Bei der Besteuerung einer Kommanditgesellschaft sind verschiedene Steuerarten von Bedeutung. Welche das sind und was Sie beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Welche Steuern zahlt eine KG?
Für die Besteuerung der KG und ihrer Gesellschafter:innen sind unterschiedliche Steuerarten relevant. Die KG ist gewerbesteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig. Entsprechend kann sie auch die Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
Die Einnahmen ihrer Gesellschafter:innen unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Aufgrund ihrer beschränkten Haftung ergeben sich für die Kommanditist:innen der KG besondere Auswirkungen auf das Steuerrecht.
Handelt es sich bei einem oder einer der Kommanditist:innen um eine juristische Person, muss statt der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer abgeführt werden.
Beschäftigt die Kommanditgesellschaft eigene Angestellte, muss sie zudem die Lohnsteuer an das Finanzamt entrichten.
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KG-Besteuerung – Einkommensteuer
Die KG selbst unterliegt nicht der Pflicht, die Einkommensteuer zu bezahlen. Ihre Gesellschafter:innen hingegen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Einkünfte der Gesellschafter:innen
Die KG unterliegt den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und ist entsprechend zur doppelten Buchführung und der Erstellung eines Jahresabschlusses inklusive einer Bilanzierung sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet.
Der unter den Gesellschafter:innen zu verteilende Gewinn ergibt sich aus der Differenz des Betriebsvermögens am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Der Wert der Entnahmen durch die Gesellschafter:innen im Geschäftsjahr wird zu dieser Differenz hinzugerechnet, getätigte Einlagen von ihr abgezogen. Der so ermittelte Gewinn oder Verlust wird über eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung auf die einzelnen Gesellschafter:innen verteilt.
Diese Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer und werden von den Gesellschafter:innen in ihren Einkommensteuererklärungen mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Für die Gewinnverteilung wird ein Verteilerschlüssel angewendet, der sich nach dem Anteil der erbrachten Einlagen richtet.
Verlustverrechnung bei Kommanditist:innen
Die beschränkte Haftung der Kommanditist:innen führt zu einer steuerlichen Besonderheit bei der Verlustverrechnung. Während Komplementär:innen Verluste in voller Höhe in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, dürfen Kommanditist:innen bei der Steuer gemäß § 15a Einkommensteuergesetz Verluste nicht mit positiven Einkünften verrechnen.
Mitunternehmerschaft
Besteuerung KG – Körperschaftsteuer
Bei den Komplementär:innen einer KG handelt es sich ausschließlich um natürliche Personen. Als Kommanditist:innen können sich aber auch juristische Personen, also eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder eine AG, an einer KG beteiligen.
Ist dies der Fall, wird auf den Gewinnanteil des entsprechenden Kommanditist:innen die Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % erhoben. Zudem wird hier der Solidaritätszuschlag fällig.
Besteuerung KG – Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist die KG selbst Steuerschuldnerin. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer dient der festgestellte Gewinn der KG.
Verluste aus Vorjahren können bis zu einer Höhe von 1.000.000 € und bis zu 60 % des aktuellen Gewinns bei der Berechnung mit einbezogen werden. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer gelten bei der Gewinnermittlung zudem spezielle gewerbesteuerliche Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen.
Als Personengesellschaft kann die KG zudem pro Kalenderjahr einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 € geltend machen. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die direkt von der jeweiligen Gemeinde, in der die KG ihren Unternehmenssitz hat, erhoben wird. Der konkrete Gewerbesteuerbetrag hängt vom Gewerbesteuerhebesatz, den die Gemeinden individuell festlegen.
Die Gewerbesteuer wird gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen, sondern auf die Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter:innen angerechnet. Dabei wird die Einkommensteuer um den 3,8-fachen Gewerbesteuer-Messbetrag der KG gemindert. Die Anrechnung ist aber maximal nur auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer möglich.
Besteuerung KG – Umsatzsteuer
Wie bei jedem Unternehmen in Deutschland werden die Umsätze, die die KG mit ihren Lieferungen und Leistungen erzielt, versteuert. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 oder ermäßigt 7 % wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt abgeführt.
Entsprechend wird der KG selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Nimmt die KG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, ist sie von der Umsatzsteuer befreit, kann dann aber auch nicht die Vorsteuer geltend machen.
Besteuerung KG – Lohnsteuer
Beschäftigt die KG eigene Angestellte, ist sie verpflichtet, monatlich die Lohnsteuer für ihre Gehälter als Vorauszahlung für die Einkommensteuer ihrer Mitarbeitenden an das Finanzamt abzuführen.
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