Die Komplementär:innen oder Kommanditist:innen einer KG können im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Gewinnverteilung festlegen. Die Regelungen, wie der Jahresgewinn verteilt wird, sind frei verhandelbar. Allerdings muss die Mehrheit der Gesellschafter:innen zustimmen.
Die Gewinnverteilung erfolgt dann unabhängig vom eingebrachten Kapitalanteil – es gibt keine gesetzliche Regelung bezüglich der Einlagenhöhe, sodass sich ein Komplementär oder eine Komplementärin bereits mit nur 1 € an der KG beteiligen könnte.
Das würde bedeuten, dass ein Komplementär oder eine Komplementärin, die nur einen geringen Anteil am Kapital beigesteuert hat, aber im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit entscheidend zum Jahresgewinn der KG beigetragen hat, einen Anteil am Jahresgewinn erhält, der im Verhältnis die Höhe ihrer Einlage übersteigt.
Für die Änderung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilung ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich.