Bei der Haftung in der KG wird laut HGB zwischen Kommanditist:innen und Komplementär:innen unterschieden. Doch was sollten Sie darüber hinaus beachten, wenn Sie sich für diese Rechtsform entscheiden? Alles Wichtige zur KG-Haftung finden Sie hier im Überblick.
Wer haftet bei einer KG?
Gegenüber ihren Gläubiger:innen haftet die KG für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. Möchten Sie ohne Vermögen eine KG gründen oder ist das Vermögen aufgebraucht, haftet der Komplementär oder die Komplementärin.
Während der Komplementär oder die Komplementärin als persönlich haftender Gesellschafter oder Gesellschafterin unbeschränkt auch mit dem eigenen Privatvermögen haftet, ist die Haftung des Kommanditisten oder der Kommanditistin auf die Höhe der Einlagen beschränkt.
Vollhaftung von Komplementär:innen
Der Komplementär oder die Komplementärin führt die Geschäfte der KG und haftet persönlich auch mit seinem Privatvermögen für Forderungen und Verbindlichkeiten der KG sowie im Falle von Rechtsstreitigkeiten. Aufgrund ihrer unbeschränkten Haftung werden sie auch als Vollhafter:innen bezeichnet.
Die Vollhaftung gegenüber Gläubiger:innen der Gesellschaft kann weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Werden diesbezüglich Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen, sind diese nicht rechtswirksam.
Teilhaftung von Kommanditist:innen
Der Kommanditist oder die Kommanditistin bringt sich ausschließlich finanziell in die Gesellschaft ein. Als sogenannte Teilhafter:innen ist ihre Haftung für die Verbindlichkeiten der KG auf die Höhe ihrer eingebrachten Einlagen beschränkt. Die Höhe dieser sogenannten Hafteinlage ist frei wählbar und wird für alle Kommanditist:innen in das Handelsregister eingetragen. Sie stellt den Haftungsumfang dar, mit dem der jeweilige Kommanditist oder die jeweilige Kommanditistin gegenüber Dritten haftet. Die Hafteinlage kann bar auf dem Geschäftskonto oder als Sacheinlage hinterlegt werden.
Solange der Kommanditist oder die Kommanditistin nicht mit der Hafteinlage im Handelsregister eingetragen und die Einlage auch in voller Höhe erbracht wurde und der KG zur freien Verfügung steht, ist die Teilhaftung nicht wirksam.
Nimmt die KG ihre Geschäftstätigkeit auf, bevor ein entsprechender Eintrag in das Handelsregister vorgenommen wurde, bedeutet das nach § 176 Abs. 1 HGB, dass alle Kommanditist:innen, die dem Geschäftsbeginn zugestimmt haben, auch für die bis zur Eintragung entstehenden Verbindlichkeiten der KG wie der Komplementär oder die Komplementärin unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen haften. Im Streitfall liegt die Beweispflicht bei den Kommanditist:innen.
Erhöhungen oder Herabsetzungen der Hafteinlage müssen dem Handelsregister entsprechend umgehend mitgeteilt werden. Änderungen werden auch hier erst mit der Eintragung wirksam.
Haftung von Kommanditist:innen mit Prokura
Grundsätzlich sind Kommanditist:innen von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen. Allerdings kann die Gesellschaft einem Kommanditisten Prokura erteilen. Entstehen durch die Handlung von Prokurist:innen Verbindlichkeiten, liegt die Haftung bei der KG.
Übernahme bestehender Schulden und Nachhaftung der KG
Gesellschafter:innen, die sich an einer bereits bestehenden KG beteiligen, übernehmen automatisch die Haftung für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die Gesellschaft bestehen.
Während der Komplementär oder die Komplementärin unbeschränkt auch mit dem privaten Vermögen haftet, ist die Haftung für Altverbindlichkeiten der KG beim Kommanditisten oder der Kommanditistin auf die Höhe der Einlagen begrenzt. Im Rahmen der Nachhaftung können sie zudem auch bis zu fünf Jahre nach Verlassen der Gesellschaft für ihre Schulden haftbar gemacht werden.
Haftungsrisiko der Gesellschafter:innen in einer KG
Kommanditist:innen sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben kein Entscheidungsrecht. Sie haben lediglich das Recht, risikoreichen Geschäften zu widersprechen. Ihre Haftung ist zwar beschränkt, sie tragen aber dennoch ein gewisses Risiko, ohne direkten Einfluss auf die Geschäfte der KG nehmen zu können.
Besteht die KG aus mehreren Komplementär:innen, die sich die Geschäftsführung teilen, besteht auch hier die Gefahr, für die Fehler der Mitgesellschafter:innen haftbar gemacht zu werden. Insbesondere für den Komplementär oder die Komplementärin als Vollhafter:in besteht hier ein besonders hohes Risiko.
Das Gleiche gilt für einen Komplementär oder eine Komplementärin, die durch den Gesellschaftsvertrag vom Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht ausgeschlossen ist, aber dennoch in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der KG einzustehen muss.
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