Welche Voraussetzungen muss die UG-Geschäftsführung erfüllen und welche Aufgaben übernimmt sie? Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick.
Das Wichtigste in Kürze
Die UG (haftungsbeschränkt) benötigt mindestens einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin, um die Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis zu vertreten. Die Geschäftsführung der UG kann von einem/einer Gesellschafter/-in übernommen werden. In diesem Fall spricht man von einem geschäftsführenden Gesellschafter bzw. einer geschäftsführenden Gesellschafterin. Alternativ kann auch die Fremdgeschäftsführung bestellt werden.
Voraussetzungen: Wer wird GeschäftsführerIn einer UG?
Die Geschäftsführung in der UG wird von einer Person oder mehreren Geschäftsführer:innen übernommen. Entweder nimmt eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter diese Aufgabe an oder es wird eine gesellschaftsfremde Person im Rahmen eines Anstellungsvertrags betraut.
Die Geschäftsführung kann nur von einer natürlichen Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, übernommen werden. Juristische Personen sind von diesem Amt ausgeschlossen. Personen, die beispielsweise
- einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfen, der dem Gesellschaftszweck der GmbH entspricht.
- gemäß § 6 Abs. 2 Punkt 3 GmbHG vorbestraft und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind – beispielsweise wegen Insolvenzverschleppung – sind ebenfalls von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Anmeldung beim Handelsregister
Die geschäftsführende Person oder die Geschäftsführer:innen der UG müssen im Handelsregister eingetragen werden. Zudem müssen ihre Namen auf sämtlichen Geschäftspapieren sowie im Impressum der Unternehmenswebsite aufgeführt werden. Findet ein Wechsel in der Geschäftsführung statt, muss diese ebenfalls dem Handelsregister mitgeteilt werden.
Bestellung der Geschäftsführung einer UG
Die Gesellschafter:innen bestimmen, wer die Geschäftsführung der UG übernimmt. Gleichzeitig haben sie das Recht, die Bestellung der Geschäftsführung zu widerrufen. Die Bedingungen, zu denen die Geschäftsführung abgewählt werden darf, regelt der UG-Gesellschaftsvertrag.
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Wird die Geschäftsführung einer Person überlassen, auf die eines der genannten Ausschlusskriterien zutrifft, haften die Gesellschafter:innen solidarisch für die Schäden, die durch dieses vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln verursacht werden.
Rechte und Pflichten der Geschäftsführung in der UG
Die Rechte und Pflichten sind im Anstellungsvertrag der Geschäftsführung, dem Geschäftsführervertrag, geregelt. Der Vertrag wird zwischen der geschäftsführenden Person und den Gesellschafter:innen der UG geschlossen und enthält unter anderem Regelungen zur Vergütung, Kündigungsfristen und ein Wettbewerbsverbot.
Aufgaben der UG-Geschäftsführung
Neben den Aufgaben, die im Tagesgeschäft anfallen, ist die Geschäftsführung der UG dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Buchführung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sicherzustellen. Zudem ist sie für die Erstellung einer Bilanz und der Vorlage des Jahresabschlusses verantwortlich. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung. Zeitpunkt und Form, in der die Gesellschafterversammlung einberufen werden muss, sind gesetzlich geregelt. Ebenso wie die Einberufungsgründe. Hierzu zählen beispielsweise die drohende Insolvenz, die Zustimmung zu risikoreichen Geschäften oder Satzungsänderungen sowie die Vorlage des Jahresabschlusses. Weitere Gründe und formale Vorschriften können von den Gesellschafter:innen in der Satzung festgelegt werden.
Weisungsbefugnis
Die UG-Geschäftsführung ist den Gesellschafter:innen gegenüber weisungsgebunden. Mit der Ausführung des Amtes verpflichtet sie sich zudem, den Gesellschafter:innen jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren und ihnen Auskunft über die Angelegenheiten der UG zu geben. Bei Pflichtverletzungen kann die Geschäftsführung intern zur Rechenschaft gezogen werden.
Eingeschränkte Vertretungsbefugnisse
Die Gesellschafter:innen der UG haben das Recht, die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung im Innenverhältnis zu beschränken. Die Geschäftsführung ist entsprechend verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten. Im Gegensatz dazu ist ihre Vertretungsmacht nach Außen unbeschränkt.
Haftung der Geschäftsführung in der UG
Die geschäftsführende Person verpflichtet sich, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bzw. einer ordentlichen Kauffrau anzuwenden. Verletzt die Geschäftsführung ihre Pflichten, haftet sie der Gesellschaft gegenüber solidarisch für den entstandenen Schaden. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn bei wirtschaftlich vernünftiger Gesamtbetrachtung die Gefahr eines Verlustgeschäftes höher ist als die Aussicht auf einen Gewinn. Zudem verpflichtet sich die Geschäftsführung der Gesellschaft gegenüber zur Treue. Das bedeutet, sie behandelt überlassene Gegenstände sorgfältig und setzt das anvertraute Vermögen nicht zum eigenen Nutzen ein – beispielsweise in Form eines überhöhten Gehalts.
Zudem ergibt sich aus der Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot, das der Geschäftsführung untersagt, im Geschäftsbereich der UG Geschäfte auf eigene Rechnung zu tätigen. Überschreitet die Geschäftsführung ihre Kompetenzen und der Gesellschaft entsteht dadurch ein Schaden, ist die geschäftsleitende Person der UG gegenüber ebenfalls haftbar.
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