Für eine ordentliche und wirtschaftlich Praxisführung sollte die Buchhaltung in Arztpraxen einen besonderen Stellenwert einnehmen. Wie die Finanzbuchführung für Ärzt:innen gelingt und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Buchhaltung einer Arztpraxis: Verpflichtend oder nicht?
Heilberufe, unter die Ärzt:innen und Physiotherapeut:innen fallen, gehören zu den freien Berufen. Diese Tätigkeiten zählen zu den sogenannten Katalogberufen. Unabhängig der Einkünfte besteht dabei keine gesetzliche Buchführungspflicht.
Dennoch müssen am Ende des Jahres alle Einnahmen und Ausgaben chronologisch und für Dritte nachvollziehbar dem Finanzamt vorliegen. So unterliegt die Buchhaltung in Arztpraxen der Aufzeichnungspflicht.
Prinzipiell stehen Ihnen dabei zwei unterschiedliche steuerrechtliche Methoden zur Verfügung, um den Gewinn zu ermitteln: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Betriebsvermögensvergleich (BVV).
Der Betriebsvermögensvergleich bei der Praxisbuchhaltung für Ärzt:innen
Der Betriebsvermögensvergleich wird in § 4 Abs. 1 EStG geregelt und vergleicht ein vollständiges und unvollständiges Betriebsvermögen miteinander. So wird das Betriebsvermögen eines Kalenderjahres mit dem vorherigen Kalenderjahr verglichen und der Gewinn ermittelt. Es bezieht sich also auf das Reinvermögen einer Praxis. Die Differenz wird demnach versteuert.
So ist der Betriebsvermögensvergleich bei der Buchhaltung in Arztpraxen aufwendiger und wird deshalb weniger angewandt, auch wenn diese Gewinnermittlungsmethode gerade bei Banken und Kreditinstituten das Vermögen transparenter darstellt. Dennoch wählen viele Heilberufler:innen und Ärzt:innen zur steuerlichen Erfassung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Praxisbuchhaltung für Ärzt:innen mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die EÜR ist nicht nur einfacher für Ärzt:innen, sondern auch weniger an die Notwendigkeit gebunden, Bilanzen zu erstellen und Inventuren durchzuführen. Hierbei werden die Einnahmen und Ausgaben eines Betriebsjahres detailliert aufgelistet und dienen zur steuerlichen Erfassung.
Ein weiterer Vorteil ist, dass ein Kassenbuch in Zahnarztpraxen oder anderen Praxen nicht verpflichtend ist, wenn der Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Sollte allerdings trotzdem ein Kassenbuch geführt werden, so sind Praxen auch dazu verpflichtet, den hohen Anforderungen gerecht zu werden.
Prinzipiell ist es jeder Praxis selbst überlassen, welche Gewinnermittlungsmethoden durchgeführt werden. Helfen kann dabei eine Steuerberatung, die sich mit der Finanzbuchführung für Ärzt:innen bestens auskennt. Sie wird Ihnen genau erklären, was für Ihre Praxis und Ihre individuelle Situation die beste Lösung ist.
Wie sieht es bei der Buchhaltung in Arztpraxen mit Gewerbesteuer und Umsatzsteuer aus?
Ärzt:innen und Heilberufler:innen sind Freiberufler:innen und müssen daher für ihre Tätigkeit kein Gewerbe anmelden und somit auch keine Gewerbesteuer zahlen.
Ähnlich verhält es sich mit der Umsatzsteuer. Allerdings gibt es dabei eine Sonderregelung, denn jede Praxis kann auch je nach Tätigkeitsbereich unterschiedliche kostenpflichtige Leistungen wie Massagen, Kosmetikprodukte, spezielle Therapien oder den Verkauf von medizinischen Produkten anbieten. Hierbei tritt dann die Kleinunternehmerregelung in Kraft, wenn die Einkünfte unter einer bestimmten Grenze bleiben.
Kleinunternehmerregelung
Buchhaltung in Zahnarztpraxen: Wo liegen die Besonderheiten?
Die Buchhaltung bei Zahnärzt:innen unterscheidet sich nur gering von der Buchhaltung in anderen Arztpraxen. Bei Zahnärzt:innen finden allerdings in der Regel mehr kostenpflichtige Zusatzleistungen statt, die der behandelnde Arzt im Rahmen der Buchhaltung detailliert auflisten muss. Auch sind die Beträge teils um einiges höher.
Probleme gibt es sowohl bei der Buchhaltung in Zahnarztpraxen sowie auch in anderen Praxen, wenn Einnahmen und Ausgaben nicht detailliert aufgelistet werden und nicht transparent nachvollziehbar sind. Das geschieht unter anderem, wenn private und geschäftliche Einkünfte auf ein Konto laufen.
Software und Geschäftskonto erleichtert die Praxisbuchführung von Ärzt:innen
Wer seine Buchhaltung selbst vornehmen möchte und nicht auslagert, sollte auf eine moderne Buchhaltungssoftware für Ärzt:innen setzen, die nach GoBD zertifiziert ist und ein Geschäftskonto eröffnen, das Ihnen maximale Flexibilität und innovative Lösungen rund um Ihre Finanzen bietet.
GoBD
Die verschiedenen Pläne von Qonto ermöglichen Ihnen als Ärzt:in oder Heilberufler:in vollen Einblick in alle Geschäftsprozesse mit vielen modernen Zusatzleistungen rund um Ihr Banking. Auch die Buchhaltungssoftware lässt sich in wenigen Schritten mit den Online-Geschäftskonten von Qonto synchronisieren.
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Fazit: Buchhaltung einer Arztpraxis mit modernen Lösungen machbar
Die Buchführung in Arztpraxen unterliegt einigen Besonderheiten. So sind Ärzt:innen prinzipiell von der Buchführungspflicht befreit, müssen aber dennoch alle Einnahmen und Ausgaben detailliert für das Finanzamt auflisten. Insbesondere wenn kostenpflichtige Leistungen hinzukommen, ist es wichtig, genau Buch zu führen.
Eine Steuerberatung sollte insbesondere in den ersten Gründungsjahren beratend zur Seite stehen. Schließlich kennt sie sich bestens mit den Anforderungen der Buchhaltung in Arztpraxen und Zahnarztpraxen aus und weiß, worauf es bei den Steuern wirklich ankommt. Anders als ein Buchhalter oder eine Buchhalterin kann sie Sie sogar bei allen steuerlichen Angelegenheiten beraten.
Wer die Praxisbuchhaltung als Arzt oder Ärztin selbst durchführen und nicht auslagern möchte, sollte auf eine moderne Buchhaltungssoftware für Ärzte und Ärztinnen setzen und ein eigenes Geschäftskonto wie das von Qonto eröffnen, was individuell auf die Bedürfnisse jeder einzelnen Praxis eingehen kann. Die Online-Geschäftskonten bieten Ihnen flexibles Banking, innovative Lösungen und viele Zusatzleistungen.
Übersicht: Vertiefende Beiträge nur einen Klick entfernt
- Ärzt:innen sind Freiberufler:innen und unterliegen daher nicht der Buchführungspflicht, müssen jedoch für die jährliche Steuererklärung alle Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt darlegen.
- Ärzt:innen und Heilberufler:innen haben zwei Möglichkeiten zur Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Wer die Buchhaltung in Arztpraxen selbst durchführen und nicht auslagern möchte, benötigt eine moderne Software nach GoBD sowie ein Geschäftskonto, damit alle Geschäftsprozesse transparent, chronologisch und für Dritte nachvollziehbar aufgelistet und archiviert werden.
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