Die Regelung zur Verteilung der Gewinne einer Kommanditgesellschaft lassen sich im HGB finden. Wie man die KG Gewinne berechnet, erfahren Sie hier.
Gewinnverteilung der KG gemäß HGB
Sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden, erhalten gemäß § 121 HGB zunächst alle Gesellschafter:innen 4 % ihres Kapitalanteils am Jahresgewinn. Haben die Gesellschafter:innen Einlagen geleistet oder Entnahmen aus ihren Anteilen getätigt, werden diese entsprechend berücksichtigt. Hat die KG nicht ausreichend Gewinn gemacht, wird der Prozentsatz entsprechend gekürzt.
Das Geschäftsführergehalt des Komplementärs oder der Komplementärin wird dem Jahresgewinn entnommen. Das bedeutet, dass sein Jahresgehalt vom restlichen Jahresgewinn abgezogen wird.
Übersteigen die Gewinne die Höhe der Anteile und das Jahresgehalt des Komplementäres oder der Komplementärin, regelt § 168 HGB, dass der restliche Gewinn angemessen zwischen den Gesellschafter:innen der Kommanditgesellschaft aufgeteilt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei den Gesellschafter:innen um Komplementär:innen oder Kommanditist:innen handelt.
KG-Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag
Die Komplementär:innen oder Kommanditist:innen einer KG können im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Gewinnverteilung festlegen. Die Regelungen, wie der Jahresgewinn verteilt wird, sind frei verhandelbar. Allerdings muss die Mehrheit der Gesellschafter:innen zustimmen.
Die Gewinnverteilung erfolgt dann unabhängig vom eingebrachten Kapitalanteil – es gibt keine gesetzliche Regelung bezüglich der Einlagenhöhe, sodass sich ein Komplementär oder eine Komplementärin bereits mit nur einem Euro an der KG beteiligen könnte.
Das würde bedeuten, dass ein Komplementär oder eine Komplementärin, die nur einen geringen Anteil am Kapital beigesteuert hat, aber im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit entscheidend zum Jahresgewinn der KG beigetragen hat, einen Anteil am Jahresgewinn erhält, der im Verhältnis die Höhe ihrer Einlage übersteigt.
Für die Änderung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilung ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Sonderregelungen im Gesellschaftsvertrag
Die KG kann zusätzlich zum Kapitalkonto weitere Konten beispielsweise für Gesellschafterdarlehen oder als Verrechnungskonto für laufende Ausgaben führen. Ist dies der Fall, sollte der Gesellschaftsvertrag regeln, ob dieses Guthaben als Eigen- oder Fremdkapital betrachtet wird.
Wie wird die Gewinnverteilung in der KG berechnet?
Wird die Gewinnverteilung gemäß den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches vorgenommen, folgt die Berechnung der Gewinnanteile der Komplementär:innen oder Kommanditist:innen diesem hier vereinfachten Schema. In der Praxis beeinflussen Einlagenerhöhungen und Privatentnahmen den Kapitalanteil der Gesellschafter:innen und müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Für das Rechenbeispiel wird angenommen, dass die KG einen Jahresgewinn von 200.000 € erwirtschaftet hat. Der Gewinn wird unter insgesamt drei Gesellschafter:innen aufgeteilt. Bei den Gesellschafter:innen handelt es sich um zwei Kommanditistinnen und einen Komplementär, der als KG-Geschäftsführung ein Jahresgehalt von der KG bezieht.
Im ersten Schritt erhalten alle Gesellschafter:innen 4 % ihres Kapitalanteils am Jahresgewinn in Höhe von 200.000 €.
KG Gesellschafter:innen | Höhe der Einlage | Gewinnanteil i. H. v. 4 % |
---|---|---|
Komplementär |
50.000 € |
2.000 € |
Kommanditistin 1 |
150.000 € |
6.000 € |
Kommanditistin 2 |
300.000 € |
12.000 € |
Nach Abzug dieser Gewinnanteile verbleibt ein Restgewinn in Höhe von 180.000 €. Von diesem Gewinn wird im zweiten Schritt das Jahresgehalt des Komplementärs in Höhe von 120.000 € abgezogen. Im dritten Schritt werden die verbleibenden 60.000 € entsprechend der Anteile an der Summe der Einlagen der Gesellschafter:innen verteilt.
Gesellschafter:innen | Einlage in % | Gewinnanteil | Gewinnanteil i. H. v. 4 % | Gewinnanteil gesamt |
---|---|---|---|---|
Komplementär |
10 |
6.000 € |
2.000 € |
8.000 € |
Kommanditistin 1 |
30 |
18.000 € |
6.000 € |
24.000 € |
Kommanditistin 2 |
60 |
36.000 € |
12.000 € |
48.000 |
Verlustverteilung in der KG
Wie die Gewinne der KG werden auch ihre Verluste entweder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen verteilt. Sofern keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde, werden die erlittene Verluste also zunächst in Höhe von 4 % der Kapitaleinlage der Gesellschafter:innen verteilt. Der restliche Verlust wird entsprechend nach Anteil der Einlagen aufgeteilt.
Während der Komplementär oder die Komplementärin unbeschränkt auch mit Privatvermögen für die Anteil am Verlust der KG haftet, ist die Haftung der Kommanditist:innen allerdings auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt.
Hinweis: Weitere Infos zur KG-Besteuerung und Haftung einer KG finden Sie in unserem Ratgeber.
- Die Gewinnverteilung in der KG regelt das Handelsgesetzbuch (HGB).
- Demnach erhalten alle Gesellschafter:innen einen Anteil am Jahresgewinn in Höhe von 4 % ihres Kapitalanteils.
- Die Aufteilung der Gewinne unter den an der Gesellschaft beteiligten Komplementär:innen und Kommanditist:innen kann aber auch individuell im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
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