Haben Sie beispielsweise einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe Ihres Arbeitsplatzes gemietet, sind steuerlich keine Abzüge möglich. Die Parkgebühren sind in diesem Fall bereits mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, abgegolten. Diese liegt bei 0,30 € pro Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz.
Bieten Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeitenden kostenlose Parkplätze, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil und muss auch nicht von Ihnen als Arbeitnehmer:in versteuert werden. Das gilt auch für Fahrer:innen von Dienstwagen oder Firmenwagen. Dabei ist es unwichtig, ob die Stellplätze dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gehören oder von ihm oder ihr gemietet werden.
Bezahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jedoch den Parkplatz an der Wohnung des Mitarbeitenden, ist der Vorteil steuerpflichtig – es sei denn, beim geparkten Auto handelt es sich um einen Firmenwagen.
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