Bei der Haftung in der KG wird laut HGB zwischen Kommanditist:innen und Komplementär:innen unterschieden. Doch was sollten Sie darüber hinaus beachten, wenn Sie sich für diese Rechtsform entscheiden? Alles Wichtige zur KG-Haftung finden Sie hier im Überblick.
- Die KG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
- Komplementär:innen haften als Vollhafter:innen unbeschränkt und persönlich, auch mit Privatvermögen. Ihre Vollhaftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.
- Die Haftung von Kommanditist:innen ist auf die Höhe der eingebrachten Einlagen beschränkt. Die Hafteinlage muss im Handelsregister eingetragen sein, um wirksam zu sein.
- Neue Gesellschafter:innen übernehmen automatisch die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten der KG.
- Kommanditist:innen haben kein Entscheidungsrecht, tragen aber ein Haftungsrisiko.
- Komplementär:innen haften auch für Fehler anderer Mitgesellschafter:innen und können selbst bei Ausschluss aus der Geschäftsführung voll haftbar sein.
Wer haftet bei einer KG?
Gegenüber ihren Gläubiger:innen haftet die KG für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. Möchten Sie ohne Vermögen eine KG gründen oder ist das Vermögen aufgebraucht, haften die Komplementär:innen.
Generell ist die Haftung in einer KG wie folgt regelt:
- Komplementär:innen haften als persönlich haftende Gesellschafter:innen unbeschränkt auch mit dem eigenen Privatvermögen.
- Kommanditist:innen haften beschränkt mit der Höhe ihrer Einlagen.
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Wie haften Komplementär:innen und Kommanditist:innen?
In einer Kommanditgesellschaft haften Komplementär:innen unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen, während Kommanditist:innen nur bis zur Höhe ihrer eingebrachten Einlagen haften. Die genaueren Details dieser Haftungsregelungen werden in den folgenden Abschnitten detaillierter erläutert.
Wie haftet der Komplementär einer KG?
Komplementär:innen führen die Geschäfte der KG und haften persönlich auch mit ihrem Privatvermögen für Forderungen und Verbindlichkeiten der KG sowie im Falle von Rechtsstreitigkeiten. Aufgrund ihrer unbeschränkten Haftung werden sie auch als Vollhafter:innen bezeichnet.
Die Vollhaftung gegenüber Gläubiger:innen der Gesellschaft kann weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Werden diesbezüglich Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen, sind diese nicht rechtswirksam.
Wie ist die Haftung des Kommanditisten?
Kommanditist:innen bringen sich ausschließlich finanziell in die Gesellschaft ein. Als sogenannte Teilhafter:innen ist ihre Haftung für die Verbindlichkeiten der KG auf die Höhe ihrer eingebrachten Einlagen beschränkt.
Die Höhe dieser sogenannten Hafteinlage ist frei wählbar und wird für alle Kommanditist:innen in das Handelsregister eingetragen. Sie stellt den Haftungsumfang dar, mit dem Kommanditist:innen gegenüber Dritten haften. Die Hafteinlage kann bar auf dem Geschäftskonto oder als Sacheinlage hinterlegt werden.
Aber Vorsicht: Solange Kommanditist:innen nicht mit der Hafteinlage im Handelsregister eingetragen sind und die Einlage nicht in voller Höhe erbracht wurde, ist die Teilhaftung nicht wirksam.
Nimmt die KG ihre Geschäftstätigkeit auf, bevor ein entsprechender Eintrag in das Handelsregister vorgenommen wurde, bedeutet das nach § 176 Abs. 1 HGB, dass alle Kommanditist:innen, die dem Geschäftsbeginn zugestimmt haben, auch für die bis zur Eintragung entstehenden Verbindlichkeiten der KG wie Komplementär:innen unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen haften. Im Streitfall liegt die Beweispflicht bei den Kommanditist:innen.
Erhöhungen oder Herabsetzungen der Hafteinlage müssen dem Handelsregister umgehend mitgeteilt werden. Änderungen werden auch hier erst mit der Eintragung wirksam.
Haftung von Kommanditist:innen mit Prokura
Grundsätzlich sind Kommanditist:innen von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen. Allerdings kann die Gesellschaft einem Kommanditisten Prokura erteilen. Entstehen durch die Handlung von Prokurist:innen Verbindlichkeiten, liegt die Haftung bei der KG.
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Übernahme bestehender Schulden und Nachhaftung der KG
Gesellschafter:innen, die sich an einer bereits bestehenden KG beteiligen, übernehmen automatisch die Haftung für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die Gesellschaft bestehen.
Die Haftung für Altverbindlichkeiten der KG ist wie folgt geregelt:
- Komplementär:innen haften in diesem Fall unbeschränkt auch mit dem privaten Vermögen.
- Kommanditist:innen haften beschränkt in Höhe der Einlagen.
Nachhaftung für Kommanditist:innen
Im Rahmen der Nachhaftung können Kommanditist:innen bis zu fünf Jahre nach Verlassen der Gesellschaft für ihre Schulden haftbar gemacht werden.
Haftungsrisiko der Gesellschafter:innen in einer KG
Kommanditist:innen sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben kein Entscheidungsrecht. Sie haben lediglich das Recht, risikoreichen Geschäften zu widersprechen. Ihre Haftung ist zwar beschränkt, sie tragen aber dennoch ein gewisses Risiko, ohne direkten Einfluss auf die Geschäfte der KG nehmen zu können.
Besteht die KG aus mehreren Komplementär:innen, die sich die Geschäftsführung teilen, besteht auch hier die Gefahr, für die Fehler der Mitgesellschafter:innen haftbar gemacht zu werden. Insbesondere für Komplementär:innen als Vollhafter:innen besteht hier ein besonders hohes Risiko.
Das Gleiche gilt für Komplementär:innen, die durch den Gesellschaftsvertrag vom Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht ausgeschlossen ist, aber dennoch in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der KG einzustehen muss.
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