingereicht werden. Der Vorteil: Steuernachzahlungen bleiben in der Regel aus und die Steuerlast kann gerechter zwischen den Ehegatten verteilt werden.
Ob Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner sich letztendlich für das Faktorverfahren entscheiden, wenn Sie verheiratet sind, oder ob die Kombination der Steuerklasse III und IV sinnvoller ist, hängt von der Differenz der beiden Einkommen hab. Es muss mindestens ein Verhältnis von 60 % zu 40 % bestehen, damit die Nutzung dieser Regelung sich lohnt.
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Welche Steuerklasse nach der Heirat?
Insgesamt wirkt es sich in Hinsicht auf die Steuerklasse besonders profitabel aus, verheiratet zu sein, wenn die Partner:innen über sehr unterschiedlich hohe Einkommen verfügen. Insbesondere, wenn einer der beiden Partner:innen gar kein Einkommen hat, kann das Ehepaar mit dem Ehegattensplitting einen immens hohen Betrag an Steuern sparen: Der Steuersatz kann um mehr als die Hälfte sinken und damit zu enormen Einsparungen führen.
Welche Besonderheiten gibt es, wenn ein Ehepartner selbstständig ist?
Im Gegensatz zu Angestellten zahlen Selbstständige keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer auf ihre gesamten Einkünfte. Die Einkommensteuer wird im Voraus bezahlt. Zu viel gezahlte Beträge mit der Einkommensteuererklärung zurückerstattet. Für Paare, bei denen einer sein Geld als Angestellter und einer sein Geld mit selbstständiger Arbeit verdient, ist es besonders günstig, wenn sich der angestellte Partner:in für Steuerklasse III entscheidet und dadurch ein höheres Nettogehalt erhält.
Die Arten des Einkommens werden in der Steuererklärung stets strikt getrennt aufgeführt, wodurch eine gemeinsame Veranlagung der beiden Partner:innen trotzdem durchaus möglich ist.
Gegebenenfalls lohnt es sich aber auch über die getrennte Veranlagung nachzudenken. In diesem Fall erstellen beide ihre eigene Steuererklärung und der selbstständige Partner oder sie selbstständige Partnerin kann so den erweiterten Sonderausgabenabzug erhalten.
Was passiert im Falle einer Trennung?
Kommt es zur Trennung, fallen die steuerlichen Vorteile für die ehemaligen Partner:innen weg. In dem sogenannten Trennungsjahr, also dem ersten Jahr nach der Trennung, in dem die Scheidung noch nicht vollzogen werden darf, ist die gemeinsame Besteuerung durchaus noch möglich.
Allerdings ist hierbei der Zeitpunkt der Trennung entscheidend: Trennen Sie sich zu Beginn des Jahres, können Sie noch bis Ende des Jahres das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen.
Wenn Sie sich erst im Dezember trennen, muss die Trennung noch bis Ende des Jahres beim Finanzamt gemeldet werden. Ab Beginn des neuen Jahres werden beide Partner:innen dann automatisch nicht als verheiratet, sondern als ledig betrachtet und der Steuerklasse I zugeordnet.
Achten Sie darauf, dass der Trennungszeitpunkt vom Finanzamt erst dann anerkannt wird, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin nicht mehr zusammen wohnen. Kommt es innerhalb des Trennungsjahres zum Versuch einer Versöhnung, wird das Trennungsjahr aus Sicht des Finanzamtes erst nach drei Monaten unterbrochen. Daher ist es wichtig, das Finanzamt über die Versöhnung in Kenntnis zu setzen, um Missverständnisse im Nachhinein zu vermeiden.
Sobald die Scheidung vollzogen ist, muss die ausgestellte Scheidungsurkunde beim Finanzamt vorgelegt werden. Erst, wenn die Ehe beendet ist, erfolgt die Änderung der Steuerklasse.
Wie wirken sich Kinder auf die Steuerklasse aus?
Kinder kosten ihre Eltern Geld, sichern aber auch unsere Renten. Entsprechend profitieren Eltern von staatlichen Zahlungen.
Der Staat unterscheidet hier zwischen dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Das Kindergeld liegt seit dem 1. Januar 2023 einheitlich bei 250 Euro pro Kind. Der Kinderfreibetrag liegt 2024 bei 6384 €. Der Kinderfreibetrag bei Steuerklasse IV mit Faktor ist der Gleiche, da es sich um einen festgelegten Betrag handelt.
Der Kinderfreibetrag ist im Gegensatz zum Kindergeld keine direkte Zahlung vom Staat an die Eltern, sondern ein steuerfreier Betrag, der im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
Steuerklasse verheiratet mit Kindern / verheiratet ohne Kinder
Ein Wechsel der Steuerklasse findet normalerweise nur statt, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und somit der Steuerklasse I zugeordnet waren. Wenn ein Partner oder eine Partnerin das alleinige Sorgerecht für das Kind erhält und somit auch das Kindergeld komplett bezieht, wird sie in Steuerklasse II eingeordnet.
Finanzen im Blick
Um am Ende eines Jahres die Steuern wiederzubekommen, die Sie mit Ihren Vorauszahlungen zu viel bezahlt haben, müssen Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Hierfür ist insbesondere bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin eine übersichtliche Buchführung äußerst wichtig.
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