Die Gesellschafter:innen einer UG profitieren von einer eingeschränkten Haftung: Ihr privates Vermögen ist von der Haftung ausgeschlossen. Erfahren Sie hier, worauf Sie achten sollten:
Das Wichtigste zur UG Haftung
Obwohl für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, profitieren ihre Gesellschafter:innen von den gleichen Haftungsbeschränkungen wie die einer GmbH. Die UG-Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens beschränkt sich ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen. Ihr Privatvermögen bleibt in der Regel unangetastet.
Die Haftung in der UG (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (UG) zählt zu den haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften. Wie die GmbH haftet auch die UG gegenüber ihren Gläubiger:innen nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Die private Haftung der Gesellschafter:innen ist bei der Rechtsform der UG nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Rechte und Pflichten: Wann haften die Gesellschafter:innen auch persönlich?
Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen stellt für Gründer:innen einer UG einen großen Vorteil dar. Damit die Gesellschafter:innen ihr Recht auf die Unantastbarkeit ihres Privatvermögens geltend machen können, unterliegen sie bestimmten Regeln und müssen bestimmte Pflichten erfüllen.
Die Gesellschafter:innen einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft haften auch mit ihrem privaten Vermögen
- für persönliche Kredite oder Bürgschaften
- bei grob fahrlässigem Handeln oder Verstößen gegen das GmbH-Gesetz
- bei der Durchgriffshaftung
Was ist die Durchgriffshaftung in der UG?
Die Gesellschafter:innen beteiligen sich mit ihrem Kapital an der UG. Aus dieser Unternehmensbeteiligung ergeben sich Vermögens- und Verwaltungspflichten. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach oder begehen sie grobe Rechtsverstöße, fällt die Gesellschaftshaftung weg und können sie persönlich auch mit ihrem Privatvermögen für Schäden an der Gesellschaft haftbar gemacht werden. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Durchgriffshaftung.
Vermögenspflichten der GesellschafterInnen
Im Rahmen ihrer Vermögenspflicht erbringen die Gesellschafter:innen eine Stammeinlage, die in der UG belassen werden muss, um eventuelle Verluste auszugleichen oder Schadensersatzansprüche zu erfüllen. Zahlt ein:e Gesellschafter:in seinen bzw. ihren Anteil nicht oder nicht vollständig, kann die persönliche Haftung für Schäden der Gesellschaft zum Einsatz kommen.
Entnehmen sie der Gesellschaft unrechtmäßig Gelder und schließen risikoträchtige Geschäfte ab, bei denen bewusst Verluste in Kauf genommen werden, spricht man von einem existenzvernichtenden Eingriff, der den Durchgriff auf das Privatvermögen der entsprechenden Gesellschafter zur Folge hat.
Das Gleiche gilt für die Vermischung des Privatvermögens mit dem Gesellschaftsvermögen, der sogenannten Sphärenvermischung – beispielsweise durch eine nicht ordnungsgemäße Buchführung.
Nutzt ein:e Gesellschafter:in die Haftungsbeschränkung, um sich gegenüber den Gläubiger:innen der UG einen Vorteil zu verschaffen – tritt er oder sie beispielsweise als Strohmann bzw. Strohfrau auf – liegt ein Rechtsform- oder Institutsmissbrauchs vor, der ebenfalls zur Durchgriffshaftung führt.
Verwaltungspflichten der UG-GesellschafterInnen
Die Verwaltungspflichten der Gesellschafter:innen ergeben sich aus ihrer allgemeinen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Zu diesen Pflichten zählen beispielsweise die Stimmabgabe im Rahmen der Gesellschafterversammlung, das Wahren der Unternehmensinteressen, das Unterlassen schädlicher Handlungen sowie die Verfolgung eigener Interessen auf Kosten der Gesellschaft.
Haftungsbeschränkung der UG bei Gründung
Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen tritt erst mit dem Handelsregistereintrag in Kraft. Erst dann gilt die UG als rechtswirksam gegründet. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter:innen persönlich auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der UG.
Sie haben sich dazu entschlossen, eine UG zu gründen? Dann finden Sie in unserem Artikel die passenden Gründungsschritte im Überblick.
UG Haftung der GeschäftsführerInnen
Die Geschäftsführung der UG ist dazu verpflichtet, im Sinne eines ordentlichen Geschäftsmannes bzw. einer ordentlichen Geschäftsfrau zu handeln. Hierzu gehören zahlreiche Pflichten wie
- die ordnungsgemäße Buchführung
- die Treue- und Informationspflicht gegenüber den Gesellschafter:innen
- die Insolvenzantragspflicht
Vernachlässigt eine geschäftsführende Person ihre Pflichten oder handelt grob fahrlässig, kann sie ebenfalls persönlich haftbar gemacht werden. Die persönliche Haftung ist auch bei der Befolgung von Gesellschafterbeschlüssen nicht ausgeschlossen, insbesondere, wenn eine Handlung zur Verringerung des Stammkapitals zur Folge haben oder den Regelungen zum Erwerb eigener Geschäftsanteile widersprechen (vgl. § 43 GmbHG).
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