Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung in der UG (haftungsbeschränkt)
Das Wichtigste in Kürze
- Die Gewinne der UG (haftungsbeschränkt) werden anteilig unter den Gesellschaftern verteilt
- Abweichende Vereinbarungen werden im Gesellschaftsvertrag festgehalten
- Es dürfen nur 25 % der Gewinne ausgeschüttet werden
- Für die Gewinnausschüttung in der UG ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich
Gewinnverteilung in der UG (haftungsbeschränkt)
Für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist kein Mindestkapital gesetzlich vorgeschrieben. Die Gesellschaft kann bereits mit nur 1 € gegründet werden. Dennoch besteht wie bei der GmbH die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen.
Um das geringe Eigenkapital aufzustocken und die Zahlungsfähigkeit der UG zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gesetzlich dazu verpflichtet, einen Teil ihrer Jahresüberschüsse abzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr in der Gesellschaft zu belassen. Auf diese Weise wird eine Rücklage aufgebaut, bis eine Summe von 25.000 € erreicht ist. Bei Erreichen der Ansparsumme kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.
Gewinnthesaurierung
Gewinnverwendung in der UG
In welcher Form Gewinne ausgeschüttet werden, regelt der Gesellschafterbeschluss zur Gewinnverwendung. Die Gewinne können entweder an die Gesellschafter ausgeschüttet, als Gewinnvortrag mit in das nächste Geschäftsjahr genommen oder als zusätzliche Rücklage einbehalten werden. Schreibt der Gesellschaftsvertrag der UG eine bestimmte Verwendung der Gewinne vor, ist eine abweichende Verwendung nur durch eine Änderung der Satzung möglich.
Anteilige Gewinnverteilung der UG
Als Sonderform der GmbH unterliegt die UG den Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Gemäß den Bestimmungen erfolgt die Ausschüttung an die Gesellschafter anteilig. Das heißt, der Gewinn verhält sich proportional zum Anteil der jeweiligen Gesellschafter.
Beispiel einer anteiligen Gewinnverteilung
Inkongruente Gewinnverteilung in der UG
Alternativ kann eine abweichende Aufteilung im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. In diesem Fall spricht man von einer inkongruenten oder disquotalen Gewinnverteilung. So könnten die drei Gesellschafter aus unserem Beispiel vereinbaren, dass jeder unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung ein Drittel des zu verteilenden Gewinns erhält.
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